Jogger stolpert über Dackel – Mitschuld an Verletzungen!

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Das Oberlandesgericht Koblenz hatte noch zu DM-Zeiten über die Klage eines Joggers zu entscheiden, der über einen Dackel stolperte und daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Halterin des Hundes forderte. Zu Recht?

Die Klage beruht auf folgendem Sachverhalt: In der Nähe eines Friedhofs kamen dem späteren Kläger beim Joggen zwei Dackel entgegen. Die Tiere waren nicht angeleint. Halterin der Hunde ist die spätere Beklagte. Als sich der Läufer den Hunden genähert hatte, lief plötzlich einer der Dackel vor ihm quer über den Weg. Dem Begleiter des Klägers gelang es, über das Tier hinwegzuspringen. Der ihm folgende Kläger konnte jedoch nicht mehr ausweichen und stürzte. Er zog sich Frakturen des linken Handkahnbeins und des Griffelfortsatzes der Speiche zu. Der Kläger verlangte daraufhin 15.000 DM Schmerzensgeld sowie weitere 15.000 DM Verdienstausfall. Vom Schmerzensgeld bezahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten jedoch nur 7.500 DM, vom Verdienstausfall wurden nur 8.500 DM beglichen, weil die Versicherung von einem hälftigen Mitverschulden des Joggers ausging.

Jogger hätte Bogen laufen müssen!

Das Landgericht Koblenz entschied auf eine Haftungsquote von 70 Prozent zu Lasten der Beklagten. Dagegen legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz ein. Die Haftung der Beklagten als Tierhalterin ergibt sich dem Grunde nach aus § 833 S.1 BGB. Bei dem Dackel handelt es sich um ein sogenanntes „Luxustier“. Die Hundehalterin muss deswegen für alle von ihren Tieren verursachten Schäden einstehen, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr, also des unberechenbaren Verhaltens der Tiere, ergeben. Diese Einstandspflicht war zwischen den Parteien unstreitig.

Fraglich war lediglich, in welcher Höhe dem Kläger ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB anzurechnen sei. Das Landgericht hatte hierbei im wesentlichen darauf abgestellt, für die Läufer seien die Hunde schon aus relativ weiter Entfernung zu sehen und es sei ihnen „zumutbar gewesen, zum Beispiel einen Bogen zu laufen oder das Tempo zu verringern“. Dem schloss sich auch das OLG Koblenz an. Die Erwägungen seien zutreffend, denn gegenüber dem unberechenbaren tierischen Verhalten, von dem Jedermann weiß und mit dem Jedermann zu rechnen hat, besteht die Sorgfaltspflicht, sich darauf einzustellen und Vorsicht walten zu lassen.

Der Kläger habe die Hunde schon von weitem gesehen. Dennoch habe er sich laufend und in nicht herabgesetzter Geschwindigkeit den beiden links und rechts des Weges befindlichen Dackeln genähert, wobei er nicht damit rechnen konnte, dass sie dort auch verbleiben würden. Ihm sei deswegen ein mitverursachendes Verschulden i.H.v. 30 Prozent anzulasten.


Entscheidung: OLG Koblenz, Urt. v. 03.07.2003, Az. 5 U 27/03
Fundstelle: https://www.raschlosser.com/

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