Solange, Maastricht, Keck, Cassis: Die wichtigsten Entscheidungen aus dem Europarecht

Das Europarecht gehört zu den Rechtsgebieten, die von Jurastudierenden eher stiefmütterlich behandelt werden. Dabei kann man gerade hier ganz wunderbar mit wenig Grundwissen punkten. Voraussetzung dafür ist aber, dass man zumindest die wichtigsten Entscheidungen zum Europarecht kennt. Diese haben wir Euch hier kompakt zusammengefasst.

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Solange-Rechtsprechung des BVerfG

Mal ehrlich: Du dachtest anfangs auch, dass man Solange I und Solange II französisch ausspricht, oder? Damit kann man sich in der mündlichen Prüfung aber ganz schön in die Nesseln setzen. Denn bei der Solange-Rechtsprechung handelt es sich um zwei Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Dabei geht es um das Verhältnis der deutschen Grundrechte zum Europarecht und der Frage, in welchem Umfang das BVerfG dieses Verhältnis überprüft.

Mit seinem Grundsatzurteil vom 15. Juli 1964 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Costa/ENEL den absoluten Vorrang des Europarechts gegenüber allen Normen seiner Mitgliedstaaten – also auch gegenüber dem Verfassungsrecht der BRD – konstatiert. Denn: Durch den Beitritt verzichten die Mitgliedsstaaten der EU auf einen Teil ihrer Souveränität. Und: Hätte das nationale Recht Vorrang könnten so die Vertragsziele der EU gefährdet werden. So zumindest die Argumentation des EuGH.

Im sogenannten Solange I-Beschluss vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 ff.) nahm das BVerfG zu dieser Kollisionsproblematik Stellung. Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ging es darum, ob der Anwendung einer EWG-Verordnung die nationalen Grundrechte entgegenstehen können. Das BVerfG urteilte, dass es grundsätzlich entscheiden können, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts national anwendbar ist. Der Name „Solange“ bezieht sich auf den zweiten Teil der Entscheidung, nämlich: Solange das Gemeinschaftsrecht über keinen Grundrechtekatalog verfügt, der von einem Parlament verabschiedet wurde und mit den nationalen Grundrechten adäquat vergleichbar ist, behält sich das BVerfG die Kontrolle des Gemeinschaftsrechts am Maßstab der nationalen Grundrechte vor.

„Solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, dass das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Grundrechtskatalog enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 234 EG geforderten Entscheidung des EuGH die Vorlage eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland an das BVerfG im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom EuGH gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.“

Am 22. Oktober 1986 (BVerfGE 73, 339) erging dann die Solange II-Rechtsprechung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG stellt darin entgegen seiner eigenen Solange-I Entscheidung fest, dass es an einer Überprüfung gehindert sei. Denn: Der Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene gleiche dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im Wesentlichen. Und: Solange durch die EWG/EU und insbesondere den EuGH ein wirksamer Schutz der Grundrechte generell gewährleistet sei, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtschutz im Wesentlichen gleichzuachten ist, greife das BVerfG nicht ein.

„Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.“

Die Dassonville-Formel

Nach der Dassonville-Formel ist eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d. Art. 34 ff. AEUV “jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern”. Die Formel geht auf ein gleichlautendes Urteil des EuGH aus dem Jahr 1974 zurück. Hintergrund ist ein Rechtsstreit des in Frankreich und Belgien tätigen Großhändlers Dassonville. 1970 führte dieser „Scotch Whiskey“ von Frankreich nach Belgien ein, der am Zoll wegen einer fehlenden Ursprungsbescheinigung aufgehalten wurde.

Das rechtliche Problem: Die belgischen Regelungen über das Erfordernis einer sogenannten “Ursprungsbescheinigung” für den Whiskey enthält strenggenommen keine „mengenmäßige Einfuhrbeschränkung“ i.S.d. Art. 30 EWG-Vertrag (heute: Art. 34 AEUV). Der EuGH musste deswegen entscheiden, ob darin eine ebenfalls verbotene „Maßnahme gleicher Wirkung“ liege. Dies bejahte das Gericht auf Grundlage der oben genannten sehr weiten Definition. (EuGH Rs. 8/74, Staatsanwaltschaft/Benoit und Gustave Dassonville, Urt. v. 11. Juli 1974, Slg. 1974, 837).

Noch nicht genug gelernt? Die 24 wichtigsten Definitionen für das Strafrecht findet du hier:

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Das Keck-Urteil

In der unter dem Namen „Keck“ bekannt gewordenen Entscheidung aus dem Jahr 1993 befasste sich der EuGH unter anderem mit dem Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 30 EWGV (heute Art. 34 AEUV). Bis dahin verbot Frankreich dem Einzelhandel den Verkauf von Waren unter Einkaufspreis. Dagegen klagten zwei elsässische Unternehmen. Der EuGH entschied, dass es sich bei dem Verbot um eine Regelung handele, die den Warenverkehr betreffe. Allerdings verneinten die Richter:innen eine Diskriminierung i.S.d. Art. 7 EWGV (heute Art. 18 AEUV), weil das französische Gesetz für jede Verkaufstätigkeit im Staatsgebiet ungeachtet der sie ausübenden Personen gelte.

