Ganz legaler Steuertrick: Strafverteidigerkosten sind Werbungskosten

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Wer wegen einer Straftat vor Gericht steht, muss häufig tief in die Tasche greifen. Strafverteidigerhonorare können schnell fünf- oder sogar sechsstellige Summen erreichen. Dass diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden können, dürfte viele überraschen. Genau dies hat nun das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden – und zwar ausgerechnet in einem Fall, in dem der Kläger wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung verurteilt worden war.

Dem Verfahren lag ein umfangreicher Fall organisierter Steuerhinterziehung zugrunde. Unter dem Dach einer Logistikgruppe sollen zwei Brüder und ein langjähriger Vertrauter über Jahre hinweg Umsatzsteuer in Höhe von mehr als 2,7 Millionen Euro hinterzogen haben. Nach den Feststellungen der Strafgerichte wurden sogenannte „Co-Partner“ eingesetzt, die tatsächlich lediglich als Strohmänner oder sogenannte Kolonnenschieber fungierten. Über dieses Geflecht wurde der großflächige Einsatz von Schwarzarbeit:innen verschleiert. Der jüngere Bruder war als kaufmännischer Leiter tätig und galt innerhalb der Unternehmensgruppe als die faktische Nummer zwei hinter seinem älteren Bruder, der intern als eigentlicher Chef angesehen wurde.

Im Rahmen des Systems erhielt der Manager nach den Feststellungen sogenannte Kick-Back-Zahlungen von den vermeintlichen Geschäftspartner:innen. Mindestens 120.000 Euro sollen auf seinem privaten Konto gelandet sein, möglicherweise sogar deutlich mehr.

Bewährungsstrafe und hohe Anwaltskosten

Das Strafverfahren endete mit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zehn Fällen. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verteidigung war kostspielig. Der Strafverteidiger verlangte zunächst ein Honorar von 2.000 Euro pro Verhandlungstag. Am Ende stellte er pauschal rund 50.000 Euro in Rechnung.

Da der Verurteilte die Summe nicht selbst aufbringen konnte, finanzierte er das Honorar über Darlehen der Unternehmensgruppe und später seines Bruders. Die Zahlungen erfolgten unmittelbar an den Rechtsanwalt. Anschließend machte der Mann die Verteidigerkosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das zuständige Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung. Zum einen sah die Behörde nicht ausreichend nachgewiesen, dass die geltend gemachten Beträge tatsächlich bezahlt worden waren. Zum anderen argumentierte sie, die Verteidigerkosten seien zumindest teilweise privat veranlasst gewesen. Schließlich habe sich der Kläger durch die Kick-Back-Zahlungen persönlich bereichert. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der er steuerlich zusammen veranlagt wurde, zog der Mann daraufhin vor das FG Niedersachsen – mit Erfolg.

Beruflicher Zusammenhang entscheidend

Nach Auffassung des 13. Senats kommt es für die steuerliche Abziehbarkeit maßgeblich darauf an, wodurch das Strafverfahren ausgelöst wurde. Strafverteidigungskosten seien als Werbungskosten anzuerkennen, wenn der strafrechtliche Vorwurf unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit resultiere. Entscheidend sei, dass die Tat „in Ausübung“ der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei und nicht lediglich bei Gelegenheit der Arbeit.

Im konkreten Fall sah das Gericht diesen Zusammenhang als eindeutig an. Die Steuerhinterziehung sei integraler Bestandteil des Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe gewesen. Der Kläger habe die beanstandeten Handlungen gerade im Rahmen seiner Aufgaben als kaufmännischer Leiter vorgenommen. Dass er daneben persönlich von Kick-Back-Zahlungen profitiert habe, ändere daran nichts. Diese Bereicherung sei nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs gewesen und deshalb für die steuerliche Bewertung von untergeordneter Bedeutung.

Finanzierung über Darlehen unschädlich

Auch die Art der Finanzierung spielte nach Auffassung des Gerichts keine entscheidende Rolle. Grundsätzlich sei unerheblich, ob ein Steuerpflichtiger Werbungskosten aus eigenen Mitteln oder mithilfe eines Darlehens bezahle. Im Streitfall überwies die Unternehmensgruppe die offenen Honorarforderungen unmittelbar an den Rechtsanwalt. Nach Ansicht des Senats genügte dies den steuerrechtlichen Anforderungen.

Ob der Kläger das Darlehen später vollständig zurückzahlen müsse oder ihm die Forderung irgendwann erlassen werde, sei für das betroffene Steuerjahr ohne Bedeutung. Sollte es später tatsächlich zu einem Forderungsverzicht kommen, könne dies gegebenenfalls als Arbeitslohn oder Schenkung steuerlich relevant werden.

Wichtige Grenze: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Besondere Bedeutung kommt der Auslegung des § 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz zu. Die Vorschrift verbietet unter anderem den steuerlichen Abzug von Geldstrafen sowie der damit zusammenhängenden Aufwendungen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 ist allerdings umstritten, ob hierzu auch Strafverteidigerkosten gehören.

Das Finanzgericht entschied nun, dass dieses Abzugsverbot jedenfalls bei einer verhängten Freiheitsstrafe nicht greife. Die Richter:innen begründeten dies mit Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe vor allem verhindern wollen, dass Geldstrafen und deren unmittelbare Folgen steuerlich entlastet werden. Würde man sämtliche Verteidigungskosten jedes Strafverfahrens erfassen, wären selbst freigesprochene Angeklagte vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Dies widerspräche dem steuerrechtlichen Nettoprinzip, wonach beruflich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden müssen.


Entscheidung: FG Niedersachsen, Urt. v. 14.07.2026, Az. 13 K 108/25

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