Deepfakes im Strafprozess – Kann man einem Video noch trauen?

-Werbung-spot_imgspot_img

Am 6. Januar 2021 stürmten Anhänger Donald Trumps das US-Kapitol in Washington, D.C. Unter ihnen befand sich Guy Wesley Reffitt. Im späteren Strafverfahren United States v. Reffitt legte die Staatsanwaltschaft umfangreiches digitales Beweismaterial vor. Videoaufnahmen zeigten Reffitt unter anderem auf dem Gelände des Kapitols. Doch seine Verteidigung stellte die Authentizität des Materials infrage. Bei der Befragung einer FBI-Agentin brachte sie die Möglichkeit ins Spiel, dass es sich bei den Aufnahmen um Deepfakes handeln oder das Material anderweitig manipuliert worden sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Manipulation wurden allerdings nicht vorgelegt. Reffitt wurde schließlich in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen.

Der Fall zeigt eine Verteidigungsstrategie, die das Vertrauen in Bild-, Ton- und Videoaufnahmen erschüttern kann. Dabei wurde die Strategie bereits vor fünf Jahren angewendet. Seitdem hat die KI-Technologie einen Quantensprung vollzogen. Die Herausforderungen im Umgang mit Deepfakes im Strafprozess dürften damit noch gestiegen sein. Wie sollen wir nun mit den einst relativ sicheren Beweismitteln umgehen?

Digitale Beweismittel

Audiovisuelle Aufzeichnungen entfalten dabei eine besondere Überzeugungskraft, weil sie den Eindruck vermitteln können, ein Geschehen unmittelbar und objektiv abzubilden. Sie geben räumliche Umgebung, Tathergang, beteiligte Personen oder zeitliche Abfolge wieder. Bilder- und Videoaufnahmen vermitteln einen anderen Eindruck als Worte.

Doch der Schein trügt. Je nach Kameraführung können Aufnahmen auf die verschiedenen Verfahrensbeteiligten unterschiedlich wirken. Auch der präsentierte Inhalt und die Länge einer Aufnahme tragen zu ihrer unterschiedlichen Wahrnehmung bei. So schnell stellt sich heraus, dass Bild- und Videoaufnahmen gar nicht so objektiv sind. Foto-, Video- und Tonaufnahmen waren allerdings schon vor dem Aufkommen leistungsfähiger Deepfake-Technologien weder unfehlbar noch manipulationssicher. Zweifel an ihrer Authentizität und Integrität können ihre Beweiskraft jedoch erheblich beeinträchtigen.

„Deepfakes“ sind Bild-, Video- und Tonaufnahmen von Personen, die durch KI hergestellt oder verändert werden. Dabei erzeugen sie den Anschein der Echtheit. Mit fortschreitender Entwicklung der Technologie wird die Unterscheidung zwischen authentischen Aufnahmen und Deepfakes zunehmend schwieriger – insbesondere für das bloße Auge. Biometrische Merkmale sowie charakteristische Gestik und Mimik können inzwischen erstaunlich realistisch imitiert werden. Gleichzeitig sind entsprechende Anwendungen niedrigschwellig verfügbar und erfordern immer weniger technische Vorkenntnisse.

Strafprozessuale Herausforderungen

Das Tatgericht entscheidet gem. § 261 StPO nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt mit objektiv hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmen muss (BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, Az. 1 StR 171/98). Zwar ist das Tatgericht frei in seiner Überzeugungsbildung und nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden, jedoch hat es sich an Logik, wissenschaftliche Erkenntnisse und Lebenserfahrung zu orientieren. Kurzum: Rationalität ist gefragt.

Was bedeutet rationale Beweiswürdigung, wenn das Gericht mit seinen eigenen Sinnen gerade nicht mehr zuverlässig feststellen kann, ob das betrachtete Geschehen überhaupt stattgefunden hat?

Da Deepfakes selbst für das geschulte Auge immer schwieriger von echtem Bildmaterial zu unterscheiden sind, kommen besagten wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz. Genauer: digitale Bildforensik, die sich mit der Klärung der Authentizität digitaler Bilder beschäftigt. Spezielle Software kann dabei helfen, Manipulationen aufzudecken, die für das bloße Auge nicht erkennbar sind. Doch auch technische Verfahren liefern keine absolute Gewissheit.

Die technische Überprüfung kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 73 Abs. 1 StPO) erforderlich machen, der Bild-, Video- oder Tonaufnahmen aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse untersucht. Die Hinzuziehung sachverständiger Expertise ist dem Strafverfahren bei technisch komplexen Beweismitteln keineswegs fremd. Welche fachliche Qualifikation erforderlich ist, richtet sich dabei nach Art und Gegenstand der jeweiligen Untersuchung. Für die Überprüfung einer Aufnahme auf KI-generierte Manipulationsspuren liegt es daher nahe, ebenfalls auf besondere technische beziehungsweise digitalforensische Sachkunde zurückzugreifen.