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war dann die Frage, ob es sich bei dem Verbot um eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ (Siehe Dassonville-Formel) handeln könnte. Dabei unterschied der EuGH allgemein zwischen produktbezogenen Regelungen und sog. Verkaufsmodalitäten. Entgegen der bisher geltenden „Dassonville“-Formel soll eine Verkaufsmodalität nicht mehr vorliegen, “wenn sie für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt und den Absatz der inländischen und ausländischen Erzeugnisse rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise berührt”. Der EuGH urteilte deswegen, dass das Verbot des Warenverkaufs unter Einkaufpreis als nichtdiskriminierende Verkaufsmodalität zu bewerten sei. (EuGH Rs. C-267 u. 268/91, Keck und Mithouard, Urt. v. 24. November 1993, Slg. 1993, I-6097).

Die Cassis de Dijon Entscheidung

Die Cassis-de-Dijon-Entscheidung ist eine der ganz grundlegenden Entscheidungen des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit vom 20. Februar 1979. Hintergrund ist ein Rechtsstreit der deutschen REWE AG, die einen Cassis Likör aus Dijon (Frankreich) importieren und in Deutschland verkaufen wollte. Dies wurde dem Lebensmittelhändler von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein verboten, weil der Likör mit seinem Alkoholgehalt von 15 bis 20 Vol.-% nicht dem vom deutschen Branntweinmonopolgesetz geforderten Alkoholgehalt von 25 Vol.-% für Liköre entsprach.

Dagegen klagte REWE vor dem EuGH und bekam Recht. Die deutsche Regelung sei unvereinbar mit der Warenverkehrsfreiheit. Das daraus abgeleitete Cassis-de-Dijon-Prinzip besagt, dass “grundsätzlich alle Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auch in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden dürfen”. (EuGH Rs. 120/78, Urt. v. 20. Februar 1979, Slg. 1979, 649).

Das Maastricht-Urteil

Mit dem Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 155) bestätigte das BVerfG die Vereinbarkeit des EU-Vertrags von Maastricht mit dem Grundgesetz. Der Vertrag von Maastricht wurde am 7. Februar 1992 unterzeichnet und stellt den Gründungsvertrag der Europäischen Union als Nachfolger der 1957 geschlossenen Römischen Verträge dar. Auf Grund des Maastricht-Vertrags wurde 1992 Art. 23 GG neu gefasst. Gegen das Ratifikationsgesetz und gegen die Verfassungsänderung wurde Verfassungsbeschwerde erhoben, die das BVerfG aber zurückwies. Es entschied unter anderem, dass die Teilnahme an einer supranationalen Union nicht grundsätzlich gegen das Demokratieprinzip verstoße.

„Das Demokratieprinzip hindert mithin die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer – supranational organisierten – zwischenstaatlichen Gemeinschaft. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist aber, daß eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflußnahme auch innerhalb eines Staatenverbundes gesichert ist. […] Entscheidend ist somit sowohl aus vertraglicher wie aus verfassungsrechtlicher Sicht, daß die demokratischen Grundlagen der Union schritthaltend mit der Integration ausgebaut werden und auch im Fortgang der Integration in den Mitgliedstaaten eine lebendige Demokratie erhalten bleibt.“

Die Mangold-Entscheidung

Die Mangold-Entscheidung vom 22. November 2005 ist eine der wichtigsten europarechtlichen Entscheidung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Der Name ist auf den Nachnamen des Klägers zurückzuführen. (EuGH, C-144/04 – Mangold – Urt. v. 22. November 2005).

Ein beim Abschluss des Arbeitsvertrages 56-jähriger Arbeitnehmer hatte geltend gemacht, dass sein auf § 14 III S. 4 TzBfG a.F. basierender Arbeitsvertrag nicht mit der Richtlinie 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge und der Richtlinie 2000/78/EG über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar sei. Die Norm würde ihn wegen seines Alters diskriminieren.

Der EuGH entschied, dass das europäische Diskriminierungsrecht § 14 III S. 4 TzBfG a.F. entgegenstehe. Denn: Der nationale Gesetzgeber kann zwar ein fortgeschrittenes Alter zur rechtlichen Voraus­set­zung für eine erleichterte Befris­tungsmöglichkeit machen, doch darf er eine Befristungsmöglichkeit nicht allein vom fortgeschrittenen Alter des Arbeitnehmers abhängig machen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des EuGH dagegen in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 bestätigt (Honeywell-Entscheidung, Az. 2 BvR 2661/06)


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