Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG) hatte über einen interessanten Fall zu entscheiden, wo sich so mancher Arbeitgeber fragen dürfte: „Wirklich?! Ein Yoga-Kurs fällt unter die berufliche Weiterbildung?!“. Die Antwort hat das Gericht bereits mit einem „Ja“ beantwortet.
Der Arbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber die Bewilligung von fünf Tagen Bildungsurlaub unter Fortzahlung seines Gehalts, um an dem Kurs „Yoga I – Erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ an der Volkshochschule Pankow teilnehmen zu können.
Das Kursprogramm beschrieb den Kurs wie folgt: „Leiden Sie unter dem Gefühl von Überlastung, Zeitnot und Leistungsdruck? Ob diese Faktoren gesundheitsschädigend wirken, hängt auch von der Fähigkeit des Organismus ab, sich mit diesen Stressoren auseinanderzusetzen. Durch die Unterstützung bestimmter Methoden und Techniken kann es gelingen, Körper, Gedanken und Gefühle positiv zu beeinflussen und damit Stress und Anspannung abzubauen und Konflikte besser zu bewältigen. Das Seminar bietet folgende Inhalte: Stressabbau durch bewusste Annahme und Verarbeitung des stressauslösenden Faktoren, Einführung in verschiedene Entspannungstechniken wie Yoga, Tiefenentspannung, Muskelentspannung, Atemarbeit und Konzentrationsübungen. Bitte bringen Sie bequeme Kleidung und eine Decke mit.“ [sic]
Der Arbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab, weshalb letztlich zunächst das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin und anschließend – aufgrund der Berufung des Arbeitgebers – das LArbG über die Auseinandersetzung der beiden Parteien entscheiden musste.
In dem erst in der Berufsinstanz vom Arbeitnehmer vorgelegten Teilnahmebescheinigung heißt es zu den Seminarzielen: „Körpereigene Ressourcen werden zu Wachheit und Selbstregulation durch die Entspannungstechniken angeregt und sollen zu einem ruhigen Körperzustand führen, der der Gesunderhaltung u.a. auch in Arbeitsprozessen dient. Präventives Achtsamkeitstraining für eine gesunde Balance im Beruf (Verhinderung z.B. von Burn-out-Symptomatik)“.
Gericht zieht Berliner Bildungsurlaubsgesetz heran
Das Gericht hatte im hiesigen Fall das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) heranzuziehen, das mittlerweile durch das Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) abgelöst wurde. Gemäß § 1 II BiUrlG (a.F.) dient der Bildungsurlaub der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung. Nach § 1 IV BiUrlG (a.F.) soll die berufliche Weiterbildung die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln.
Vergleichbar heißt es in dem am 1. September 2021 in Kraft getretenen BiZeitG, dass die Bildungszeit der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dient (§ 1 III BiZeitG). Die berufliche Weiterbildung soll die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten erhalten, erneuern, verbessern und erweitern sowie die Kenntnis betrieblicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln (§ 1 V BiZeitG).
Das Urteil kann daher auch für aktuelle Fälle berücksichtigt werden.
Auch „Stärkung der Persönlichkeit“ ist Ziel
Dort führt das LArbG aus: „Aus den Gesetzesmaterialien zum BiUrlG ergibt sich eindeutig, dass der Landesgesetzgeber dabei von einem weiten Begriff der beruflichen Weiterbildung ausgegangen ist. Nach der Präambel der Gesetzesbegründung soll mit dem Bildungsurlaubsanspruch die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Als weitere Begründung ist dort genannt, dass mit dem BiUrlG u.a. eine Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung der Arbeitnehmer erreicht werden soll.“
Weiter heißt es: „Da trotz allgemein hoher Arbeitszufriedenheit bei den Beschäftigten gleichzeitig viele Beschäftigte über zunehmenden Stress und Arbeitsdruck, Schlafstörungen und Erschöpfung klagen (vgl. BT-Drs. 19/8527 vom 18. März 2019, S. 14) und zwar nicht nur bei mobiler digitaler Arbeit, sondern auch in den traditionellen Arbeitsformen (vgl. BT-Drs. 19/8527 vom 18. März 2019, S. 28), dient die Bewältigung dieser Belastungsfaktoren der Verbesserung und Erweiterung der beruflichen Qualifikation …“
Im vorliegenden Fall war zudem streitig, ob das Vorliegen der Voraussetzung der beruflichen Qualifikation ausreichend ist oder ob die Veranstaltung zugleich auch der politischen Weiterbildung dienen muss. Das Gericht entschied, dass es ausreicht, wenn einer der beiden Voraussetzungen bejaht werden kann und begründete dies mit dem Willen des Gesetzgebers, der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe.
Yoga-Kurs vermittelt „betriebliche Zusammenhänge“
Das Gericht führte aus, dass der streitige Yoga-Kurs unabhängig von der Einordnung als berufliche Qualifikation auch deshalb die Voraussetzung der beruflichen Weiterbildung erfülle, weil er „auch noch Kenntnisse von gesellschaftlichen bzw. betrieblichen Zusammenhängen“ vermittelte. Dazu würde bereits die Seminarausschreibung den Stressabbau durch bewusste Annahme und Verarbeitung der stressauslösenden Faktoren enthalten. Das Erkennen, Annehmen und die Verarbeitung der stressauslösenden Faktoren würden unmittelbar aus den gesellschaftlichen und den betrieblichen Zusammenhängen erfolgen. „Denn nur wenn die stressauslösenden Faktoren im Kontext ihrer Entstehung und ihrer Wirkung gesehen werden, kann es zu einer entsprechenden Verarbeitung dieser Faktoren kommen.“ Ausweislich der Teilnahmebestätigung solle zudem „eine gesunde Balance im Beruf“ durch ein präventives Achtsamkeitstraining erzielt werden.
Auch dann, wenn der Kursinhalt dem Arbeitnehmer zusätzlich privat zu Gute kommt, hat er einen Anspruch auf Bewilligung des Bildungsurlaubs unter Fortzahlung des Gehalts, denn „Bildungsurlaub, der der beruflichen Weiterbildung dient, ist ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, selbst wenn die Kursinhalte teilweise auch privat genutzt werden können“.
Entscheidung: LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.04.2019, Az. 10 Sa 2076/18


