Keine besonderen IT-Kenntnisse, aber besondere Sorgfalt: Wer als Anwalt oder Anwältin an einer Videoverhandlung teilnehmen will und bereits beim ersten Termin an der Technik scheitert, muss der Ursache auf den Grund gehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem ein Anwalt sich gleich zweimal nicht in eine Verhandlung einwählen konnte. Für seinen Mandanten ging es um 5.000 Euro – und am Ende um die Zulässigkeit der Berufung.
Videokonferenzen gehören inzwischen auch zum Gerichtsalltag. Doch was im normalen Arbeitsleben mit einem Neustart oder einem kurzen Anruf beim IT-Support erledigt ist, kann im Zivilprozess erhebliche Konsequenzen haben. Wer sich nicht in eine per Video durchgeführte Verhandlung zuschalten kann, riskiert ein Versäumnisurteil. Und wer auch beim zweiten Termin nicht erscheint, kann sich gegen dieses unter Umständen nur noch mit erheblichen Hürden wehren.
Im konkreten Fall ging es um einen Schweinemastbetrieb, der sich vor dem Amtsgericht (AG) Höxter gegen eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro wehrte. Der Betrieb hatte mit einer Tierwohl-Organisation über die Haltungsbedingungen seiner Schweine gestritten. Hintergrund der Vertragsstrafe war eine unzureichende Versorgung der Tiere mit Trinkwasser. Das AG hatte dem Prozessbevollmächtigten des Betriebs gestattet, an der Verhandlung per Video teilzunehmen. Doch die Zuschaltung über das vom Gericht verwendete Videokonferenzsystem Jitsi scheiterte. Der Anwalt konnte nicht teilnehmen, das Gericht erließ ein Versäumnisurteil.
Der Anwalt des Schweinemastbetriebs legte Einspruch ein. Der zweite Termin fand ebenfalls per Video statt. Doch wieder gelang es dem Anwalt nicht, sich in die Konferenz einzuwählen. Das AG erließ deshalb ein zweites Versäumnisurteil. Damit wurde es für den Betrieb prozessual eng. Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist eine Berufung nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn die Partei schlüssig darlegt, dass sie beziehungsweise ihr Prozessbevollmächtigter an der Säumnis kein Verschulden trifft. Genau daran scheiterte der Fall schließlich vor dem BGH.
BGH: Anwälte müssen keine IT-Experten sein
Der I. Zivilsenat stellte zunächst klar, dass die Anforderungen an die technischen Kenntnisse von Rechtsanwält:innen bei einer Videoverhandlung nicht überspannt werden dürfen. Nach § 128a ZPO sollen Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung gerade ermöglicht und nicht durch überzogene technische Anforderungen faktisch erschwert werden. Von einem Rechtsanwalt könne deshalb keine besondere IT-Kenntnisse erwartet werden. Auch an den Vortrag darüber, weshalb eine technische Störung nicht selbst verschuldet war, dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Schließlich lässt sich bei einer gescheiterten Videokonferenz häufig nur schwer feststellen, ob die Ursache beim Gericht, beim Videokonferenzsystem oder beim Teilnehmer lag.
Damit ist die Technikpanne aber noch nicht automatisch entschuldigt. Denn grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Verfahrensbeteiligten, die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme zu schaffen und die Hinweise des Gerichts zu beachten. Der Maßstab ist dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts – nicht die von IT-Spezialist:innen. Entscheidend war deshalb für den BGH, dass die technischen Schwierigkeiten hier nicht zum ersten Mal aufgetreten waren. Nach dem ersten gescheiterten Zuschaltungsversuch durfte der Anwalt nicht einfach darauf vertrauen, dass die Einwahl beim nächsten Termin schon funktionieren werde. Vielmehr hätte er die Ursache der Störung klären und geeignete Maßnahmen ergreifen müssen.
Nach dem ersten Scheitern hätte der Anwalt handeln müssen
Genau daran fehlte es dem Vortrag des Schweinemastbetriebs. Zwar hatte dieser geltend gemacht, dass sein Anwalt mit anderen Videokonferenzsystemen bislang keine Probleme gehabt habe. Lediglich Jitsi habe Schwierigkeiten bereitet. Außerdem habe der Anwalt beim zweiten Versuch nicht nur über das kanzleiinterne WLAN, sondern auch über sein Mobiltelefon und das mobile Datennetz versucht, eine Verbindung herzustellen.
Das genügte dem BGH jedoch nicht. Entscheidend sei nicht allein, dass die Einwahl erneut fehlgeschlagen war. Der Betrieb hätte vielmehr darlegen müssen, was sein Prozessbevollmächtigter zwischen den beiden Terminen unternommen hatte, um die Ursache des Problems zu ermitteln und zu beseitigen.
Das Landgericht (LG) Paderborn hatte bereits darauf hingewiesen, dass gerade nach dem ersten gescheiterten Termin weitere Aufklärung erforderlich gewesen wäre. Der Anwalt hätte beispielsweise prüfen lassen müssen, ob die Probleme an der eigenen Hard- oder Software, am verwendeten Browser oder an Sicherheitsvorkehrungen der Kanzlei lagen. Dasselbe gilt für die Frage, ob die vom Gericht gegebenen technischen Hinweise beachtet und die dort empfohlenen Maßnahmen umgesetzt worden waren.
Die Konsequenz war erheblich: Der BGH wies die Revision mit der Maßgabe zurück, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird.
Entscheidung: BGH, Urt. v. 30.07.2026, Az. I ZR 31/26


