Vor dem Amtsgericht Hanau verlangte eine Frau die Herausgabe ihres Katers. Tierheimmitarbeiter hatten das Tier aus ihrer Wohnung weggenommen, nachdem die Frau angeblich ihre Verpflichtungen aus dem Tierüberlassungsvertrag nicht erfüllt hatte.
Die Frau hatte sich im Tierheim einen Kater ausgesucht und diesen adoptiert. Bevor sie den Kater jedoch mit nachhause nehmen durfte, musste sie einen Tierüberlassungsvertrag unterschreiben. In diesem war geregelt, dass die Frau ihre Balkontür mit einem Fliegengitter sichern solle, damit der Kater nicht abhauen konnte. Außerdem sollte er abnehmen.
Ein Jahr später rief das Tierheim die Frau an und fragte nach den Vereinbarungen. Die Tierhalterin gab jedoch an, dass der Kater so ängstlich sei, dass ein Fliegengitter vor der Balkontür überhaupt nicht nötig sei. Der Kater verlasse die Wohnung sowieso nicht. Gewogen hätte sie das Tier noch nie.
Verbotene Eigenmacht
Nur 30 Minuten später standen zwei Tierheimmitarbeiter unangemeldet vor der Wohnungstür der Frau und verlangten, die Katze wieder mitzunehmen. Das wollte die Tierhalterin jedoch nicht. Trotzdem fingen die Mitarbeiter das Tier mit einem Fangnetz und unter verrücken der Möbel in der Wohnung ein und nahmen es mit. Dabei soll der Satz „den kriegen sie nie wieder“ gefallen sein.
Die Frau wollte sich dieses Verhalten nicht gefallen lassen und klagte vor dem AG Hanau auf Herausgabe ihres Katers. Erfolgreich. In der eigenmächtigen Wegnahme des Katers liege offensichtlich eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB, so das Gericht. Das Tierheim hätte seine Ansprüche aus dem Tierüberlassungsvertrag gerichtlich durchsetzen müssen.
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AG Hanau, Beschl. v. 04.01.2024, Az. 98 C 98/23