Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg nimmt den Online-Marktplatz Wish wegen des Angebots gefälschter Markenprodukte in die Verantwortung. Nach Ansicht des Gerichts tritt die Plattform gegenüber Verbraucher:innen nicht bloß als neutraler Vermittler auf. Vielmehr mache sich Wish die Angebote seiner Händler:innen zu eigen und hafte deshalb selbst als Täter:innen für Markenrechtsverletzungen.
Der Streit begann mit einem vermeintlich ungewöhnlichen Angebot: Auf der Plattform Wish.com tauchten Haarstyling-Geräte der Marke „GHD“ zu Preisen auf, die deutlich unter den üblichen Verkaufspreisen lagen. Für den deutschen Markenhersteller war schnell klar, dass es sich bei den angebotenen Produkten um Fälschungen handeln dürfte. Testkäufe bestätigten den Verdacht. Besonders problematisch aus Sicht des Herstellers: Meldungen über das interne Markenverletzungsprogramm von Wish führten nach dessen Darstellung nicht zu einer ausreichenden Reaktion.
Das Unternehmen zog deshalb vor Gericht und verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft über die verantwortlichen Händler und deren Umsätze sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.
Wish als einheitlicher Händler
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, welche Rolle Wish rechtlich tatsächlich einnimmt. Die Plattform argumentierte sinngemäß mit ihrer Funktion als Marktplatz: Die eigentlichen Verkäufer:innen seien die Händler:innen, während Wish lediglich die technische Infrastruktur bereitstelle. Das überzeugte den Senat jedoch nicht. Nach Auffassung des OLG kommt es für die markenrechtliche Verantwortlichkeit nicht entscheidend darauf an, wer formal als Verkäufer eines Produkts auftritt. Maßgeblich sei vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der angesprochenen Verbraucher erscheine. Und hier präsentiere sich Wish als einheitlicher Online-Versandhändler.
Die Hinweise auf die einzelnen Händler:innen seien nach den Feststellungen des Gerichts nur untergeordnet wahrnehmbar. Hinzu komme, dass zahlreiche Verkäufer:innen lediglich unter Pseudonymen aufträten, die aus beliebigen Buchstaben- und Zahlenkombinationen bestünden. Für Verbraucher sei damit kaum erkennbar, wer tatsächlich hinter einem Angebot stehe. Noch gewichtiger war für das OLG die Abwicklung des gesamten Kaufprozesses. Bestellung, Kommunikation, Lieferung und gegebenenfalls Rücksendung liefen über Wish beziehungsweise verbundene Unternehmen. Selbst die Logistik trage mit „WishPost“ einen unmittelbar auf die Plattform bezogenen Namen; für die Abwicklung innerhalb Europas werde „Fulfillment By Wish“ eingesetzt. Das Gesamtbild sei deshalb nicht das eines neutralen Vermittlers zwischen Käufer und Verkäufer. Wish trete vielmehr als einheitliche Vertriebsorganisation auf.
Weitreichenden Einfluss auf Angebote
Weitere Indizien lieferte nach Auffassung des Senats die vertragliche Gestaltung des Geschäftsmodells. Wish habe sich gegenüber den Händler:innen weitreichende Einflussmöglichkeiten vorbehalten. So konnte die Plattform nach den maßgeblichen Vertragsbedingungen Preise abweichend von den Angaben der Händler:innen festlegen. Eventuelle Mehrerlöse durfte Wish selbst einbehalten. Für das OLG sprach dies ebenfalls gegen die Vorstellung, die Plattform beschränke sich auf eine rein technische Vermittlungsleistung.
Damit griff der Senat auf das aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannte Kriterium des „Zu-eigen-Machens“ zurück. Wer sich fremde Inhalte zu eigen mache, könne sich nicht ohne Weiteres auf die Haftungsprivilegierung für bloße Vermittler berufen. Entscheidend war dabei das Zusammenspiel mehrerer Faktoren: die einheitliche Außendarstellung, die eingeschränkte Erkennbarkeit der Händler, die zentrale Abwicklung des Geschäfts sowie die Einflussmöglichkeiten von Wish auf die konkreten Angebote.
Wish konnte sich nicht auf Unkenntnis berufen
Auch hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens fand das Gericht deutliche Worte. Wish habe selbst ein Verfahren angeboten, mit dem Händler die Echtheit ihrer Markenprodukte überprüfen beziehungsweise bestätigen lassen konnten. Daraus folge, dass der Plattform bekannt gewesen sei, dass auf ihrem Marktplatz auch nicht verifizierte Markenartikel angeboten würden. Im konkreten Fall hätte die Plattform nach Auffassung des Senats zudem Anlass gehabt, genauer hinzusehen. Die fraglichen GHD-Produkte kosteten im regulären Handel typischerweise zwischen 200 und 300 Euro. Auf Wish wurden sie dagegen für rund 35 Euro angeboten. Ein derart gravierender Preisunterschied sei geeignet, Zweifel an der Echtheit der Ware zu wecken. Jedenfalls in einer solchen Konstellation könne sich der Betreiber eines Marktplatzes nicht darauf zurückziehen, von der Markenverletzung nichts gewusst zu haben.
Wish kann sich nach Ansicht des OLG auch nicht auf die Haftungsprivilegierung berufen, die ursprünglich aus Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie und in Deutschland aus § 10 TMG a.F. bekannt war und inzwischen im Digital Services Act geregelt ist. Diese Privilegierung soll Anbieter schützen, die fremde Informationen lediglich technisch speichern oder vermitteln, ohne sich deren Inhalte zu eigen zu machen. Genau diese Voraussetzung sah der Hamburger Senat hier jedoch nicht erfüllt. Wer selbst in die Präsentation und Abwicklung der Angebote eingreife und sich die Angebote aus Verbrauchersicht zu eigen mache, könne sich nicht gleichzeitig auf die Rolle eines rein passiven Vermittlers berufen.
Schadensersatz und weitgehende Auskunft
Die Konsequenzen gehen deshalb deutlich über einen bloßen Unterlassungsanspruch hinaus. Das OLG stellte die Schadensersatzpflicht von Wish wegen der Markenrechtsverletzungen fest. Zudem muss die Plattform Auskunft darüber erteilen, welche Händler:innen die beanstandeten Produkte angeboten haben und welche Umsätze mit ihnen erzielt wurden. Für den Markeninhaber ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung: Erst durch die Auskunft über Händler und Umsätze kann sich der konkrete Schaden beziffern und gegebenenfalls gegenüber den weiteren Beteiligten verfolgen lassen.
Daneben verpflichtete das Gericht Wish aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dazu, die Angebote künftig mit Händlerkennungen in deutscher Sprache sowie mit einer unionsrechtskonformen Widerrufsbelehrung zu versehen. Der Anspruch war dabei auf die streitgegenständlichen GHD-Produkte begrenzt.
Entscheidung: OLG Hamburg, Urt. v. 27. August 2026, Az. 5 U 58/25


