Jurastudium in Großbritannien: Keine Anerkennung in Deutschland nach dem Brexit

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Gescheiterte Jurastudierende aus Deutschland wechseln häufig an eine Universität im EU-Ausland, um ihren Juraabschluss dort doch noch erfolgreich abzulegen. Das EU-Recht erlaubt dann den Zugang zum Rechtsreferendariat in Deutschland. Jurastudierende, die für ihren Abschluss nach Großbritannien gegangen sind, haben jetzt jedoch Pech. Auf Grund des Brexit wird ihr Abschluss in Deutschland nicht anerkannt. Das bestätigte jetzt auch das Verwaltungsgericht Berlin.

Die Deutsche hatte von 2017-2020 einen Bachelor und Master of Law in Großbritannien erworben. Im Mai 2021 beantragte sie die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) in Deutschland. Das Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg lehnte ihren Antrag jedoch ab. Auf Grund des Brexit könne die Klägerin nicht mehr von der europarechtlichen Ausnahmevorschrift profitieren.

Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Frau vor dem Verwaltungsgericht Berlin – allerdings ebenfalls erfolglos. Denn die Frau hatte den Antrag ein Jahr zu spät gestellt.

Nach § 112 DRiG können Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangt wurde, zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Zwar gehörte Großbritannien als die Frau ihr Studium 2017 begann und 2020 abschloss noch zur EU, dies änderte sich jedoch mit dem Brexit zum 1. Februar 2020.

Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehen müssen. Es komme insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Universitätsabschlusses an. Denn der Gesetzgeber habe die nur ausnahmsweise mögliche Zulassung zum Referendariat auf Grundlage von ausländischen juristischen Abschlüssen allein aus einer europarechtlichen Notwendigkeit heraus geschaffen. Dieser Zweck sei wegen des Brexits nicht mehr einschlägig.

Verfassungsrechtliche Bedenken hatte das Gericht dabei nicht. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ein Vollzug des Brexits lange Zeit absehbar gewesen sei und sie ihren Antrag daher rechtzeitig vorher hätte stellen können. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sei nicht verletzt. Die Grundregel, wonach ein Erstes Staatsexamen erforderlich sei, könne mit der Absicherung der Qualität der Rechtspflege gerechtfertigt werden. So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.


Entscheidung: VG Berlin, Urt. v. 4.09.2023, Az. VG 15 K 417/21

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