Enkeltrick: Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung

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Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte im Jahr 2018 über die Aufhebung einer Ehe wegen arglistiger Täuschung zu entscheiden. Ein höchst kurioser Fall.

Nachdem der Antragsgegner bereits kurze Zeit nach der Eheschließung im Jahr 2016 in Dänemark unter anderem wegen sog. „Enkelbetrugs“ in Untersuchungshaft genommen wurde, reichte die zum Zeitpunkt der Eheschließung 80-jährige Antragstellerin einen Antrag auf Aufhebung der kürzlich mit dem 38 Jahre jüngeren Antragsgegner geschlossenen Ehe ein. Ihren Antrag auf Aufhebung der Ehe begründete die Antragstellerin damit, dass sie diese nie eingegangen wäre, hätte sie von den Machenschaften des Antragsgegners vor Eheschließung gewusst. Sie sei daher zur Schließung der Ehe arglistig getäuscht worden.

Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht das Vorliegen eines Eheaufhebungsgrundes gem. § 1314 II Nr. 3 BGB wegen Vorliegens einer arglistigen Täuschung und hob die Ehe der beteiligten Ehegatten auf. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass die Antragstellerin ebenfalls im Vorfeld der Eheschließung dem Antragsgegner vereinzelt Geldbeträge zugewendet hatte. Die dem Antragsgegner insgesamt überlassene Geldsumme durch die Antragstellerin überstieg dabei einen Betrag von 300.000 €.

Polizei warnt vor dem sog. „Enkeltrick“

Vor dem schon häufig aufgetretenem „Enkeltrick“ warnt die Polizei regelmäßig in allen Bundesländern. Bei dem sog. „Enkeltrick“ handelt es sich um eine Masche von Betrüger:innen. Diese geben sich gegenüber ihren ahnungslosen Opfern als Verwandte, Enkel:innen oder Bekannte aus und geben vor, sich gerade in einer finanziellen Notlage zu befinden. Sie üben schließlich Druck auf ihre Opfer – zumeist ältere und allein lebende Personen – aus, um von ihnen Geld zu kassieren. Entschließt sich das Opfer zur Zahlung, wird angekündigt, jemanden vorbeizuschicken, um das Geld entgegenzunehmen.

Auf polizei-beratung.de gibt die Polizei u.a. auch Tipps, wie man sich vor dem sog. „Enkeltrick“ schützen kann und was zu tun ist, wenn man bereits Opfer geworden ist.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall klargestellt, dass im bloßen Verschweigen von Tatsachen zwar regelmäßig keine Täuschungshandlung gesehen werden kann. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich nachgefragt habe oder sich eine sog. Offenbarungspflicht aus den Umständen ergebe.

Arglistige Täuschung als Eheaufhebungsgrund

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sah den Eheaufhebungsgrund gem. § 1314 II Nr. 3 BGB in dem arglistigen „Verschweigen früherer verbrecherischer Erwerbsquellen durch den Antragsgegner in Zusammenschau mit seinem persönlichen Verhalten gegenüber der Antragstellerin”. Der Antragsgegner musste bereits im Zeitpunkt der Eheschließung die Ahndung seiner begangenen Taten sowie eine spätere Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe für möglich gehalten haben. Bei der zu erwartenden nicht unerheblichen Freiheitsstrafe handele es sich um einen Umstand, „der zukünftig für die eheliche Gemeinschaft und das Familienleben von grundlegender Bedeutung ist“, so dass eine Offenbarungspflicht auch ohne Nachfrage durch die Antragsgegnerin bestand. Vorliegend war der Enkelbetrüger erstinstanzlich vor dem Landgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden.

Das Gericht betonte zudem: Wäre „ihr […] bekannt gewesen, dass der Antragsgegner eine Vielzahl von Betrugsdelikten begangen hat, jeweils unter Ausnutzung der Arglosigkeit und der Überraschung der Opfer, so hätte sie auch ihr eigenes Verhalten dem Antragsgegner gegenüber reflektiert und – nach eigenem Bekunden – von einer Eheschließung abgesehen.“

Die Aufhebung einer Ehe nach § 1314 BGB zählt allgemein zu den eher selten vorkommenden Geschehnissen. So kann eine Ehe – außer wegen arglistiger Täuschung – unter anderem aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand oder ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt.


Fundstellen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 16.03.2018, Az. 180 F 2437/17

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