Wodka auf Klassenfahrt – Eltern müssen Rückreise des Kindes bezahlen

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Alkohol gehört (leider) zu vielen Klassenfahrten dazu – heimlich konsumiert zwischen Stockbett und Gemeinschaftsraum, geschmuggelt in Turnbeuteln und Trinkflaschen. Für die Eltern eines Schülers, der Wodka auf einer Klassenfahrt konsumierte und erwischt wurde, wird das jetzt teuer.

Die 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums fuhr im Juni 2022 nach München. Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler zwei Flaschen Wodka und wurden natürlich erwischt. Auf Grund des Vorfalles wurden die Schüler von der Klassenfahrt ausgeschlossen und nach Hause geschickt. Für die ungeplante Rückfahrt fielen Kosten in Höhe von rund 140 Euro an. Die Mutter eines der ausgeschlossenen Schüler wollte für diese Kosten nicht aufkommen. Der Streit landete vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Disziplinarische Maßnahme rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied nun durch Gerichtsbescheid gem. § 84 VwGO, dass die Mutter zur Zahlung der zusätzlichen Kosten verpflichtet sei. Der Anspruch des Landes auf Zahlung ergebe sich aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, der wirksam zustandgekommen sei. Im Vorfeld der Klassenfahrt hätten sich die Eltern verpflichtet, im Falle einer vorzeitigen Heimreise wegen einer disziplinarischen Maßnahme zu zahlen. Und genau das sei hier geschehen, denn der Ausschluss von der Klassenfahrt sei als Ordnungsmaßnahme rechtmäßig nach dem Berliner Schulgesetz ergangen. Der Betrag in Höhe von 143,60 Euro sei auch nicht unverhältnismäßig hoch.

Es ist nicht das erste Mal, dass Klassenfahrten ein Gericht beschäftigen. Ebenfalls in München stürzte eine Lehrerin im Rahmen einer Klassenfahrt auf das Volksfest von einer Bierbank. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass es sich dabei um einen Dienstunfall der Lehrerein handele (JURios berichtet).

Auch der Sturz vom Dach einer Jugendherberge ist als Arbeitsunfall des Auszubildenden anzusehen. Selbst wenn der Auszubildende dadurch in das benachbarte Mädchenzimmer eindringen wollte (JURios berichtet).


Entscheidung: VG Berlin, Gerichtsbeschl. v. 15.11.2023, Az. VG 3 K 191/23

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