Kündigung nach Saufgelage auf Weihnachtsfeier in Weinkellerei

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Eine Weinkellerei kennt sich üblicherweise mit Alkoholexzessen aus. Der Kellerei einer Genossenschaft in Baden-Württemberg ging das Verhalten ihrer Mitarbeiter im Rahmen einer Weihnachtsfeier im Jahr 2022 jetzt aber zu weit. Sie kündigte zwei Mitarbeitern, nachdem diese ein Saufgelage auf dem Firmengelände veranstaltet hatten.

Zigarettenstummel im Mülleimer, eine zermatschte Mandarine auf dem Boden, vier leere Weinflaschen auf dem Tisch und Erbrochenes vor dem Ausgang. So wird der Zustand der Betriebsräumlichkeiten nach einer Weihnachtsfeier beschrieben. Vermutlich hatte der Arbeitgeber in weiser Voraussicht die offizielle Weihnachtsfeier in ein Restaurant gelegt. Das hielt zwei Mitarbeiter jedoch nicht davon ab, nach der Weihnachtsfeier auf dem Firmengelände weiterzutrinken. Mit Hilfe einer Mitarbeiter-Chipkarte gelangten sie in die Räumlichkeiten des Unternehmens und konsumierten dort vier Flaschen Wein, der nicht für die Mitarbeitenden bestimmt war, sondern für einen Supermarkt abgefüllt wurden.

“Scheiße gebaut” – fristlose Kündigung

Am nächsten Morgen stellten die beiden Mitarbeiter fest, dass sie in der Nacht ganz schön „scheiße gebaut“ (so das Originalzitat) hatten. Sie informierten ihren Vorgesetzten und bezahlten den konsumierten Wein immerhin nachträglich. Dadurch konnten sie eine fristlose Kündigung nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates jedoch nicht mehr aufhalten. Während einer der Beschäftigten die Kündigung akzeptierte, ging der in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Kläger mit seinem Vater als Rechtsanwalt gegen die Kündigung vor. Jedoch erfolglos. Dies bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Das Amtsgericht Wuppertal hatte der Kündigungsschutzklage noch stattgegeben – eine vorherige Abmahnung des Mitarbeiters sei erforderlich gewesen. Schließlich sei das Verhalten des Mitarbeiters steuerbar. Das LAG Düsseldorf sah dies jedoch anders. Beim nächtlichen Saufgelage im Betrieb handele es sich um eine schwere Pflichtverletzung. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich – die fristlose Kündigung sei wirksam.

Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie man hätte annehmen können, dass man mit der Chipkarte um Mitternacht das Firmengelände betreten dürfe. Bereits Jurastudierende wüssten, dass es sich beim Konsum des Weines um einen Diebstahl handele. Daran ändere auch das spätere Bezahlen des Weines nichts, denn dabei handele es sich nur um Schadenswiedergutmachung. So das Gericht.

Nach dieser Einschätzung der Richter:innen kam es vor dem LAG Düsseldorf zu einem Vergleich. Man einigte sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer sozialen Auslauffrist bis zum Februar 2023. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Der Vergleichswert lag bei knapp 40.000 Euro.


Fundstelle: AG Düsseldorf, Vergleich vom 12.09.2023, Az. 3 Sa 284/23

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