Keine Rechnung für die Ramme: Polizei muss Türaufbrechen selbst zahlen

-Werbung-spot_imgspot_img

Das VG Regensburg hat entschieden, dass ein Mieter die Kosten für das Aufbrechen seiner Wohnungstür durch die Polizei nicht tragen muss. Der Mann habe mit den Drogengeschäften seines Untermieters nichts zu tun und muss den Polizeieinsatz deswegen nicht verantworten. Es ging um rund 1.100 Euro.

Auslöser des Verfahrens war eine Wohnungsdurchsuchung im April 2022. Die Polizei ermittelte damals gegen einen Dritten wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachung, GPS-Daten und einer OSINT-Recherche vermuteten die Ermittler:innen, der Beschuldigte nutze die Wohnung des Klägers als sogenanntes Drogenbunker. Auf dieser Grundlage ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung des Klägers nach § 103 StPO als Durchsuchung bei einem Dritten an.

Tür mit Ramme geöffnet

Als Polizeibeamte die Wohnung am frühen Morgen aufsuchten, verschafften sie sich durch gewaltsames Öffnen der Eingangstür Zutritt. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung. Anwesend war lediglich seine Lebensgefährtin. Bei der Durchsuchung fanden die Beamten rund 64 Gramm Marihuana, die aufgrund von Fingerabdrücken dem Kläger zugeordnet werden konnten. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Für den bei der Türöffnung entstandenen Schaden entschädigte der Freistaat die Wohnungseigentümerin. Anschließend verlangte das Polizeipräsidium vom Kläger die Erstattung von 1.115,33 Euro.

Das VG Regensburg hob den Kostenbescheid auf. Zur Begründung stellte die Kammer klar, dass bei der Prüfung einer polizeirechtlichen Kostenerstattung nicht die Einschätzung der Beamt:innen im Zeitpunkt des Einsatzes maßgeblich sei. Entscheidend sei vielmehr, ob sich die angenommene Gefahrenlage bei einer nachträglichen Betrachtung tatsächlich bestätigt habe. Zwar habe die Polizei aufgrund der damaligen Erkenntnisse annehmen dürfen, der Kläger könne in die Drogengeschäfte des eigentlichen Beschuldigten eingebunden sein. Dieser Verdacht habe sich jedoch im weiteren Verfahren nicht erhärten lassen. Insbesondere habe sich nicht nachweisen lassen, dass der Kläger von den mutmaßlichen Betäubungsmittelgeschäften seines Untermieters wusste oder daran beteiligt war.

Anscheinsstörer haftet nicht ohne Weiteres

Nach Auffassung des Gerichts änderte auch der Fund des Marihuanas nichts an dieser Bewertung. Dabei habe es sich um einen Zufallsfund gehandelt, der mit dem ursprünglichen Ermittlungsanlass gegen den Dritten nicht in Zusammenhang gestanden habe. Ein solcher Zufallsfund könne nicht dazu dienen, die ursprüngliche Annahme einer polizeirechtlichen Verantwortlichkeit nachträglich zu rechtfertigen. Andernfalls könnten Maßnahmen im Nachhinein allein durch später entdeckte Umstände legitimiert werden, obwohl diese mit der ursprünglich angenommenen Gefahr nichts zu tun hätten.

Die Kammer stufte den Kläger lediglich als sogenannten Anscheinsstörer ein. Nach ihrer Auffassung kommt eine Kostentragungspflicht in solchen Fällen nur in Betracht, wenn der Betroffene den Anschein der Gefahr zurechenbar verursacht hat. Eine solche Zurechnung verneinte das Gericht. Weder die Untervermietung der Wohnung an den später Beschuldigten noch die Tatsache, dass beide auf Facebook miteinander befreundet waren, genügten hierfür. Eine digitale Freundschaft lasse regelmäßig keine belastbaren Rückschlüsse auf persönliche Nähe oder eine Beteiligung an Straftaten zu. Ebenso sei eine Untervermietung für sich genommen rechtmäßiges Verhalten und begründe keine polizeirechtliche Verantwortlichkeit.

Mangels Verantwortlichkeit des Klägers sah das Gericht die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz nach Art. 89 Abs. 1 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz als nicht erfüllt an. Der Kostenbescheid wurde daher aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.


Entscheidung: VG Regensburg, Urt. v. 17.03.2026, Az. RO 4 K 24.235

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

10,950FollowerFolgen
3,146FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel