Von Katzen und dem Zugang zur Justiz

-Werbung-spot_imgspot_img

Zugegeben, die großen Rechtsfälle sind andere. Dennoch hat das Amtsgericht Ahrensburg eine für das nachbarschaftliche Zusammenleben wichtige und richtige Entscheidung getroffen. Sie gibt zugleich Anlass, sich über den Zugang zur Justiz Gedanken zu machen.

Gegenstand der Entscheidung war eine Unterlassungsklage „wegen behaupteter Beeinträchtigungen durch Katzen“ (Rn. 1). Bei den Katzen, um die es im Rechtsstreit ging, handelt es sich um sogenannte Freigängerkatzen, die in der Nachbarschaft umherwanderten und dabei immer wieder auch das Grundstück und das Haus der Klägerin betraten. Daran störte sich die Klägerin. Einzelne Vorfälle hielt sie in einem „Störprotokoll“ fest. Im Urteil werden ihre Behauptungen wie folgt wiedergegeben: „Dabei hinterließen die Katzen der Beklagten auf dem Grundstück Verschmutzungen wie Haare und Kot und beschädigten u.a. das Fahrzeug der Klägerin und eine Schutzhülle von Gartenmöbeln. Am 15.02.2021 habe eine Katze der Beklagten einen Vogelkasten der Klägerin zerstört. Im Haus setzten sich die Katzen auf frisch gewaschene Wäsche und machten sich an Speisen in der Küche zu schaffen“ (Rn. 3). So weit dazu.

Rechtlich betrachtet ging es um einen Anspruch auf Unterlassung. Das AG Ahrensburg hat das Vorliegen eines solchen Anspruchs verneint und damit die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Kernfrage der Entscheidung war, ob eine Duldungspflicht der Klägerin besteht. Eine solche Pflicht des Grundstückseigentümers oder -besitzers, Beeinträchtigungen des Eigentums beziehungswiese Besitzes (hier: durch Katzen) zu dulden, folgt aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, dessen Anknüpfungspunkt im Gesetz § 242 BGB ist. Danach seien, so das Gericht, das „Hinterlassen von Katzenkot“ sowie „das kurze Eindringen“ der fremden Katzen „ins Haus“ vom Grundstückseigentümer grundsätzlich hinzunehmen (Rn. 13). Es stellt aber auch klar, dass ebendiese Duldungspflicht nicht „grenzenlos“ gilt (Rn. 14).

Auf die Katz gekommen?

Das bedeutet: Der oder die Betroffene muss als Nachbar oder Nachbarin nicht jede Beeinträchtigung akzeptieren. Es bedürfe vielmehr einer Interessenabwägung. Dabei seien die konkreten Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen und zu bewerten. Insofern gelangt das AG Ahrensburg zu dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, „die über das dargestellte grundsätzlich zu duldende Maß hinausgehen“ (Rn. 18). Es verweist insbesondere darauf, dass die Klägerin nicht nur die Terrassentür offen, sondern auch Speisen unbeobachtet herumstehen gelassen habe. Zudem sei die Klägerin, was die behaupteten Verschmutzungen mit Kot angeht, beweisfällig geblieben (Rn. 17).

Das AG Ahrensburg hat einen Streit entschieden, der seiner Grundkonstellation nach bundesweit zu den Klassikern am Amtsgericht gehören dürfte: einen Nachbarschaftsstreit. Und so ist es gerade die Typizität des Falles, die Anlass gibt, über den Zugang der Menschen zur Justiz nachzudenken. Denn egal, auf welcher Seite man steht und ob man anwaltlich vertreten ist oder nicht, nachbarschaftliche Streitigkeiten bilden für viele Menschen die erste Gelegenheit, Kontakt und damit Zugang zur Justiz zu suchen. Es geht um den ersten Eindruck – von der Justiz. Dabei ist bereits mit Blick auf Art. 47 GRCh klar: Alles muss so sein, dass es den Bürgerinnen und Bürgern möglich ist, einen „wirksamen Rechtsbehelf einzulegen“, und dass „ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt“ werden kann. Aber trotz (oder besser: neben) diesen offensichtlichen Voraussetzungen sollte auch auf unsichtbare Hürden geachtet werden. Solche Hürden können insbesondere Verständnisprobleme sein. Gemeint ist damit nicht nur, dass es auf eine mit Blick auf den Empfängerhorizont verständliche Sprache ankommt, sondern auch, dass sich Richterinnen und Richter im Umgang mit den Parteien und ihren Interessen verständnisvoll zeigen.

Kurzum: Die Menschen sollen die Justiz verstehen können. Auch in dieser Hinsicht ist die Entscheidung des AG Ahrensburg ein gutes Beispiel. Denn das Urteil zeichnet sich durch eine gleichermaßen umfassende wie verständliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts aus. Zugleich werden die Parteiinteressen praxisnah und sorgsam gegeneinander abgewogen. Das überzeugt!


Entscheidung: AG Ahrensburg, Urt. v. 15.6.2022, Az. 49b C 505/21, BeckRS 2022, 13517

-Werbung-
Dr. Lorenz Bode
Dr. Lorenz Bode
Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel