Rezension: Schuldrecht Besonderer Teil (Dirk Looschelders)

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In nunmehr 18. Auflage ist in diesem Jahr der Band „Schuldrecht Besonderer Teil“ von Dirk Looschelders erschienen. Der Titel ist Teil der bewährten „blau-weißen“ Academia Iuris-Reihe des Verlags Franz Vahlen, umfasst 682 Seiten und kostet (im Vergleich zur Vorauflage erfreulicherweise unverändert) 28,90 Euro.

Das Werk dürfte sich spätestens in den vergangenen Jahren neben anderen Klassikern wie dem Brox/Walker oder Medicus/Lorenz durchgesetzt haben und kann mittlerweile getrost als Standard- und Referenzwerk in der juristischen Ausbildung bezeichnet werden. Die 18. Auflage ist auf dem Stand von Januar 2023. Die Kaufrechtsreform von 2022 ist somit umfassend berücksichtigt, ebenso wie etwaige Rechtsfragen, die im Zuge der Corona-Pandemie neu aufgekommen sind.

Klausurrealität wird abgebildet

Nach einer wohltuend kurzen Einführung zur Systematik des besonderen Schuldrechts und ohne ein für die Klausurvorbereitung regelmäßig ohnehin zu vernachlässigendes historisches Eingangskapitel, wendet sich der Autor den einzelnen gesetzlichen Vertragstypen zu. Ein großer Anteil und etwa ein Viertel des gesamten Werkes entfällt dabei auf den Kaufvertrag, was jedoch der Klausurrealität in der juristischen Ausbildung gerecht wird. Anschließend folgt neben sonstigen Veräußerungsverträgen sowie dem Darlehens- und Kreditvertrag, ein ausführliches Kapitel zu den Überlassungsverträgen mit Fokus auf dem Mietvertrag.

Danach geht es neben eher weniger klausurrelevanten Vertragstypen, um die in der Praxis bedeutsamen Dienst- und Werkverträge. Später behandelt der Autor unter anderem recht knapp die Geschäftsführung ohne Auftrag sowie das Bereicherungsrecht. Der siebte und letzte Teil befasst sich mit der außervertraglichen Haftung auf Schadensersatz. Hier wird nicht nur die klassische Anspruchsnorm des § 823 Abs. 1 BGB behandelt, sondern auch alle übrigen relevanten gesetzlichen Haftungstatbestände, ebenso wie die Besonderheiten, die sich bei einer Mehrheit von Schädigern und bei der Gefährdungshaftung ergeben. Zum Abschluss des Buches folgen ein Paragrafenregister, ein übersichtliches Sachregister sowie ein sorgfältig recherchiertes Sachregister.

Insgesamt wird deutlich, dass im Falle des Looschelders das „Besondere Schuldrecht“ tatsächlich in einem umfassenden Sinne verstanden werden kann. Das Werk deckt alle relevanten vertraglichen wie gesetzlichen Schuldverhältnisse ab und damit letztendlich einen gewichtigen Teil des Zivilrechts im Jurastudium.

Rückgriff auf weitere Werke erforderlich

Looschelders Werk zum Schuldrecht kann eigentlich nur in seiner Gesamtheit betrachtet werden, denn der Band zum besonderen Teil wird durch den Titel „Schuldrecht Allgemeiner Teil“ desselben Autors ergänzt. Beide Teile sind ausdrücklich darauf ausgelegt, dass man sie parallel nutzt. Dies mag – hat man nicht ohnehin beide Bände zur Hand – auf den ersten Blick ein wenig verwirrend erscheinen, denn beispielsweise die Neuerungen hinsichtlich Verträgen über digitale Produkte, lassen sich nur dann sinnvoll erschließen, wenn man zeitgleich die entsprechenden Kapitel im AT wie im BT liest. Diese gesetzesdogmatisch im Übrigen völlig korrekte Herangehensweise erschließt sich jedoch schnell und ist letztendlich auch didaktisch nachvollziehbar. Wem der Stil und die didaktische Herangehensweise des „Schuldrecht Besonderer Teil“ gefällt, dem ist also unbedingt zu empfehlen, auch auf das korrespondierende Werk zum allgemeinen Teil zurückzugreifen. Die Vorzüge, das komplette Schuldrecht „aus einer Feder“ erläutert zu bekommen, dürften dann schnell deutlich werden.

