Wurf mit Kartoffel auf Kind keine Körperverletzung

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Weil eine Frau ihre Nachbarskinder mit Kartoffeln beworfen hat, musste sie sich vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. verantworten. Dieses entschied: Das Be­wer­fen eines Kin­des mit einer Kar­tof­fel stel­lt nicht ohne Wei­te­res Hand­lun­gen dar, die den Er­lass einer Ge­walt­schutz­an­ord­nung recht­fer­ti­gen.

Ein Fall, der deutscher nicht sein könnte. Außer vielleicht, wenn es um den Wurf mit einem Krautkopf gegangen wäre. Eine Frau aus Frankfurt a.M. fühlte sich gestört, weil ihr achtjähriges Nachbarskind vor dem Wohnhaus mit Freunden spielte. Deswegen öffnete sie das Küchenfenster und bewarf die spielenden Kinder mit dem, was sie gerade zur Hand hatte. Kartoffeln. Eine Kartoffel traf das Nachbarskind am Rücken und dieses erzählte seinen Eltern von dem Vorfall.

Schwelle zur Körperverletzung nicht erreicht

Diese beantragte daraufhin beim Frankfurter Familiengericht die Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbotes für die Nachbarin im Wege einer einstweiligen Verfügung. Begründet wurde der Eilantrag auch damit, dass die Frau das Kind an einem anderen Tag so fest am Arm gezogen habe, dass das Kind zu weinen begann und nachts angeblich nicht mehr schlafen konnte.

Nach § 1 I, II GewSchG hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich das Leben, den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person verletzt oder mit entsprechenden Verletzungen gedroht hat. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang die substantiierte Darlegung der behaupteten Verletzungshandlung bzw. einer aktuellen, ernsthaften Bedrohung eines der genannten Rechtsgüter von darüber hinaus einigem Gewicht.

Das AG Frankfurt lehnte die einstweilige Verfügung jedoch ab. Zur Begründung führte das Familiengericht an, dass die Schwelle zur Körperverletzung durch den Kartoffelwurf nicht erreicht worden sei. “Durch das Treffen am Rücken mit einer aus dem zweiten Stock geworfenen Kartoffel ist diese Schwelle jedenfalls nicht erreicht. Es wurde weder vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass beim Antragsteller durch das behauptete Treffen mit einer geworfenen Kartoffel ein von seinen normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen wurde.”

Schreien und Weinen aus Schmerz?

Auch das Zerren am Arm stelle noch keinen erheblichen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit dar. Und: “Es wurde lediglich vorgetragen, dass der Antragsteller und A geschrien und geweint hätten. Dass es sich hierbei um Schreien und Weinen aus Schmerz handelt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden.” Soweit der Junge nachts nicht schlafen könne, sei das zwar eine sich körperlich auswirkende Form psychischer Gewalt. Diesbezüglich habe die Nachbarin jedoch keinen Vorsatz gehabt. Man könne darin zwar eine Nötigung sehen – eine solche sei vom Gewaltschutzgesetz aber nicht erfasst.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Im Ergebnis hätte die Frau ihre Kartoffeln vermutlich trotzdem lieber für ein leckeres Essen, statt für einen Wurf auf ein Kind verwenden sollen. Denn: Mit Lebensmitteln spielt man nicht!


Entscheidung: AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.11.2020, Az. 456 F 5230/20 EAGS

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