Hoher Druck, wenige Chancen: Wieso gibt es für das Staatsexamen keinen Dritt-, Viert-, und unendlichen Versuch?

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Wer heute in Deutschland Jura studiert, lebt mit einem ständigen Countdown: dem Ersten Staatsexamen. Es entscheidet über alles – Zugang zum Referendariat, spätere Berufschancen in Justiz, Verwaltung und Großkanzlei. Gleichzeitig sind die Durchfallquoten in vielen Bundesländern hoch, und der Prüfungsdruck ist entsprechend brutal. Wer scheitert, hat in der Regel nur einen Wiederholungsversuch; der sogenannte „Freiversuch“ kann faktisch zu einem dritten Versuch werden, ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft und längst nicht für alle erreichbar. Die Botschaft bleibt: Du hast nur sehr wenige Schüsse – und wenn du daneben liegst, war’s das.

Aus Studierendenperspektive wirkt dieses System zunehmend aus der Zeit gefallen. Die Examensklausuren sind Momentaufnahmen unter Extrembedingungen, keine kontinuierliche Leistungsbewertung. Trotzdem hängt an ihnen die gesamte juristische Zukunft. Viele berichten von Schlafstörungen, Panikattacken, dem Gefühl, dass ein einziger schlechter Tag das Lebensziel „Jurist:in“ zerstören kann.

Zwar existiert der Freischuss, der unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Versuch ermöglicht. Doch dieser dritte Versuch ist zeitlich streng begrenzt: Er steht nur Studierenden offen, die das Examen früh genug schreiben – meist innerhalb der Regelstudienzeit oder mit neun Semestern sogar knapp darunter. Für viele ist das schlicht unrealistisch. Wer neben dem Studium arbeiten muss, wer Angehörige pflegt, wer krank ist oder aus anderen Gründen nicht im „idealen“ Tempo studieren kann, verliert den Freischuss. Damit verlieren diese Studierenden nicht nur eine zusätzliche Chance, sondern werden strukturell benachteiligt. Das System belohnt diejenigen, die sich vollständig auf das Studium konzentrieren können, und bestraft diejenigen, die unter erschwerten Bedingungen studieren.

Die Frage drängt sich auf: Warum gibt es im Ersten Staatsexamen keinen regulären Drittversuch, Viertversuch oder sogar unendlich viele Versuche – wie in anderen Ländern beim Bar Exam?

Die Idee: Mehr Versuche – oder sogar unendlich viele

Die naheliegende Reformidee lautet: Die Zahl der Versuche im Ersten Staatsexamen deutlich erhöhen oder die Wiederholbarkeit grundsätzlich öffnen. Wer durchfällt, soll erneut antreten können, ohne dass nach zwei Versuchen endgültig Schluss ist. Denkbar wäre ein Modell mit vielen Versuchen innerhalb eines Zeitrahmens – oder ein System, das wie in Teilen der USA schlicht keine Obergrenze kennt.

Damit ist nicht gemeint, das Examen „leichter“ zu machen – an der Stoffülle und der Qualifikation ändert sich nichts. Es geht darum, die juristische Eignung nicht an einer einzigen Hochrisiko-Situation festzumachen, sondern an der Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, Fehler zu analysieren und sich zu verbessern. Ein System mit mehr oder unendlich vielen Versuchen könnte genau das abbilden. Für die Reformidee sprechen gleich mehrere Argumente.

Leistungsdruck und psychische Gesundheit: Der aktuelle Zwei-Versuche-Rahmen erzeugt einen enormen psychischen Druck. Wer weiß, dass ein Fehlversuch die gesamte Karriere gefährden kann, lernt nicht nur für das Examen, sondern gegen die Angst. Mehr Versuche würden den Charakter der Prüfung verändern: weg von der existenziellen Bedrohung, hin zu einer anspruchsvollen, aber bewältigbaren Hürde. Das könnte Burnout, Prüfungsangst und Studienabbrüche reduzieren und die Vorbereitung rationaler machen, statt sie von Panik treiben zu lassen.

Chancengleichheit und soziale Selektion: Der jetzige Zuschnitt begünstigt diejenigen, die sich teure Repetitorien, ruhige Lernumgebungen und lange „Examensurlaube“ leisten können. Studierende mit Erwerbsarbeit, Care-Verpflichtungen oder gesundheitlichen Belastungen tragen ein höheres Risiko, beim ersten oder zweiten Versuch zu scheitern. Mehr Versuche würden strukturelle Nachteile abmildern: Wer wegen äußerer Umstände einen schlechten Durchgang hat, könnte nachjustieren, ohne endgültig aus dem System zu fallen. Das wäre ein Beitrag zu echter Chancengleichheit im juristischen Berufszugang.

Prüfungsdogmatik: Momentaufnahme vs. Eignungsnachweis: Das Erste Staatsexamen soll juristische Befähigung prüfen – also die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte zu erfassen, zu subsumieren und zu entscheiden. Doch Klausuren unter Zeitdruck sind nur eine sehr spezielle Form dieser Befähigung. Wenn jemand beim ersten oder zweiten Versuch scheitert, heißt das nicht zwingend, dass diese Person dauerhaft ungeeignet ist. Ein System mit unendlich vielen Versuchen würde anerkennen, dass Lernkurven unterschiedlich verlaufen. Wer nach mehreren Anläufen besteht, hat nicht weniger juristische Kompetenz, sondern oft mehr Durchhaltevermögen und Reflexionsfähigkeit.

Berufsfreiheit und Fachkräftemangel: Aus verfassungsrechtlicher Perspektive berührt die Begrenzung der Versuche die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Der Staat darf den Zugang zum Beruf regulieren, muss aber verhältnismäßig bleiben. In Zeiten, in denen über Fachkräftemangel in der Justiz, über überlastete Gerichte und fehlende Staatsanwält:innen geklagt wird, wirkt ein System, das potenziell geeignete Jurist:innen nach zwei Fehlversuchen aussortiert, widersprüchlich. Mehr oder unendlich viele Versuche könnten dazu beitragen, den Pool qualifizierter Absolvent:innen zu vergrößern, ohne die Anforderungen an das Bestehen zu senken. Denn ein Jurastudent, der im vierten Versuch besteht, hat in diesem Moment exakt die gleiche Qualifikation nachgewiesen wie ein Student, der schon den ersten Versuch schafft.

Lernkultur und Fehlerfreundlichkeit: Eine juristische Ausbildung, die Fehler als endgültiges Aus aussendet, vermittelt eine Kultur der Angst. Mehr Versuche würden signalisieren: Scheitern ist Teil des Lernprozesses. Wer aus Fehlern lernt und sich verbessert, ist für die Praxis oft besser gerüstet als jemand, der beim ersten Versuch knapp durchrutscht. Das passt zu einem modernen Verständnis von Professionalität, in dem Reflexion und Weiterentwicklung zentrale Rollen spielen.

Der Blick ins Ausland: Unbegrenzte Versuche funktionieren

Ein Blick in andere Rechtsordnungen zeigt, dass unendlich viele Versuche beim Berufszugang keineswegs exotisch sind. In den USA hängt die Zahl der zulässigen Versuche vom jeweiligen Bundesstaat ab. Die Mehrheit der Jurisdiktionen erlaubt unbegrenzt viele Antritte zum Bar Exam. Dazu gehören große Staaten wie Kalifornien, New York, Florida, Illinois oder Washington, in denen Kandidat:innen das Examen so oft wiederholen können, bis sie bestehen.

Daneben gibt es Staaten mit sogenannten „discretionary limits“: Dort ist die Zahl der Versuche zunächst begrenzt (etwa drei bis sechs), kann aber mit besonderer Genehmigung überschritten werden. Beispiele sind Arizona, Texas, Virginia oder der District of Columbia, wo nach mehreren Fehlversuchen ein weiterer Antritt möglich bleibt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind oder Fortschritte erkennbar sind. Nur eine Minderheit der US-Bundesstaaten setzt „absolute limits“, also eine starre Obergrenze von etwa vier bis sechs Versuchen, nach der keine weiteren Antritte mehr zulässig sind. Kansas, Kentucky, New Hampshire oder North Dakota gehören zu dieser Gruppe. Das Bild ist klar: Das dominante Modell in den USA ist die unbegrenzte oder faktisch sehr weitgehende Wiederholbarkeit des Bar Exam.

Auch in anderen Common-Law-Jurisdiktionen ist die Tendenz eher großzügig. In mehreren Ländern wird das Berufszugangs-Examen regelmäßig angeboten, und Kandidat:innen können bei Nichtbestehen erneut antreten, oft ohne feste Obergrenze, solange sie bestimmte Fortbildungsauflagen erfüllen oder innerhalb eines Zeitfensters bleiben. Die Idee, dass sich juristische Eignung auch über mehrere Anläufe zeigen kann, ist dort fest verankert.

Der Vergleich mit dem Bar Exam zeigt: Man kann hohe fachliche Standards mit einer offenen Wiederholungsstruktur kombinieren. Die Anforderungen an das Bestehen bleiben streng, aber der Weg dorthin ist nicht auf zwei Versuche begrenzt. Für die deutsche Examenskultur würde das mehrere Konsequenzen haben.

Die klassischen Gegenargumente – und warum sie falsch sind

Natürlich gibt es Gegenargumente: die Sorge, das Examen könne entwertet werden, die Prüfungsbehörden könnten überlastet sein oder Studierende könnten sich „durchhangeln“, ohne wirklich besser zu werden. Doch diese Befürchtungen halten einer nüchternen Analyse kaum stand. Sie beruhen eher auf intuitiven Annahmen als auf empirischen Erfahrungen – und sie ignorieren die Realität anderer Rechtsordnungen, in denen großzügige Wiederholungsregeln seit Jahrzehnten funktionieren.

Die Realität: Nur wenige würden viele Versuche nutzen. Schon heute zeigt sich, dass nur ein kleiner Teil der Studierenden überhaupt mehr als zwei Versuche bräuchte. Die meisten bestehen im ersten oder zweiten Durchgang, einige nutzen den Freischuss, und nur eine sehr kleine Minderheit würde überhaupt einen dritten, vierten oder fünften Versuch in Anspruch nehmen. Die Vorstellung, dass Studierende sich dauerhaft im Examen einrichten und über Jahre hinweg immer wieder antreten, ist ein Schreckbild, das mit der Lebensrealität der Betroffenen wenig zu tun hat. Niemand möchte auf Dauer im Examensmodus bleiben; die meisten wollen so schnell wie möglich ins Referendariat und in den Beruf. Eine Öffnung der Versuchszahl würde also nicht zu einer Endlosschleife führen, sondern lediglich denjenigen helfen, die aus besonderen Gründen – Krankheit, familiäre Belastungen, Erwerbsarbeit – einen oder zwei schlechte Durchgänge hatten.

Das Kostenargument: Von Prüfungsgebühren entkräftet. Ein weiterer Punkt betrifft die Kosten. Jeder Prüfungsantritt ist gebührenpflichtig. Studierende zahlen bereits heute für jeden Versuch, und sie würden auch für einen dritten, vierten oder fünften Versuch zahlen. Die Prüfungsbehörden wären also nicht finanziell belastet. Die Infrastruktur – Prüfungsräume, Aufsichten, Korrekturkapazitäten – existiert ohnehin, weil die Examina regelmäßig stattfinden. Die Vorstellung, dass die Behörden durch ein paar zusätzliche Kandidatinnen und Kandidaten kollabieren könnten, ist realitätsfern. Doch selbst wenn man unterstellen würde, dass hohe Kosten entstehen: Geld allein kann kein Argument sein, um die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG einzuschränken. Die Berufsfreiheit ist ein hohes Gut; finanzielle Erwägungen dürfen sie nicht aushebeln.

Fazit: Die Gegenargumente sind schwach – die Reform wäre stark

Aus Studierendenperspektive wirkt das deutsche System des Ersten Staatsexamens wie ein Relikt aus einer Zeit, in der Scheitern als Makel galt und Berufszugang als Privileg weniger verstanden wurde. Die Realität heutiger Jurastudierender ist eine andere: Sie leben in einem Bildungssystem, das von ihnen Flexibilität, digitale Kompetenz und lebenslanges Lernen erwartet – und gleichzeitig ein Examen anbietet, das kaum Fehlertoleranz kennt.

Am Ende bleibt daher die Frage, warum Deutschland an einem System festhält, das Studierende unter extremen Druck setzt, soziale Ungleichheiten verstärkt und die Berufsfreiheit unnötig beschneidet. Die Gegenargumente wirken bei genauerem Hinsehen erstaunlich dünn. Eine Öffnung der Versuchszahl wäre nicht nur gerecht, sondern verfassungsrechtlich geboten, international erprobt und praktisch problemlos umsetzbar. Sie würde denjenigen helfen, die unter erschwerten Bedingungen studieren, ohne die Qualität des Examens zu gefährden. Und sie würde ein Signal senden, das in einem modernen Rechtsstaat selbstverständlich sein sollte: Juristische Eignung ist kein einmaliger Glücksmoment, sondern ein Prozess – und wer bereit ist, diesen Prozess zu gehen, sollte die Chance bekommen, ihn zu vollenden.

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