OLG Frankfurt a.M.: Nicht jeder Gegen­wind ist gleich ein “rie­siger Shit­s­torm”

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Wenige kritische Gegenstimmen unter einem Instagram-Beitrag machen noch lange keinen “riesigen Shitstorm” aus, entschied das OLG Frankfurt a.M. Eine Sängerin hatte sich gerichtlich gegen diese Behauptung durch ein Presseportal gewehrt.

Der Sachverhalt lässt sich schnell zusammenfassen: Die Antragstellerin ist Sängerin und Gründungsmitglied einer Band. Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für die Inhalte einer Presseinternetseite. Sie berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen der Antragstellerin, der “in seiner Erinnerungskiste” gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte. Diese hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Antragstellerin hatte den Post mit den Worten: “Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz” kommentiert. In dem Presseartikel dazu hieß es sodann: “Auch seine ehemalige Bandkollegin (…) kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm”.

Wenige Reaktionen noch kein Shitstorm

Gegen diese Behauptung wehrte sich die Sängerin gerichtlich vor dem Landgericht Frankfurt a.M. Dieses wies ihren Eilantrag jedoch zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hingegen teilweise Erfolg. Die Richter:innen urteilten, dass es sich bei der Äußerung, dass die Antragstellerin einen “riesigen Shitstorm” geerntet habe, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. Um dies feststellen zu können, musste das Gericht zunächst definieren, was ein Shitstorm ist. Dazu schrieben die Richter:innen: “Bei dem Begriff “Shitstorm” handelt es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung.”

Sodann führte das Gericht aus, weswegen im vorliegenden Fall gerade kein Shitstorm gegeben sei, was die Behauptung in der Presse unwahr mache. Wenige negative Stellungnahmen reichten nicht dafür aus, um sie als “riesigen Shitstorm” zusammenzufassen. Hier habe sich zwar ein User kritisch geäußert; zudem gebe es einen kritischen Bericht auf einem anderweitigen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich indes die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys, deren Konnotation allerdings nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne.

Auch wenn die Äußerung der Antragstellerin unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als “Shitstorm” oder gar “riesigen Shitstorm” bezeichnen. Darunter verstünden Lesende eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes.


Erste Instanz: LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 20.1.2021, Az. 2/3 O 1/21
Zweite Instanz: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.05.2021, Az. 16 W 8/21
Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/

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