Zu beachten ist, dass das Lehrbuch einen deutlichen Fokus auf die Vermittlung von abstraktem Wissen legt. Zwar nennt der Autor immer wieder prägnante Beispielfälle, oft angelehnt an BGH-Rechtsprechung. Diese Fälle weisen jedoch einen nicht mit juristischen Klausuren vergleichbaren Umfang auf, darauf ist das Lehrbuch jedoch auch keineswegs ausgelegt. Da die Übung mit Fällen in der Klausurvorbereitung aber bekanntermaßen nie zu kurz kommen sollte, ist auf das Buch „Zivilrechtliche Klausurenlehre“ hinzuweisen, das Looschelders zusammen mit den Co-Autoren Dirk Olzen und Martin Maties veröffentlicht hat. Dieses umfangreiche und für fortgeschrittene Studierende konzipierte Fallrepetitorium enthält zahlreiche Fälle zum besonderen Schuldrecht, auf die Looschelders auch in seinem Lehrbuch zum BT verweist.

Sprache, Stil und Didaktik überzeugen

Der größte Vorzug des Buches liegt in dem Talent des Autors, juristische Fragestellungen prägnant und vor allem leicht verständlich zu beantworten. An keiner Stelle wird auf unnötig komplizierte Formulierungen oder unnötige Fachsprache zurückgegriffen. Hierunter leidet jedoch unter keinen Umständen die Qualität der Ausführungen – im Gegenteil. Dadurch, dass der Autor immer ausgehend vom Gesetzestext erklärt und auf einen durchweg sachlichen Stil zurückgreift, gelingt es ihm wie wenig anderen Autoren, Kompliziertes verständlich werden zu lassen und damit auch das so wichtige Grundverständnis im Zivilrecht zu trainieren. Auf eigene Einschätzungen verzichtet der Autor angenehmerweise weitgehend und nennt diese nur dann, sofern sie für die Argumentation in der Klausur oder Hausarbeit tatsächlich hilfreich sind.

Neben den sprachlich-stilistischen Vorzügen, vermag das Lehrbuch auch in didaktischer Hinsicht auf ganzer Linie zu überzeugen. Zu Beginn eines jeden Teils werden Grundlagen und zentrale systematische Erwägungen erklärt, auf die im weiteren Verlauf der Kapitel immer wieder zurückgegriffen werden kann. Ausgehend von eben diesem Grundlagenwissen werden dann die einzelnen Anspruchsgrundlagen mitsamt ihrer Besonderheiten erläutert.

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Beispielhaft deutlich wird dies in dem Abschnitt zur Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Bevor sich der Autor den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm zuwendet, stellt er allgemeine Ausführungen zur deliktsrechtlichen Haftung voran, etwa zur Bedeutung von Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld im Zivilrecht. Später im Abschnitt werden ausgewählte Problemschwerpunkte noch einmal gesondert vertieft, im Falle des § 823 Abs. 1 BGB vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am Gewerbebetrieb und die Haftung für fehlerhafte Produkte. Auf diese Weise entstehen in sich stimmige einzelne Abschnitte, die selbstverständlich auch isoliert wiederholt werden können.

Uneingeschränkte Empfehlung

Looschelders Band zum besonderen Schuldrecht kann tatsächlich uneingeschränkt empfohlen werden. Mit beeindruckender Klarheit und dem nötigen Blick fürs Wesentliche führt der Autor quer durch die vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse. Es gibt auf dem juristischen Literaturmarkt viele Lehrbücher zum Schuldrecht. Diesen ist jedoch häufig gemein, dass sie sich schon von ihrer Herangehensweise und ihrer Umsetzung her entweder an Studierende in den Anfangssemestern oder in der Examensvorbereitung wenden. Diese Differenzierung ist im Falle des Looschelders tatsächlich obsolet. Aufgrund der immer verständlichen, aber nie oberflächlichen Erklärweise des Autors, dürften sich die allermeisten Studierenden auf den unterschiedlichsten Niveaus angesprochen fühlen. Nach Auffassung des Rezensenten lohnt sich die Arbeit mit diesem Lehrbuch also als eine Investition in das gesamte Studium.

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