Berlin: Fit­ness­kurse in Parks müssen geneh­migt werden

Eine Runde Yoga im Park? An einem lauen Sommerabend bei Sonnenuntergang? Es könnte so schön sein! In Berlin müssen Fitnesskurse, die auf öffentlichen Grünflächen stattfinden, aber genehmigt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Geklagt hatte eine Sportveranstalterin, die in Berlin kostenpflichtige Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings mit bis zu 20 Teilnehmer:innen anbietet. Nachdem das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg ihr wiederholt die Durchführung derartiger Trainings im Park am Gleisdreieck untersagt und die Sportler:innen der öffentlichen Grünanlage verwiesen hatte, beantragte die Sportveranstalterin zunächst erfolglos die Erteilung einer Genehmigung hierfür. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin ging es dann nur noch um die Feststellung, dass die Veranstalterin für Veranstaltungen der genannten Art keiner Erlaubnis bedürfe.

Allgemeingebrauch oder Sondernutzung?

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Und zeigte dabei mustergültig – und höchst examensrelevant – die Unterschiede zwischen dem erlaubnisfreien Allgemeingebrauch und der erlaubnispflichtigen Sondernutzung auf. Im Rahmen des Gemeingebrauchs können Sachen von jedem Menschen benutzt werden, ohne dass es dafür einer besonderen Genehmigung bedarf (z.B. das Schwimmen im Meer oder das Spazierengehen im Park). In § 11 I Straßengesetz Berlin heißt es im Gegensatz dazu zur Sondernutzung:

“Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.”

Beim Park am Gleisdreieck handelt es sich um eine öffentlich gewidmete Grün- und Erholungsanlage. Zur Durchführung von Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings bedürfe es einer Genehmigung nach dem Grünanlagengesetz. Zwar gestatte das Gesetz erlaubnisfrei auf besonders ausgewiesenen Flächen eine Reihe von Veranstaltungen, etwa Kunst- oder Kulturveranstaltungen mit Live-Musik. Voraussetzung hierfür sei aber stets, dass es sich nicht um kommerzielle Veranstaltungen handeln dürfe. Da die Kurse der Sportveranstalterin kostenpflichtig seien, unterfielen sie dieser Ausnahme nicht mehr, so das Gericht.

Kommerzielles Interesse entscheidend

Und weiter: “Angesichts des hohen Nutzungsdrucks, der bereits im Rahmen des Allgemeingebrauchs auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen laste, liege es auf der Hand, dass die Inanspruchnahme dieser knappen Ressource durch kommerzielle Veranstaltungen der behördlichen Steuerung bedürfe, um konkurrierende Nutzungsinteressen in Ausgleich zu bringen.”

Bei dem Sportangebot handele es sich deswegen um ein kommerzielles Sportangebot in einer öffentlichen Grünanlage im Land Berlin und dies ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.


VG Berlin, Urt. v. 22.04.2022, Az. VG 24 K 284.20
Pressemitteilung: https://www.berlin.de/

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