Affenbisse in der deutschen Justiz

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Die deutschen Urlauber:innen haben schon etliche Erlebnisse zum Anlass genommen, ihren Urlaub vor deutschen Gerichten zu thematisieren. Sozusagen eine Art der Verlängerung des Urlaubs. Ob es um Kokosnüsse, die von Palmen fallen geht, 4-5 Mücken im Hotelzimmer auf Bali oder dass die gebuchte Kreuzfahrt teilweise auch nachts durchgeführt wird. Die Justiz hat sich in der Vergangenheit schon mit etlichen kuriosen Urlaubsmitbringseln beschäftigen müssen. In den zwei nachstehenden Fällen müssen sich die Gerichte mit frechen Äffchen beschäftigen, die Tourist:innen gebissen haben.

Mich laust der Affe! Laut Gericht hätte ich es wissen müssen.

Den Urlaub in Kenia hat sich eine Frau wohl nicht ganz so bissig vorgestellt. Während ihres Aufenthalts drangen mehrere wilde Affen in ihre Hotelanlage ein. Einer der freilaufenden Affen biss die Klägerin, weshalb sie nach Rückkehr die Reiseveranstalterin auf Schadensersatz i.H.v. DM 1.100 verklagte. Ohne Erfolg. Das zuständige Amtsgericht München entschied, dass es sich bei den freilaufenden Affen in Kenia um eine landestypische Erscheinung handelt. Ein Biss entspreche dem dortigen allgemeinen Lebensrisiko.

„In Kenia von einem Affen gebissen zu werden, stellt (…) ebenso ein allgemeines Lebensrisiko dar, wie ein Biß durch einen freilaufenden Hund in Deutschland. Der Unterschied ist nur, daß der Hund im Gegensatz zu wildlebenden Affen in der Regel einen Halter hat, der haftbar gemacht werden kann.”,AG München, Urteil vom 8.12.1995 – 111 C 24235/95

Bei einem freilaufenden Hund in Deutschland dagegen, haftet regelmäßig der Tierhaltende für die Schäden, die der Hund einem Menschen zufügt, § 833 BGB.

Die Klägerin war der Auffassung, dass das Hotel Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um die Gäste vor den Affen zu schützen. Namentlich nannte sie das Aufstellen von Zäunen. Das Gericht führte aus, dass die landestypischen Affen – auf der Suche nach Futter – in die Hotelanlagen eindringen, weil sie immer wieder von Tourist:innen gefüttert werden. Das AG München hielt die vorgeschlagene Maßnahme jedenfalls als ungeeignet, denn kletternde Affen würden sich nicht von einem Zaun abhalten lassen.

Ob das Hotel gegebenenfalls hätte Warnhinweise aufstellen müssen, konnte ebenfalls dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hatte eigens vorgetragen, dass bereits vor ihr andere Personen auf dem Hotelgelände von Affen angefallen worden waren, weshalb sie von der Gefahr wusste.

Warnhinweise sind nicht nur Hinweise, sondern auch Warnungen: der prophezeite Angriff

Ähnlich ging es einem Urlauber im Jahre 2010. Ebenfalls im Kenia-Urlaub biss ihn ein wilder Affe. Der Vorfall spielte sich auch in einer Hotelanlage ab. Und auch er versuchte sein Glück vor Gericht. Nach Rückkehr klagte der Gebissene erfolglos vor dem AG Köln, Urteil vom 18.11.2010 – 138 C 379/10. Long story short: Der Kläger ist selbst dran schuld. Denn er ist bereits zu Beginn seiner Reise von der Reiseleitung darüber informiert worden, den Affen kein Essen zu geben. In der Hotelanlage waren Warnschilder aufgestellt, die vor den Affen mahnten. Das Schild vor dem Speisesaal bat, keine Speisen mitzunehmen. Das Schild am Pool formulierte das Hotel ganz allgemein, ohne auf die konkreten Konsequenzen einzugehen:

„Don’t feed the monkeys. If you do, you’ll see.“

Als hätte das Hotel geahnt, dass die Gäste zu üppig bedruckte Schilder nicht lesen, hat es die Warnung kurz und kryptisch gehalten, dennoch irgendwie bedrohlich. Obwohl der Kläger in diesem Fall noch besser als die Klägerin im obigen Fall vorbereitet wurde, nahm der Rebell entgegen aller Warnungen eine Banane vom Frühstück mit. Auch wenn er die Affen damit nicht fütterte, er fühlte die Konsequenzen des Bananenbesitzes außerhalb des Speiseraums am eigenen Körper. Das gelbe Lieblingsobst der Affen erregte die Aufmerksamkeit eines solche. Dieser sprang den Bananenhalter an und verbiss sich in seinem rechten Zeigefinger. Der Mann musste zur Behandlung in die Hotelklinik, wo er sicherheitshalber auch mehrmals gegen Tollwut geimpft wurde. Der Kläger beschrieb seinen Finger nach der Attacke als rot, geschwollen und er sei in der Bewegung eingeschränkt gewesen. Drei Tage habe er das Hotelzimmer nicht verlassen können. Wochenlange Schmerzen soll er seiner Aussage nach gehabt haben. Unter anderem wollte er vom Reiseveranstalter den Reisepreis für die krankheitsbedingte Zeit im Hotelzimmer zurückhaben. Trotzdem, das Gericht wertete den Affenbiss unter das allgemeine Lebensrisiko. Außerdem hätten sowohl der Reiseveranstalter, als auch das Hotel keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen müssen.

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