BVerfG: “Einmal ist keinmal” – bei der Bundestagswahl wurde eine Stimme nicht gezählt

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Ein unabhängiger Kandidat aus Bayern hatte laut Ergebnis der Bundestagswahl 2017 null Stimmen erhalten. Obwohl sich eine Frau sicher war, ihn gewählt zu haben. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht. Und das entschied: “Einmal ist keinmal”.

Im Wahlkreis 232 – Amberg – soll es zu einem ungeheuerlichen Skandal gekommen sein! Eine Frau behauptet, dass bei der Auszählung der Stimmen, exakt eine – nämlich ihre Stimme – unterschlagen worden sei. Wie das überhaupt herauskommen konnte? Die Frau hatte einen unabhängigen Kandidaten gewählt. Und der bekam laut offizieller Auszählung und Statistik null Stimmen. Doch das kann nicht sein. Denn die Wählerin war sich sicher, ihre Stimme für exakt diesen Kandidaten abgegeben zu haben. Die Frau wendete sich deswegen an den Kandidaten. Und dieser wiederum bat den stellvertretenden Kreiswahlleiter der Stadt Amberg um Überprüfung des Wahlergebnisses. Dabei sei festgestellt worden, dass die Wählerin wahlberechtigt gewesen sei und an der Wahl teilgenommen habe. Die Bitte des Kandidaten, die Stimmzettel zu prüfen, lehnte der stellvertretende Kreiswahlleiter trotzdem ab. Seine Begründung: Die Stimme sei für das Wahlergebnis nicht relevant und eine Prüfung zu aufwendig. Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 wies auch der Deutsche Bundestag den Wahleinspruch entsprechend der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zurück. Dagegen wandten sich sowohl die Wählerin als auch der Kandidat mit einer Wahlprüfungsbeschwerde an das BVerfG.

Sitzverteilung nicht beeinflusst und keine Wahlfälschung

Jedoch ohne Erfolg. Die Richter:innen in Karlsruhe entschieden, dass die Abweisung des Einspruchs durch den Bundestag weder in formeller noch materieller Hinsicht zu beanstanden sei. Es läge gerade kein Wahlfehler vor. Die Tatsache, dass die Kreiswahlleitung eine Nachzählung der im betroffenen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen abgelehnt hat, stelle keinen Wahlfehler dar. Denn eine Nachprüfung komme nur im Einzelfall und aufgrund konkreter Anhaltspunkte in Betracht. Dann könne sich das Nachprüfungsrecht zur Aufklärungspflicht verdichten. Entscheidend war hier, dass eine Unterrichtung der Kreiswahlleitung erst erfolgte, nachdem der Kreiswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis bereits gemäß § 76 BWahlO ermittelt und festgestellt hatte. Für diesen Zeitpunkt ist eine Nachzählung der Stimmen gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für das BVerfG war außerdem ausschlaggebend, dass die eine Stimme die Sitzverteilung im Bundestag nicht beeinflusst hätte. Es ergäben sich außerdem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wahlfälschung gem. § 107 a StGB. Und auch das BVerfG war nicht gehalten, eigene Ermittlungen zum Vorliegen eines Wahlfehlers durch Neuauszählung durchzuführen. Denn mit dem Deutschen Bundestag bestünde eine Vorinstanz, die Tatsachenfeststellungen vornimmt. Hat der Deutsche Bundestag verfahrensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen abgesehen, so bestehe für das BVerfG weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen.

Bleibt nur noch eine Frage zu klären: Wieso hat sich der Kandidat nicht zumindest selbst gewählt? Dann hätte er wenigstens eine Stimme erhalten – oder eben zwei.


Entscheidung: BVerfG, Beschl. v. 09.02.2022, Az. 2 BvC 17/18

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