Wird der Hinflug einer Pauschalreise vom frühen Morgen auf den späten Nachmittag verlegt, kann der erste Urlaubstag wirtschaftlich verloren sein. Das AG München hat einer Reisenden deshalb den vollständigen Tagesreisepreis für den Anreisetag zugesprochen. Eine zusätzliche Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erhielt sie jedoch nicht.
Eine Pauschalurlauberin hat vor dem Amtsgericht München teilweise Erfolg gegen ihren Reiseveranstalter erzielt. Nachdem ihr ursprünglich für den frühen Morgen geplanter Hinflug nach Antalya mehrere Wochen vor Reisebeginn auf den späten Nachmittag verlegt worden war, sprach ihr das Gericht eine Reisepreisminderung in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises zu.
Aus frühem Hinflug wurde Abendankunft
Die Urlauberin hatte für sich und ihren Lebensgefährten eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich um 7:40 Uhr starten. Einige Wochen vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter jedoch mit, dass der Abflug erst um 16:30 Uhr erfolgen werde. Statt bereits am Vormittag traf das Paar erst gegen 20:45 Uhr in Antalya ein.
Der Reiseveranstalter erstattete der Reisenden daraufhin 56,44 Euro. Dabei legte er eine fünfstündige Verzögerung zugrunde und bewertete diese mit 50 Prozent des anteiligen Tagesreisepreises. Die Urlauberin hielt dies für unzureichend. Sie verlangte die Erstattung eines vollständigen Tagesreisepreises sowie zusätzlich Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und erhob Klage auf Zahlung weiterer 425,77 Euro.
Flugzeiten sind wertbildender Bestandteil der Reise
Das AG München gab der Klage teilweise statt. Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Frau nur ihre eigenen Ansprüche geltend machen könne. Dass sie die Reise gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten gebucht hatte, ändere nichts daran, dass dessen Ansprüche von ihm selbst hätten eingeklagt werden müssen.
In der Sache wertete das Gericht die erhebliche Verlegung des Hinflugs als Reisemangel. Anders als bei kurzfristigen Verspätungen infolge technischer Defekte oder schlechter Wetterbedingungen sei die langfristig angekündigte Änderung der Flugzeit nicht lediglich als hinzunehmende Unannehmlichkeit anzusehen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts gehören die Flugzeiten bei einer Pauschalreise zum wertbildenden Inhalt der Reiseleistung. Ein Flug am frühen Morgen ermögliche es Reisenden regelmäßig, Hotel, Verpflegung und Freizeitangebote bereits am ersten Urlaubstag zu nutzen und werde deshalb am Reisemarkt typischerweise höher bewertet als eine Anreise am Abend.
Erster Urlaubstag nahezu vollständig entwertet
Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine rein schematische Berechnung nach der Anzahl der verspäteten Stunden für nicht sachgerecht. Nach der Ankunft, dem Transfer zum Hotel und dem Check-in habe die Klägerin am ersten Urlaubstag praktisch keine Möglichkeit mehr gehabt, die gebuchten Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen. Der erste Aufenthaltstag sei deshalb „wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet“ worden. Das Amtsgericht sprach der Reisenden daher einen vollständigen anteiligen Tagesreisepreis zu. Da der Reiseveranstalter bereits die Hälfte erstattet hatte, musste er weitere 56,44 Euro zahlen.
Mit ihrem weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit blieb die Urlauberin hingegen erfolglos. Eine solche Entschädigung setzt voraus, dass die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Nach Auffassung des Gerichts war diese Schwelle hier nicht erreicht. Zwar sei der Anreisetag faktisch verloren gewesen. Während der übrigen zwölf Urlaubstage habe die Klägerin jedoch sämtliche gebuchten Leistungen – insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Freizeitmöglichkeiten – uneingeschränkt nutzen können.
Entscheidung: AG München, Urt. v. 18.07.2026, Az. 191 C 7747/26


