Eine Auseinandersetzung auf dem Münchner Oktoberfest hat ein juristisches Nachspiel: Das Amtsgericht (AG) München verurteilte einen Besucher aus Baden-Württemberg dazu, einem anderen Wiesn-Gast 500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.
Der dickere Mann hatte den dünneren Mann ein bis zwei Minuten lang am Boden fixiert, indem er sich auf dessen Oberkörper setzte. Das Gericht wertete dieses Verhalten als rechtswidrige Körperverletzung uns sprach deswegen Schadensersatz nach § 823 BGB zu.
Der Fall begann als typische Wiesn-Rauferei. Der Mann aus Niederbayern und der Gast aus Baden-Württemberg gerieten am späten Abend in eine körperliche Auseinandersetzung, an der mehrere Personen beteiligt waren. Im Verlauf des Gerangels stürzte der schmächtigere Mann zu Boden. Sein Widersacher setzte sich auf den Brustkorb, um den anderen Gast – wie er später erklärte – „zu fixieren“. Die Dauer schätzte er selbst auf ein bis zwei Minuten.
Notwehr oder nicht?
Der dünnere Mann machte geltend, er habe durch das Niedersitzen ein Hämatom am rechten Oberarm sowie einen Bruch des linken Kleinfingers erlitten. Die Beschwerden seien fortdauernd, die Beweglichkeit eingeschränkt, eine Arthrose wahrscheinlich. Er verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 2.500 Euro.
Der Mann aus Baden-Württemberg berief sich dagegen auf Notwehr. Er habe lediglich einen Angriff abgewehrt, die Fixierung sei erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Zudem bestreite er, dass die behaupteten Verletzungen durch sein Verhalten entstanden seien.
Das Gericht hörte beide Parteien informatorisch an – und folgte der Darstellung des Beklagten nur teilweise. Zwar sei es unstreitig, dass der Kläger zuvor in eine weitere Auseinandersetzung im Wirtsgarten verwickelt gewesen sei. Auch habe er selbst nicht mehr angeben können, wann genau die Verletzungen entstanden seien. Damit fehlte der Nachweis, dass Hämatom und Fingerbruch durch das Niedersitzen verursacht wurden.
Niedersetzen auf Opfer als Körperverletzung
Dennoch sah das Amtsgericht eine Körperverletzung als erwiesen an. In der Urteilsbegründung heißt es: „Das bewusste Niedersetzen des Beklagten, der über eine stämmige körperliche Konstitution verfügt, auf der Brust und dem Oberkörperbereich des am Boden liegenden, deutlich schmäleren Klägers stellt einen unmittelbaren und intensiven Eingriff in dessen körperliche Sphäre dar.“
Ein solches Fixieren unter Ausnutzung körperlicher Überlegenheit erzeuge „zwangsläufig erheblichen physischen Druck und damit einhergehende Schmerzen“. Das Gericht stellte klar, dass ein Notwehrrecht nicht bestand. Ein etwaiger Angriff sei durch dessen Sturz objektiv beendet gewesen. Vom am Boden liegenden Mann sei kein weiterer Angriff ausgegangen.
Keine Zurechnung schwerer Verletzungen
Die weitergehenden Verletzungen konnte das Gericht jedoch nicht zurechnen. Der Bayer habe selbst eingeräumt, die Beschwerden erst im Rahmen der polizeilichen Sachbearbeitung bemerkt zu haben. Angesichts der vorangegangenen Rangelei im Wirtsgarten sei nicht feststellbar, wann und wodurch Hämatom und Fingerbruch entstanden seien. Die fehlende Kausalität begrenzte den Anspruch erheblich. Für die bloße Fixierung ohne nachweisbare Folgeverletzungen hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 500 Euro für angemessen.
Bei der Bemessung betonte das Gericht die Intensität des Niedersitzens: „Der Betrag von 500 € kann […] aufgrund der Intensität des ein- bis zweiminütigen Fixierens des am Boden liegenden Klägers durch den körperlich überlegenen Beklagten nicht unterschritten werden.“ Zugleich sei ein höheres Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt, da keine nachweislich zurechenbaren Verletzungen entstanden seien und die Situation bereits „aufgeheizt“ gewesen sei.
Entscheidung: AG München, Urteil vom 11.06.2026 Az. 223 C 11265/25


