Reiserecht: AG München macht aus “Doppelzimmer” Zimmer für vier!

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Bucht man einen Hotelaufenthalt für acht Personen in der Kategorie „Doppelzimmer“, wie viele Zimmer sind dann gebucht? Vier sollte man meinen… das Amtsgericht München sieht das etwas anders.

Das Gericht musste sich mit der Klage einer frustrierten Urlauberin befassen, die für insgesamt acht Personen die Kategorie „Doppelzimmer“ gebucht hatte. Die Frau vertrat die Ansicht, sie habe vier Doppelzimmer mit je einem Doppelbett gebucht. Das Hotel legte die Buchung jedoch ganz anders aus. Sie Urlauberin habe zwei Doppelzimmer mit einer Belegung mit jeweils vier Personen gebucht. Die Kategorie „Doppelzimmer“ sei für bis zu vier Erwachsene buchbar.

Verdeckter Dissens

Wie bitte? Jeder, der schon einmal in einer Jugendherberge in 4-6 Bett-Zimmern schlafen musste, weiß, dass Erwachsene bei einer entspannten Urlaubsreise sicherlich nicht auf diese Art der Unterbringung zurückgreifen würden. Die Privatsphäre leidet dann doch sehr – vor allem, wenn sich unter den Urlauber:innen Paare befinden. Ähnlich sah das auch die Urlauberin und verlangte eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 Prozent.

Auf der Buchungsbestätigung war im konkreten Fall jedoch keine Zimmeranzahl angegeben, sondern nur das Wort “Doppelzimmer” verwendet worden. Das Amtsgericht München musste deswegen den Begriff des „Doppelzimmers“ juristisch auslegen. Überraschend wies es die Klage der Frau vollumfänglich ab.

Das Hotel sei offensichtlich davon ausgegangen, dass nur zwei Doppelzimmer Vertragsbestandteil werden sollten, so das Gericht. Die Urlauberin hingegen war überzeugt, sie habe je zwei Erwachsenen ein Doppelzimmer gebucht. Der Richter nahm einen versteckten Dissens nach § 155 BGB an. Weil die Urlauber:innen trotzdem vor Ort übernachteten, ging das Gericht davon aus, dass der Vertrag auch ohne Einigung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Die vertragliche Regelungslücke mit dispositiven Recht im Rahmen einer Vertragsauslegung zu schließen.

Reisepreis entscheidend

Eine Auslegung ergebe im vorliegenden Fall, dass unter einem „Doppelzimmer“ ein Zimmer für bis zu vier Personen zu verstehen sei, so das Gericht (unverständlicherweise). Nach einer Definition handele es sich um “ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinander gefügten Einzelbetten”. Es sei jedoch nicht unüblich, dass der Begriff „Doppelzimmer“ ohne Verwendung von klarstellenden Zusätzen wie “Mehrbettzimmer” für mehr als zwei Personen verwendet werden.

Ausschlaggebend sei hier jedoch der Preis. Die achtköpfige Reisegruppe hatte pro Person 648 Euro für einen achttägigen Aufenthalt mit Vollpension gezahlt. Also weniger als 100 Euro pro Person. Dies könne nur für ein Mehrbettzimmer gelten. Da die Reise somit die vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 651i Abs. 2 S. 1 BGB aufgewiesen habe, sei eine Minderung des Reisepreises nicht möglich.


AG München, Urt. v. 31.05.2023, Az. 242 C 403/23

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