Reisemangel: Koffer weg, Kinderwagen kaputt

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Urlaub mit drei kleinen Kindern klingt bereits ohne Zwischenfälle nach einer organisatorischen Meisterleistung. Fehlt dann auch noch der Koffer und kommt der Kinderwagen nur noch als Totalschaden am Urlaubsort an, ist die Erholung schnell dahin. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat entschieden: Ein solcher Ferienstart ist nicht nur ärgerlich, sondern ein Reisemangel – mit Anspruch auf eine erhebliche Minderung des Reisepreises.

Eigentlich sollte es ein entspannter Familienurlaub werden. Eine fünfköpfige Familie hatte eine Pauschalreise nach Side an der türkischen Riviera gebucht – Flug, Hotel und All-inclusive-Verpflegung inklusive. Doch bereits am Zielflughafen begann der Urlaub mit einer unfreiwilligen Schnitzeljagd: Einer der aufgegebenen Koffer blieb verschwunden und tauchte bis heute nicht wieder auf. Besonders unerquicklich: Darin befanden sich vor allem Reiseutensilien für die drei kleinen Kinder.

Als wäre das nicht genug, erlitt auch der mitgeführte Kinderwagen mitsamt Babywanne auf dem Flug einen erheblichen Transportschaden. Für Eltern kleiner Kinder dürfte das ungefähr der Moment sein, in dem aus „All inclusive“ eher „All improvisiert“ wird. Vor Ort blieb der Familie nichts anderes übrig, als Kleidung, Babyartikel und weitere notwendige Dinge neu zu kaufen. Einen Teil dieser Kosten erstattete der Reiseveranstalter zwar. Die Familie wollte jedoch mehr: Sie verlangte zusätzlich eine Minderung des Reisepreises, weil der Urlaub statt mit Entspannung zunächst mit Einkaufsstress und Organisationsaufwand begonnen hatte.

Minderung des Reisepreises um 5.000 Euro

Mit Erfolg. Die Richter:innen stellte klar, dass der Verlust und die Beschädigung des Reisegepäcks einen Reisemangel darstellen. Wer eine Flugpauschalreise verkauft, schuldet nicht nur den Transport der Reisenden, sondern auch den ordnungsgemäßen Transport ihres aufgegebenen Gepäcks. Kommt dieses beschädigt oder gar nicht am Urlaubsort an, bleibt dies nicht folgenlos.

Nach Auffassung des Gerichts war der Erholungswert der Reise während des gesamten Aufenthalts spürbar beeinträchtigt. Statt den ersten Urlaubstag am Strand oder Pool zu verbringen, musste die Familie Ersatz für die fehlenden Gegenstände organisieren und einkaufen. Gerade mit drei Kleinkindern sei der Verlust wesentlicher Reiseutensilien besonders belastend. Die Richterin sprach der Familie deshalb neben dem bereits geleisteten Schadensersatz für die Ersatzkäufe auch eine Minderung des Reisepreises um 35 Prozent zu. Insgesamt erhielt die Familie damit knapp 5.000 Euro.

Einen weitergehenden Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht allerdings ab. Zwar sei der Ferienbeginn erheblich beeinträchtigt gewesen. Der eigentliche Charakter der Reise – ein Familien- und Badeurlaub zur Erholung – sei jedoch insgesamt erhalten geblieben. Die Reise sei also unerquicklich gestartet, aber nicht vollständig gescheitert.


Fundstelle: LG Frankenthal, Urteil vom 19. Februar 2026, Az. 7 O 321/25)

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