Jobcenter muss den Besuch einer Waldorfschule nicht bezahlen

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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass das Jobcenter den Besuch einer Waldorfschule nicht bezahlen muss. Der Besuch einer öffentlichen Regelschule sei ausreichend.

Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die Klage einer selbstständigen Kampfsportlehrerin. Die Frau war neben ihrer Tätigkeit auf ergänzende Grundsicherungsleistungen angewiesen. Ihren ältesten Sohn ließ sie auf einer Waldorfschule einschulen. Wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Auseinandersetzungen wechselte das Kind auf eine andere Privatschule. Das dortige Schulgeld zahlte die Alleinerziehende zunächst selbst. Später beantragte sie die Übernahme des Schulgeldes von monatlich 165 € beim Jobcenter, da sie wegen der Corona-Pandemie ihre selbständige Tätigkeit aufgeben musste.

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Öffentliche Regelschulen würden den Ausbildungsbedarf des Kindes decken und eine Ausnahme sei nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich. Die Kampfsportlehrerin hielt einen weiteren Schulwechsel ihres Sohnes aus psychischen Gründen jedoch für unzumutbar. Eine Anmeldung auf der Regelschule lehnte sie ab, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei. Gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters wehrte sich die Frau deswegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Hildesheim und dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Beide Gerichte wiesen ihre Klage jedoch als unbegründet zurück.

Öffentliche Regelschule deckt Bedarf an Schulbildung

Ein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten ergebe sich weder im Rahmen des Regelbedarfs noch im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe aus § 28 SGB II noch als unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 VI SGB II.

Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wieso ein Wechsel zu einer kostenfreien öffentlichen Schule für den Sohn objektiv unzumutbar sei. Dies sei nicht einmal erfolglos versucht worden. Auch dass ein erneuter Schulwechsel ein Herausreißen aus dem
bisher aufgebauten schulischen Umfeld bedeuten würde, wodurch eine Gefährdung der
psycho- und sozio-emotionalen Entwicklung drohe, weshalb eine depressive
Kompensation zu befürchten sei, sei nicht ausreichend belegt worden. Dass das Kind auf der Privatschule möglicherweise besser gefördert werde, sei nicht ausschlaggebend, da der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird.


Entscheidung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.02.2022, Az. L 11 AS 479/21 B ER

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