Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Insolvenzverfahren

-Werbung-spot_imgspot_img

Ein guter Jurist ist an den Rechtsgebieten zu erkennen, die er nicht im Detail beherrscht!

Manche Rechtsgebiete begegnen dem typischen Juristen wesentlich häufiger als andere. Während das Kernstrafrecht und das Kaufrecht eine besonders hohe Relevanz in der anwaltlichen Praxis haben, wird sich der nicht spezialisierte Praktiker eher selten mit Kapitalmarktrecht auseinandersetzen müssen. Dies liegt freilich auch an dem wesentlich geringeren  Fallvolumen, welches die Rechtspflege (und damit auch die Anwaltschaft – vgl. § 1 BRAO) zu bewältigen hat.

Ein guter Jurist zeichnet sich dadurch aus, dass er  sich gerade auch in unbekannten Rechtsgebieten gut zurechtfindet, indem er die juristische Methodik stringent anwendet. Es ist eine Sache, die Feinheiten des BGB bis in das letzte Detail zu kennen – es ist dahingegen eine andere Sache, ungelöste Rechtsprobleme auch aus unbekannten Rechtsgebieten überzeugend lösen zu können. Das Insolvenzrecht ist – zumindest in Berlin – ebenso wenig wie das Datenschutzrecht Teil der juristischen Ausbildung. Hier soll eine Kombination aus beiden Rechtsgebieten Relevanz gewinnen.

Erfüllungswirkung der offensichtlich falschen Auskunft?

Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Erteilung einer Datenschutzauskunft nebst Datenkopie (Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 DSGVO). Die Beklagte teilte daraufhin mit, sie verarbeite keinerlei personenbezogene Daten über den Kläger. Dieser Auskunft war evident falsch – der Kläger nahm die Beklagte in anderer Sache aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vor dem Amtsgericht Lichtenberg in Anspruch. Die Klage war im dortigen Verfahren bereits zugestellt, ferner gab es in jüngster Vergangenheit E-Mail-Kommunikation zwischen den Parteien. Der Kläger erhob daraufhin vor dem Amtsgericht Spandau (Az.: 10 C 58/23) Klage und beantragte, die Beklagte zur Erteilung der Auskunft nebst Datenkopie zu verurteilen. Nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Binnen der gerichtlich gesetzten Frist zeigte diese keine Verteidigungsabsicht an, das Amtsgericht erließ daraufhin am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil (BeckRS 2023, 24730), welches den gestellten Klageanträgen vollumfänglich stattgab.

Das Gericht schloss sich hiermit inzident einer Literaturansicht an, die sich ihrerseits gegen aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshof wendet. Dieser Rechtsprechung zu Folge ist der Auskunftsanspruch dann erfüllt, wenn der Schuldner erklärt, die Auskunft sei vollständig (BGH NJW 2021, 2726 (2727)). Einer falschen Auskunft kann der Auskunftsgläubiger somit nur entgegenwirken, indem er eine eidesstattliche Versicherung gem. § 259 Abs. 2 BGB verlangt. Offensichtlich falschen Auskünften hatte die Literatur stellenweise die Erfüllungswirkung zu Recht abgesprochen (vgl. Wolff/Brink-Schmidt-Wudy: Datenschutzrecht, 2. Auflage, München: 2022, Art. 15 Rn. 31.2). Dem Grundgedanken des Datenschutzrechts widerspricht es letztlich völlig, wenn einer offensichtlich falschen Auskunft Erfüllungswirkung zugeschrieben wird.

Hierdurch würde das Recht es honorieren, wenn falsche Auskünfte erteilt werden, obgleich das Datenschutzrecht gerade auf effektive Datenkontrolle und mithin auf korrekte Auskünfte gerichtet ist.

(Keine) Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters – Zugehörigkeit „der Daten“ zur Insolvenzmasse?

Gegen das Versäumnisurteil legte der Insolvenzverwalter der Beklagten fristgerecht Einspruch ein. Das Gericht beraumte zunächst einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Der Kläger beantragte daraufhin, den Einspruch des Insolvenzverwalters als unzulässig zu verwerfen. Das Gericht verwarf mit Urteil vom 11.9.2023 (BeckRS 2023, 24729 = ZRI 2023, 1016 = ZIP 2023, 2593 = NZI 2023, 943 m. Anm. Kaubisch/Dürschmied) den Einspruch des Insolvenzverwalters antragsgemäß als unzulässig und hob den anberaumten Termin auf. Der Insolvenzverwalter, dem auch die Kosten seines Einspruchs auferlegt wurden, sei nicht prozessführungsbefugt gewesen, da der geltend gemachte Anspruch nicht zur Insolvenzmasse gehört habe.

