Made im Salat kein Reisemangel

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Ein Familienurlaub in der Karibik verlief nicht ganz nach Plan: Der Sohn durfte eine Wasserrutsche nicht benutzen, Kinder hatten keinen Zutritt zu den À-la-carte-Restaurants und im Essen fanden sich eine Made. Für eine Reisepreisminderung reicht das nach Auffassung des LG Koblenz jedoch nicht aus.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines Urlaubers auf weitergehende Minderung des Reisepreises weitgehend abgewiesen. Die von ihm beanstandeten Umstände stellten überwiegend lediglich hinzunehmende Unannehmlichkeiten, nicht aber Reisemängel im Sinne des Pauschalreiserechts dar. Lediglich wegen einer fehlenden Reiseleitung vor Ort bestätigte das Gericht eine Minderung in Höhe von fünf Prozent des Reisepreises.

Familienurlaub mit einigen Enttäuschungen

Der Kläger hatte für seine Familie eine Pauschalreise in ein als familienfreundlich beworbenes Hotelresort in der Dominikanischen Republik gebucht. Vor Ort kam es jedoch zu mehreren Enttäuschungen: Sein fünfjähriger Sohn durfte eine Wasserrutsche wegen einer Mindestgröße von 1,20 Metern nicht benutzen. Zudem waren Kinder von den À-la-carte-Restaurants der Anlage ausgeschlossen. Darüber hinaus entdeckte die Ehefrau des Klägers zunächst ein Fluginsekt und später eine Made in ihrem Essen. Der Urlauber verlangte deshalb eine weitergehende Minderung des Reisepreises.

Das LG Koblenz folgte dieser Argumentation nicht. Die Kammer stellte zunächst klar, dass nur Abweichungen von der geschuldeten Reiseleistung einen Reisemangel begründen. Davon seien bloße Unannehmlichkeiten oder enttäuschte Erwartungen zu unterscheiden. Nicht jede Beeinträchtigung während eines Urlaubs führe automatisch zu Minderungsansprüchen.

Die Alters- beziehungsweise Größenbeschränkung für die Wasserrutsche sei eine übliche Sicherheitsmaßnahme. Gerade bei potenziell gefährlichen Freizeiteinrichtungen treffe den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht. Dass ein Kind einzelne Attraktionen aus Sicherheitsgründen nicht nutzen dürfe, sei deshalb hinzunehmen. Zur Verdeutlichung zog das Gericht einen Vergleich zu Freizeit- und Spaßbädern: Auch dort berechtige der Eintrittspreis nicht dazu, sämtliche Angebote unabhängig von Alter oder Körpergröße nutzen zu können.

„Familienfreundlich“ bedeutet nicht uneingeschränkten Zugang

Auch aus der Bewerbung des Hotels als „familienfreundlich“ beziehungsweise „Family Resort“ folge nichts anderes. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung. Entscheidend sei vielmehr, ob insgesamt ein kindgerechtes Angebot vorhanden gewesen sei. Dies bejahte die Kammer angesichts eines großzügig gestalteten Kinderpoolbereichs und weiterer auf Familien ausgerichteter Einrichtungen. Dass einzelne Attraktionen aus Sicherheitsgründen nur größeren Kindern offenstanden, ändere daran nichts.

Ebenso wenig sah das Gericht einen Reisemangel darin, dass Kinder die À-la-carte-Restaurants des Resorts nicht besuchen durften. Der Kläger hatte eine All-inclusive-Reise mit Buffetverpflegung gebucht. Die Nutzung der À-la-carte-Restaurants gehörte nach Auffassung der Kammer nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen. Ein Anspruch auf uneingeschränkten Zugang bestand daher nicht.

Zwei Insektenfunde reichen nicht aus

Auch die beiden Insektenfunde im Essen rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts keine Reisepreisminderung. Ein einzelnes Fluginsekt lasse sich insbesondere in tropischen Regionen nicht vollständig verhindern. Die gefundene Made stelle zwar einen unangenehmen Vorfall dar, sei jedoch ein einmaliges Ereignis gewesen und begründe keinen Rückschluss auf allgemeine Hygienemängel im Hotel.

Das LG verwies darauf, dass es in der Karibik klimabedingt häufiger zu Insektenbefall komme und sich Insekten etwa in Salaten oder Gemüse trotz sorgfältiger Zubereitung nicht mit letzter Sicherheit ausschließen ließen. Zwei vereinzelte Vorfälle seien deshalb lediglich als Bagatelle einzustufen.

Erfolgreich war die Klage lediglich insoweit, als vor Ort keine Reiseleitung zur Verfügung stand. Darin sah bereits das Amtsgericht einen Reisemangel. Das Landgericht bestätigte deshalb eine Minderung des Reisepreises um fünf Prozent.


Entscheidung: LG Koblenz, Beschl. v. 11.03.2026 und 03.07.2026, Az. 13 S 34/25

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