Wer eine Pauschalreise bucht, erwartet Erholung – nicht Presslufthämmer, Abrissarbeiten und kilometerlange Schlangen am Buffet. Genau mit einem solchen Fall entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die Luxemburger Richter:innen stellten in einem Grundsatzurteil klar: Ist eine Pauschalreise derart mangelhaft, dass sie ihren eigentlichen Zweck verfehlt, kann Reisenden sogar der vollständige Reisepreis zustehen – selbst dann, wenn Hotelzimmer, Essen und andere Leistungen grundsätzlich erbracht wurden.
Traumurlaub wird zur Baustelle
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Reise eines polnischen Ehepaars nach Albanien. Die Urlauber hatten eine einwöchige All-inclusive-Reise in ein Fünf-Sterne-Hotel gebucht. Statt Entspannung erwartete sie jedoch eine Dauerbaustelle.Bereits am ersten Urlaubstag begannen unmittelbar am Hotel umfangreiche Abrissarbeiten. Auf Anordnung der Behörden wurden zwei Swimmingpools, Teile der Strandpromenade sowie weitere touristische Einrichtungen abgerissen. Die Bauarbeiten dauerten täglich von morgens bis abends. Zusätzlich begann während des Aufenthalts sogar der Ausbau des Hotels um ein weiteres Stockwerk. Baumaterial wurde mit denselben Aufzügen transportiert, die auch die Hotelgäste benutzen mussten.
Hinzu kamen erhebliche organisatorische Probleme. Gäste mussten lange auf Mahlzeiten warten, das Speisenangebot war knapp bemessen und ein angekündigter Snackservice fiel vollständig aus. Die Reisenden verlangten daraufhin nicht nur Schadensersatz, sondern die vollständige Rückerstattung ihres Reisepreises.
Vollständige Erstattung trotz teilweise erbrachter Leistungen?
Genau diese Frage legte das zuständige polnische Gericht dem EuGH vor. Schließlich hatten die Urlauber das Hotel genutzt, dort übernachtet und grundsätzlich auch Verpflegung erhalten. Kann unter solchen Umständen dennoch der gesamte Reisepreis zurückverlangt werden?
Die Antwort des EuGH fällt eindeutig aus: Ja – jedenfalls dann, wenn die Mängel so gravierend sind, dass die Pauschalreise objektiv ihren Zweck verliert. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht allein darauf an, ob einzelne Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Entscheidend sei vielmehr, ob die Reise insgesamt noch den Wert besitzt, den der Reisende bei Vertragsschluss erwarten durfte.
Wer eine Erholungsreise bucht, kauft nicht lediglich ein Bett und Mahlzeiten. Vertragsgegenstand sei vielmehr das gesamte Urlaubserlebnis. Werden zentrale Bestandteile dieses Erlebnisses durch massive Mängel zerstört, könne die Reise wirtschaftlich wertlos werden. Der EuGH formuliert deshalb einen wichtigen Grundsatz: Selbst wenn einzelne Leistungen erbracht wurden, kann eine vollständige Erstattung des Reisepreises gerechtfertigt sein, wenn die Reise wegen besonders schwerer Vertragswidrigkeiten objektiv keinen Nutzen mehr hat.
Behördenenvorgaben entlasten nicht
Der Reiseveranstalter hatte argumentiert, die Abrissarbeiten seien durch eine staatliche Entscheidung der albanischen Behörden angeordnet worden. Ein solcher Eingriff liege außerhalb seines Einflussbereichs und müsse daher als außergewöhnlicher Umstand gelten.
Der EuGH widerspricht dieser pauschalen Sichtweise. Nicht jede behördliche Entscheidung sei automatisch ein „unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Pauschalreiserichtlinie. Vielmehr müsse geprüft werden, ob der Reiseveranstalter oder seine Vertragspartner frühzeitig Kenntnis von den geplanten Maßnahmen hatten oder diese zumindest hätten vorhersehen können.
War der Abriss bereits länger geplant oder wurde er in einem öffentlichen Verwaltungsverfahren vorbereitet, könne sich der Veranstalter regelmäßig nicht auf höhere Gewalt berufen. In diesem Fall hätte er entweder andere Hotels anbieten oder Reisende rechtzeitig informieren müssen.
Bedeutung auch für deutsche Urlauber
Das polnische Recht verlangte bislang, dass Reiseveranstalter im Einzelfall sogar das Verschulden eines außenstehenden Dritten nachweisen müssen, wenn sie sich von einer Schadensersatzpflicht befreien wollen. Diese Regelung verstößt nach Auffassung des Gerichtshofs gegen die europäische Pauschalreiserichtlinie. Diese harmonisiere das Reiserecht vollständig. Mitgliedstaaten dürften deshalb weder strengere noch mildere Haftungsregeln schaffen, soweit die Richtlinie keine entsprechenden Öffnungsklauseln enthält.
Das Urteil dürfte weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung haben. Auch deutsche Gerichte wenden die europäische Pauschalreiserichtlinie an, die in den §§ 651a ff. BGB umgesetzt wurde. Die Luxemburger Richter:innen machen deutlich, dass nicht allein einzelne Leistungsstörungen maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesamtzweck der Reise – etwa Erholung, Badeurlaub oder Wellness – noch erreicht werden kann.
Baulärm, gesperrte Hotelanlagen, massive Hygienemängel oder andere gravierende Beeinträchtigungen können daher künftig schneller zu erheblichen Reisepreisminderungen führen. In besonders extremen Fällen ist nach der Entscheidung sogar die vollständige Rückzahlung des Reisepreises möglich, obwohl Hotel und Verpflegung tatsächlich genutzt wurden.
Entscheidung: EuGH, Urteil vom Urt. v. 23.10.2025, Az. C-469/24