Wird eine Klage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt, so wird der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung Partei kraft Amtes –  es tritt ein gesetzlicher Parteiwechsel ein. Erfolgt die Klagezustellung dahingegen erst nach Eröffnung, wird das Prozessrechtsverhältnis unmittelbar zum Insolvenzschuldner begründet. Dieser muss dann seine Passivlegitimation bestreiten, woraufhin der Kläger seine Klage regelmäßig zurücknehmen und gegen den Insolvenzverwalter richten wird (Göbel/Förger: § 13 Sondersituationen im Prozessverlauf / b) Die Unterbrechung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 240 ZPO, Rz. 448, Abruf: 17.12.2023). Bereits deshalb war der Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren nicht prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis wird dadurch gewissermaßen in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Ein Parteiwechsel kann gerade nur dort eintreten, wo es bereits Parteien gibt.

In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Begriff der Insolvenzmasse ist in § 35 Abs. 1 InsO legaldefiniert und umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Es wurde hierzu kritisiert, dass „die Daten“ einen wirtschaftlichen Wert hätten und mithin Bestandteil der Insolvenzmasse würden (Kaubisch/Dürschmied, NZI 2023, 943 (944)). Diese Kritik überzeugt leider bereits in ihrem Ansatzpunkt nicht.

Jeden Korrektor würde es ärgern, wenn der Prüfling behaupten würde, der Bereicherungsschuldner habe „die Sache“ erlangt. Methodisch sauber ist es, zu schreiben, dass das Erlangte Eigentum und Besitz an der Sache seien. So mag es zwar sein, dass „die Daten“ im Wirtschaftsleben einen messbaren Wert haben. Juristisch sauber sind es aber gerade nicht „die Daten“, denen dieser Wert innewohnt, sondern bestimmte Rechte oder an ihnen als Bezugsobjekt des Vermögenswertes zu betrachten. In Frage kommen insbesondere das Zugriffs-, das Änderungs- und das Verwendungsrecht. Trennt man derart detailliert, ergibt sich die Möglichkeit, die Massezugehörigkeit „der Daten“ nicht pauschalisiert, sondern mit Hinblick auf die jeweiligen Gesetzeszwecke zu bestimmen. Die §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO) verfolgen den Zweck, das schuldnerische Vermögen im Interesse der Insolvenzgläubiger zu sichern (MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, InsO § 80 Rn. 1).  

Im Übergang der Verfügungsbefugnis liegt ein schwerwiegender Eingriff in die Privatautonomie des Insolvenzschuldners.  Dieser Eingriff ist nur „erforderlich“ im Sinne der grundrechtlichen Verhältnismäßigkeit, soweit  die dem Insolvenzschuldner „entzogene“ Rechtsposition zumindest mittelbaren  Vermögensbezug aufweist. Soweit auch für das Vermögen völlig irrelevante Positionen seiner Verfügungsbefugnis entzogen werden, ist dieser Entzug schon nicht geeignet, um den gesetzlichen Zweck zumindest zu fördern.

Werden gegen den Insolvenzschuldner etwa Berichtigungs- oder Löschungsansprüche (Art. 16 ff. DSGVO) geltend gemacht, so werden hierdurch regelmäßig „die Daten“ als solche zumindest verändert, wodurch der wirtschaftliche Wert der an ihnen bestehenden Rechte angetastet wird. Insoweit ist die Insolvenzmasse daher berührt und ein Übergang der Verfügungsbefugnis gerechtfertigt.

Die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche als solche weisen dahingegen keinen Vermögensbezug auf, da der Wert der an den Daten bestehenden Rechte durch die Auskunftserteilung unverändert bleibt. Ein Vermögensbezug ist nur dann zu bejahen, wenn die Auskunftserteilung gerade der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche dient (vgl. ZPO/Zöller, 23. Aufl., München: 2022, § 240 Rn. 8), insofern bestünde dann ein mittelbarer Vermögensbezug.

Take-Aways

Die Entscheidungen des Amtsgerichts sind mithin folgerichtig gewesen. Der entsprechend geneigte Leser sollte aus diesem Beitrag die folgenden Lehren ziehen:

  1. Ein guter Jurist zeichnet sich nicht primär durch Detailkenntnis in Kerngebieten, sondern viel mehr durch methodische Stringenz gerade auch auf unbekannten Rechtsgebieten aus.
  2. Methodik ist der Schlüssel zu richtiger Rechtsanwendung. Jeder Examenskandidat ist gut beraten, eine Vorlesung zur juristischen Methodenlehre zu besuchen, anstatt in der gleichen Zeit jede noch so kleine Feinheit der Kerngebiete zu verinnerlichen.
  3. Kenntnisse aus den Kerngebieten sind häufig auch in andere Rechtsgebiete übertragbar. Bei der Anwendung unbekannten Rechts ist es ungemein nützlich, Wertungen anderer Gesetze zu berücksichtigen und ggf. zu übertragen.

-Werbung-
Pascal Reuer
Pascal Reuer
Der Autor ist Student der Rechtswissenschaften im 7. Fachsemester an der Humboldt-Universität zu Berlin und hat dort im Sommersemester 2023 seine universitäre Schwerpunktprüfung im Schwerpunkt „Deutsche und Internationale Strafrechtspflege“ abgelegt.

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel