Examensrelevant: Scheingeschäft beim Ferrari-Kauf?

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Ein Ferrari Daytona, zwei langjährige Freunde und die Frage, wem ein mehrere hunderttausend Euro wertvoller Klassiker tatsächlich gehört: Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ging es um weit mehr als einen luxuriösen Sportwagen. Im Mittelpunkt stand die examensrelevante Frage, wann ein Rechtsgeschäft lediglich zum Schein vorgenommen wird – und wer dies im Prozess beweisen muss.

Der 3. Zivilsenat wies die Klage eines Ferrari-Sammlers auf Herausgabe des Fahrzeugs ab. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er trotz einer schriftlichen Eigentumsbestätigung weiterhin Eigentümer des Ferrari Daytona geblieben sei.

Der Kläger, Sohn eines wohlhabenden Schweizer Unternehmers, sammelt hochwertige Sportwagen, insbesondere Ferrari. 1996 erwarb er einen Ferrari Daytona. Sein inzwischen verstorbener Vater hatte früher ein baugleiches Modell gefahren. Ein weiterer Daytona kam später hinzu. Diesen kaufte 2006 ein langjähriger Freund des Klägers, der als Kfz-Händler tätig war. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich tatsächlich um das frühere Auto des Vaters. Auch diesen Ferrari erwarb schließlich der Kläger. Im Streit stand jedoch nicht dieser zweite, sondern der bereits 1996 gekaufte Daytona. Der Wagen war in den 2000er-Jahren nicht mehr verkehrssicher, wurde abgemeldet und stillgelegt.

Erst repariert, dann als Eigentum bestätigt

Im Jahr 2010 gelangte der streitige Ferrari aus der Schweiz nach Deutschland zum späteren Beklagten. Der Kfz-Händler verfügte über Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Zwischen den Parteien war allerdings umstritten, ob es sich bei den Schlüsseln teilweise um nachgemachte Exemplare handelte. Der Beklagte ließ den Daytona reparieren. 2012 bestätigte der Kläger nach den Feststellungen des OLG schriftlich, dass sein Freund Eigentümer des Fahrzeugs sei. Anschließend ließ der Beklagte den Ferrari auf seinen Namen zu und nutzte ihn selbst.

Jahre später verlangte der Kläger den Wagen zurück. Seine Erklärung für die damalige Eigentumsbestätigung: Die Übertragung sei lediglich pro forma erfolgt. Sein Freund habe nach außen als Eigentümer auftreten sollen, damit der Ferrari dauerhaft in Deutschland zugelassen werden konnte. Eine tatsächliche Übertragung des Eigentums habe dagegen keine der beiden Seiten gewollt.

Rechtlich berief sich der Kläger damit auf ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass eine Willenserklärung, die mit Einverständnis des anderen nur zum Schein abgegeben wird, nichtig ist. Für die Eigentumsfrage bedeutet das: Ist die Übertragung tatsächlich nur vorgetäuscht worden, kann sie das Eigentum nicht wirksam auf den vermeintlichen Erwerber übertragen.

Landgericht gab Sammler recht

Das Landgericht Gießen hatte die Argumentation des Klägers zunächst akzeptiert und seiner Herausgabeklage stattgegeben (Urt. v. 21.01.2026, Az. 2 O 195/25). In der Berufungsinstanz kam das OLG Frankfurt jedoch zu einem anderen Ergebnis. Zwar habe der Kläger nachvollziehbar vorgetragen, der Beklagte habe lediglich „pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung“ Eigentümer werden sollen. Der Beklagte habe dies jedoch substantiiert bestritten und eine andere Version der Ereignisse geschildert.

Nach seiner Darstellung war die Eigentumsübertragung ernst gemeint. Der Kläger habe inzwischen den zweiten Daytona erworben, bei dem es sich um das frühere Fahrzeug seines Vaters gehandelt habe. Deshalb habe er am ersten Ferrari kein besonderes Interesse mehr gehabt. Er habe den Wagen dem Beklagten vielmehr als Anerkennung für verschiedene Leistungen und Gefälligkeiten überlassen. Damit stand Aussage gegen Aussage. Für den Kläger wurde dies zum entscheidenden Problem: Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, muss grundsätzlich dessen Voraussetzungen beweisen.

Scheidung kein Beweis

Auch ein weiteres Argument des Klägers überzeugte den Senat nicht. Der Beklagte hatte in einem früheren Scheidungsverfahren bestritten, Eigentümer des Ferrari zu sein. Seine damalige Ehefrau hatte den Wagen mit einem Wert von 600.000 Euro beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Nach Auffassung des OLG durfte diese Aussage jedoch nicht isoliert als Eingeständnis fehlenden Eigentums verstanden werden. Sie sei im konkreten Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung während der Scheidung gefallen.

Vielmehr sprach nach Ansicht des Gerichts das spätere Verhalten des Beklagten eher für eine eigene Eigentümerstellung. Während des Scheidungsverfahrens hatte er den Ferrari abgemeldet und in seiner Garage verborgen. Der Kläger selbst hatte dieses Verhalten geschildert. Nach Einschätzung des OLG deutete gerade dies darauf hin, dass der Beklagte den Daytona als seinen eigenen Vermögensgegenstand betrachtete und ihn vor dem Zugriff im Zugewinnausgleich schützen wollte.

Am Ende scheiterte die Klage deshalb an der Beweisbarkeit des behaupteten Scheingeschäfts. Die informatorische Anhörung des Klägers brachte nach Ansicht des Senats keine ausreichenden Erkenntnisse. Seine Angaben seien teilweise von Erinnerungslücken geprägt gewesen. Auch die vorgelegten Rechnungen konnten die Eigentümerstellung nicht zuverlässig belegen. Sie ließen sich überwiegend nicht eindeutig dem konkreten, zwischen den Parteien streitigen Ferrari Daytona zuordnen.

Was ist daran examensrelevant?

Der Fall ist für das Juraexamen besonders interessant, weil sich mehrere zivilrechtliche Probleme prüfen lassen. Im Mittelpunkt steht zunächst § 117 Abs. 1 BGB: Die Studierenden müssen erkennen, dass ein Scheingeschäft nicht schon deshalb vorliegt, weil eine Partei später behauptet, die Erklärung sei lediglich „pro forma“ abgegeben worden. Entscheidend ist vielmehr, ob beide Parteien bei Abgabe der Erklärung übereinstimmend keinen Rechtsfolgewillen hatten.

Auch materiell-rechtlich bietet der Fall klassischen Prüfungsstoff. Bei einer Herausgabeklage ist regelmäßig § 985 BGB zu prüfen. Der Kläger muss Eigentümer und der Beklagte Besitzer sein; anschließend stellt sich die Frage, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB hat. Für die Eigentümerstellung wiederum kann entscheidend sein, ob eine Eigentumsübertragung nach den §§ 929 ff. BGB wirksam erfolgt ist oder wegen eines Scheingeschäfts nach § 117 BGB nichtig war.

Daran schließt sich die Beweislast an, die allerdings erst für das zweite Staatsexamen wichtig wird. Wer sich auf die Nichtigkeit wegen eines Scheingeschäfts beruft, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen beweisen.


Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.08.2026, Az. 3 U 20/26

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