Keine fristlose Kündigung – trotz sexueller Belästigung auf Betriebsfeier

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Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz gehören zu den schwersten Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis. Trotzdem hat das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn jetzt entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die auf einer Betriebsfeier mehrere männliche Kollegen sexuell belästigte, zwar ihren Arbeitsplatz verlor – jedoch nicht mit sofortiger Wirkung. Das Gericht erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam.

Die seit 2016 beschäftigte Angestellte arbeitete in der Bürokommunikation, Lagerverwaltung und Bestellabwicklung eines Unternehmens mit rund 200 Beschäftigten. Während einer zweitägigen Jahresauftaktveranstaltung mit Workshops und anschließender Feier soll sie mehrere männliche Kollegen sexuell bedrängt haben. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme sah das Arbeitsgericht drei sexuelle Belästigungen auch als erwiesen an.

Kuss in Fotobox keine sexuelle Belästigung

So habe die Klägerin einem Kollegen am Tisch beide Beine zwischen dessen Beine geschoben und dabei dessen Schritt berührt. Einen weiteren Mitarbeiter habe sie ungefragt „angetanzt“, indem sie ihren Unterkörper mehrfach und für mehrere Sekunden an dessen Bein rieb. Darüber hinaus habe sie einen Kollegen mit einer eindeutig sexuell konnotierten Bemerkung unter Druck gesetzt, mit ihr zu tanzen. Dabei habe sie durch ein nicht näher wiedergegebenes Wortspiel auf Geschlechtsverkehr mit drei Personen angespielt und den Kollegen trotz dessen Ablehnung mehrfach körperlich festgehalten und zum Tanz gedrängt.

Für das Gericht stand fest: Sämtliche Handlungen waren unerwünscht und verletzten die Würde der Betroffenen. Damit erfüllten sie den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG. Einen Kuss auf die Wange während eines Fotos in einer Fotobox wertete das Gericht hingegen nicht als sexuelle Belästigung. In einer solchen Situation handele es sich noch um sozialtypisches Verhalten.

Fristlose Kündigung unverhältnismäßig

Trotz der erheblichen Pflichtverletzungen erklärte das Arbeitsgericht die außerordentliche Kündigung jedoch für unverhältnismäßig. Zwar betonte die Kammer ausdrücklich, dass sexuelle Belästigungen grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen und sogar bereits einmalige Übergriffe eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Auch eine bloße Abmahnung komme hier nicht in Betracht. Das Verhalten der Klägerin sei kein spontanes Augenblicksversagen gewesen, sondern ein mehraktiges Geschehen gegenüber mehreren Kollegen. Zudem habe sie sich nach den Vorfällen weder entschuldigt noch von ihrem Verhalten distanziert. Dennoch sei eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich gewesen.

Entscheidend war für die Richter:innen die umfassende Interessenabwägung. Die Arbeitnehmerin war nahezu zehn Jahre beanstandungsfrei beschäftigt. Die Vorfälle ereigneten sich erstmals während des geselligen Teils einer Betriebsfeier unter erheblichem Alkoholeinfluss. Zwar stelle Alkohol keine Rechtfertigung für sexuelle Belästigungen dar. Gleichwohl dürfe der besondere situative Rahmen einer Feier mit Tanz, Spielen und Alkoholkonsum bei der Bewertung nicht vollständig ausgeblendet werden. Nach Auffassung des Gerichts war zudem nicht zu erwarten, dass die Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weitere sexuelle Belästigungen begehen würde. Deshalb reichte die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung aus, um zukünftige Pflichtverletzungen wirksam zu verhindern.


Entscheidung: ArbG Heilbronn, Urt. v. 18. Juni 2026, Az. 8 Ca 57/26

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