Braune Flecken auf Rasen stammen nicht zwingend von fehlerhaftem Dünger

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Trotz Wasserknappheit legen die Deutschen viel Wert auf einen makellosen Garten. Am besten mit saftig grünem Rasen. Braune Dünger-Flecken werden dabei als optisch eher störend empfunden. Trotzdem besteht kein Schadensersatzanspruch aus Produkthaftung gegen den Düngemittelhersteller, entschied das Amtsgericht München. Eine Entscheidung, die deutscher nicht sein könnte.

Der Kläger hatte auf seinem Grundstück 28 qm Rollrasen verlegt. Einen Monat später düngte er den Rasen mit Langzeitrasendünger. Die Herstellerin bewarb das Produkt mit der Aussage, es bestünde keine Verbrennungsgefahr. Der Kläger brachte den Dünger also mit einem Streuwagen (angeblich) entsprechend den Vorgaben auf dem trockenem Rasen ca. 1-2 Tage nach dem Mähen aus. Dabei verwendete er 800g der 8 kg Packung des Düngers, was einer Menge für 30 qm entspricht. Anschließend bewässerte er den Rasen ca. 10 Minuten. Doch oh Schreck: Nach wenigen Tagen zeigten sich auf dem Rasen Verbrennungsschäden in Form von hässlichen, dunklen Flecken.

Verlegungsfehler, mangelnde Wässerung, Schädlinge

Deswegen zog der Mann vor Gericht. Die Flecken würden auf einem Produktfehler des Langzeitrasendüngers beruhen. Zum Beweis legte der Mann Fotos seines Rasens vor. Er habe daher einen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz. Dem schloss sich die Richterin des AG München jedoch nicht an. Dem Kläger stünde kein Anspruch aus § 1 Produkthaftungsgesetz zu. Der Kläger habe bereits keinen Mangel substantiiert vorgetragen und außerdem nicht dargelegt, wieso der Langzeitdünger einen Produktfehler aufweise. Dazu führt das Gericht aus:

„Für eine teilweise Verbräunung kürzlich verlegten Rollrasens sind jedoch diverse Ursachen denkbar, wie zum Beispiel, mangelndes Anwachsen des aufgebrachten Rollrasens aufgrund von Verlegungsfehlern, mangelnde Wässerung, Wurzelzerstörung durch Schädlingsbefall oder teilweise Überdüngung aufgrund ungleichmäßiger Ausbringung des Düngers. Es kann somit keinesfalls vom Schaden auf einen Fehler des Produkts geschlossen werden. Gegen einen Produktfehler spricht vorliegend schon die Tatsache, dass der Rasen bei angeblich gleichmäßiger Ausbringung nicht gleichmäßig verbräunt ist, sondern lediglich einzelne braune Flecken bestehen. Hätte der Dünger einen grundsätzlichen Mangel, so müsste sich dieser auch auf der gesamten Rasenfläche ausgewirkt haben. Dies ist jedoch ausweislich der Lichtbilder nicht der Fall. (…)“


AG München, Urt. v. 22.10.2022, Az. 113 C 2145/21
Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/

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