Rechtsradikale Partei darf keine Anti-Migrations-Werbung in IKEA-Optik machen

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Darf eine politische Partei eine weltbekannte Marke für ihre eigene Botschaft vereinnahmen? Nicht ohne Weiteres, sagt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Im Streit zwischen IKEA und der rechtsradikalen belgischen Partei Vlaams Belang stellt der EuGH klar: Die Meinungsfreiheit kann die Nutzung einer fremden Marke zwar rechtfertigen. Wer eine bekannte Marke aber lediglich nutzt, um die eigene politische Botschaft bekannter zu machen, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen.

Es ist ein ungewöhnlicher Markenrechtsstreit: Ein Möbelkonzern gegen eine rechtspopulistische Partei, ein „IKEA-Plan“ gegen IKEA. Im November 2022 präsentierte Vlaams Belang ein politisches Konzept zur Einwanderungs- und Asylpolitik. Das Kürzel „IKEA“ stand dabei für „Immigratie Kan Echt Anders“ – also sinngemäß: „Einwanderung kann wirklich anders“. Damit war es allerdings nicht getan. Die Partei griff auch die charakteristische Gestaltung von IKEA auf. Farben, Schrift, Bildsprache und Elemente, die an die bekannten IKEA-Montageanleitungen erinnern, wurden für die politische Kampagne verwendet.

IKEA sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte und zog vor Gericht. Die belgischen Richter wollten anschließend vom EuGH wissen, wie weit die Meinungsfreiheit reicht, wenn sie mit dem Schutz einer bekannten Marke kollidiert. Die Antwort aus Luxemburg liegt nun vor.

Geistiges Eigentums vs. Meinungsfreiheit

Eine bekannte Marke vermittelt ihrem Inhaber weitreichende ausschließliche Rechte. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Unionsmarkenverordnung kann sich der Inhaber insbesondere gegen die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens wenden, wenn die bekannte Marke dadurch ohne „rechtfertigenden Grund“ – im englischen Wortlaut „due cause“ – ausgenutzt oder in ihrer Unterscheidungskraft oder ihrem Ruf beeinträchtigt wird. Entsprechende Regelungen enthält die Markenrichtlinie.

Diese Rechte stehen allerdings nicht über den Grundrechten. Der EuGH verweist ausdrücklich auf Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta, der den Schutz des geistigen Eigentums gewährleistet, und auf Art. 11 der Charta, der die Freiheit der Meinungsäußerung schützt. Beide Rechte sind nach Auffassung des Gerichtshofs nicht absolut. Sie müssen miteinander in Ausgleich gebracht werden.

Besonders wichtig ist dabei die Auslegung des Begriffs „rechtfertigender Grund“. Der EuGH stellt klar: Die Meinungsfreiheit kann einen solchen Grund darstellen. Das gilt ausdrücklich auch für politische Meinungsäußerungen und politische Parodien. Eine Partei kann sich also grundsätzlich darauf berufen, dass die Verwendung einer bekannten Marke Teil ihrer geschützten Kommunikation ist. Automatisch erlaubt ist die Markennutzung damit aber gerade nicht.

Vielmehr muss das nationale Gericht eine konkrete Abwägung vornehmen. Dabei kommt es unter anderem auf die Absicht desjenigen an, der die Marke verwendet. Geschieht dies in gutem Glauben zur Vermittlung einer politischen Idee oder zur Anregung einer Debatte von öffentlichem Interesse, spricht dies für den Schutz durch die Meinungsfreiheit. Gleiches kann gelten, wenn die Marke selbst, ihre Eigentümerin, deren Geschäftspraktiken oder die von ihr angebotenen Produkte Gegenstand der Auseinandersetzung sind.

Wer nur vom guten Ruf der Marke profitieren will, hat schlechte Karten

Auf der anderen Seite muss das Gericht die Auswirkungen auf den Markeninhaber berücksichtigen. Relevant sind insbesondere die Intensität und Reichweite der Nutzung, die Bekanntheit der Marke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen dem geschützten Zeichen und der beanstandeten Verwendung. Ebenfalls von Bedeutung ist die Gefahr, dass das Publikum fälschlicherweise annimmt, der Markeninhaber unterstütze die politische Botschaft. Gerade dieser letzte Punkt dürfte für Unternehmen mit einer bewusst politischen Neutralität von erheblicher Bedeutung sein.

Der EuGH betont zudem einen wichtigen Unterschied zwischen kommerzieller und politischer Kommunikation. Äußerungen außerhalb der kommerziellen Sphäre können einen weitergehenden Schutz der Meinungsfreiheit genießen. Das bedeutet: Eine politische Partei kann sich nicht ohne Weiteres auf dieselben Maßstäbe verweisen lassen wie ein Wettbewerber, der eine fremde Marke für eigene wirtschaftliche Zwecke nutzt.

Gleichzeitig nimmt der Gerichtshof der politischen Kommunikation keinen Freibrief aus. Hat der Markeninhaber zunächst eine tatsächliche oder ernsthaft drohende Verletzung seiner bekannten Marke nachgewiesen, liegt es grundsätzlich am Verwender des Zeichens, einen „rechtfertigenden Grund“ darzulegen. Bei einer politischen Kampagne muss deshalb konkret begründet werden können, warum gerade die Verwendung der bekannten Marke für die betreffende Aussage erforderlich oder zumindest grundrechtlich geschützt ist.

EuGH entscheidet den Streit nicht endgültig

IKEA hat vor dem EuGH allerdings noch keinen endgültigen Prozesssieg errungen. Über den konkreten Rechtsstreit zwischen Inter IKEA Systems und den belgischen Beklagten muss jetzt das zuständige nationale Gericht entscheiden. Dieses ist dabei allerdings an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden.

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