Referendar verschweigt Ermittlungsverfahren gegen sich selbst – Entlassung!

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Ein Rechtsreferendar, der bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst verschweigt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren läuft, darf rückwirkend aus dem Dienst entlassen werden. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin.

Wer sich nach dem ersten Staatsexamen für das Rechtsreferendariat bewirbt, muss bei der Bewerbung zahlreiche Angaben machen. Dazu gehört auch die Abgabe eines aktuellen Führungszeugnisses sowie eine Erklärung darüber, ob gegen einen selbst gerade ein Ermittlungsverfahren läuft bzw. ein Strafverfahren anhängig ist.

Bei diesen Angaben war ein 28-Jähriger, der sich im Oktober 2019 in Berlin als Referendar für den Vorbereitungsdienst bewarb, nicht ganz ehrlich. Denn die abzugebende Erklärung enthielt auch den Zusatz, dass spätere Änderungen der Ernennungsbehörde unverzüglich angezeigt werden müssen. Obwohl dem Referendar im März 2021 mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Vergewaltigung laufe, teilte er dies der Behörde nicht mit und begann im Februar 2022 sein Rechtsreferendariat.

Doch die Strafstation bei der Staatsanwaltschaft wurde dem Referendar zum Verhängnis. Die ermittelnde Staatsanwältin erkannte ihn. Daraufhin wurde der Referendar im August 2022 rückwirkend entlassen. Gegen die Entlassung zog der angehende Jurist vor das Verwaltungsgericht Berlin – und unterlag im Eilverfahren.

Entlassung wegen arglistiger Täuschung

Nach der gesetzlichen Regelung sei die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. So liege es hier. In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin heißt es dazu:

„Angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung habe sich dem juristisch vorgebildeten Antragsteller geradezu aufdrängen müssen, dass diese Tatsache für die Einstellung ins Referendariat erheblich ist.”

Außerdem habe der Referendar durch die unterschriebene Erklärung zu den Vorstrafen gewusst, dass er anhängige Ermittlungsverfahren mitteilen müsse.

“Die nicht näher belegte Behauptung des Antragstellers, er habe die Ernennungsbehörde per Brief über das laufende Ermittlungsverfahren informiert, sei nicht glaubhaft. Die Täuschung sei auch arglistig, weil der Antragsteller zumindest in Kauf genommen habe, dass die Ernennungsbehörde irrtümlich davon ausgehe, dass keine Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig seien. Hätte er das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren offenbart, wäre er nicht unmittelbar zum Rechtsreferendar ernannt worden, sondern allenfalls später nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens.“

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


Entscheidung: VG Berlin, Beschl. v. 06.02.2023, Az. VG 7 L 487/22
Pressemitteilung: https://www.berlin.de/

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