Natürlich sind diese Methoden zur Identifizierung von Deepfakes nicht fehlerfrei. Bereits vor Deepfakes gab es technische Manipulationsmöglichkeiten bspw. durch digitale Bildbearbeitung. Auch wenn sich die meisten Menschen eine hundertprozentige Sicherheit von Beweismitteln wünschen, sieht die Wirklichkeit anders aus.

Möglichkeiten zur Erkennung von Deepfakes bestehen also. Es stellt sich jedoch die Frage, wann das Tatgericht überprüfen muss, ob eine Aufnahme ein Deepfake darstellt. Genügt es bereits, wenn die Verteidigung des Beschuldigten die Möglichkeit eines Deepfakes in Spiel bringt– so wie im obigen Beispielsfall? Oder müssen erst konkrete Anhaltspunkte für einen Deepfake vorliegen wie etwa unnatürliche Augenbewegungen, inkonsistente Gestik und Mimik sowie Unstimmigkeiten bei Licht und Schatten?

Aus der bloßen Möglichkeit einer Manipulation folgt jedenfalls nicht ohne Weiteres eine Pflicht, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Grundsätzlich darf das Tatgericht bei der Beweiswürdigung auf seine eigene Sachkunde zurückgreifen. Diese findet ihre Grenze jedoch dort, wo zur Beurteilung einer Beweisfrage besondere Kenntnisse erforderlich sind, über die das Gericht selbst nicht verfügt. Dann geht es nicht mehr allein um die freie Würdigung eines Beweismittels nach § 261 StPO, sondern um die vorgelagerte Frage, ob das Gericht überhaupt über eine ausreichende tatsächliche Grundlage für diese Würdigung verfügt. Die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO kann in einem solchen Fall eine weitergehende technische oder sachverständige Untersuchung erforderlich machen.

Lässt man die bloße Möglichkeit genügen, könnte jede belastende Aufnahme mit einem Manipulationseinwand angegriffen werden. Verlangt man dagegen konkrete Anhaltspunkte für ein Deepfake, besteht das Risiko, dass manipuliertes Bild- oder Tonmaterial nicht als solches erkannt wird. Je besser Deepfakes werden, desto weniger sichtbare Anhaltspunkte hinterlassen sie – und desto schwieriger wird es zugleich, die Schwelle zu erreichen, die eine weitergehende Überprüfung auslösen soll.

Eine weitere Herausforderung stellt der sogenannte „Liar’s Dividend“ dar. Gemeint ist das Phänomen, dass die zunehmende Verbreitung von Deepfakes es ermöglicht, auch die Echtheit authentischer Bild-, Video- oder Tonaufnahmen unter Verweis auf eine mögliche KI-Manipulation in Zweifel zu ziehen. Deepfakes gefährden die Wahrheitsfindung damit nicht nur, weil manipulierte Inhalte für echt gehalten werden können, sondern auch umgekehrt, weil echte Aufnahmen als Fälschungen dargestellt werden können. Genau diese Verteidigungsstrategie zeigte sich bereits im eingangs dargestellten Fall United States v. Reffitt.

Konsequenzen für den Strafprozess

Deepfakes stellen den Strafprozess nicht vor ein gänzlich neues Problem. Die Möglichkeit, Bild- und Videoaufnahmen nachträglich zu manipulieren, besteht bereits seit der Verbreitung digitaler Bildbearbeitungsprogramme. Neu ist vielmehr die Dimension: Generative KI macht die Manipulation audiovisueller Inhalte niedrigschwelliger. Auch ohne besondere technische Kenntnisse lassen sich mit geringem Aufwand täuschend echte Bild-, Video- und Tonaufnahmen erzeugen. Sie sind für einen weiten Personenkreis zugänglich.

Für Tatgerichte dürfte dadurch die Bedeutung sachverständiger Expertise zunehmen. Denn Deepfakes verschärfen ein bereits bekanntes Authentizitätsproblem: Manipulationen lassen sich einfacher herstellen und zugleich schwieriger erkennen. Das rechtfertigt jedoch keinen Generalverdacht gegenüber audiovisuellen Beweismitteln. Entscheidend wird vielmehr sein, wann Zweifel an ihrer Authentizität eine weitergehende technische Überprüfung erfordern.

Deepfakes zwingen den Strafprozess damit nicht dazu, seine Grundsätze neu zu erfinden. Freie Beweiswürdigung, gerichtliche Aufklärungspflicht und sachverständige Expertise bieten bereits Instrumente für den Umgang mit manipulierten Beweismitteln. Neu ist vielmehr das Ausmaß der Unsicherheit: Je einfacher sich überzeugende Fälschungen herstellen lassen, desto schwieriger wird es, echte von manipulierten Aufnahmen zu unterscheiden. Die Herausforderung wird deshalb darin liegen, notwendige Skepsis gegenüber digitalen Beweisen zu entwickeln, ohne ihr mit einem pauschalen Manipulationsverdacht zu begegnen.

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

10,950FollowerFolgen
3,146FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel