Flug nach Dubai nur mit Chihuahuas!

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Eine Familie will mit ihren geliebten Chihuahuas nach Dubai fliegen. Doch am Flughafen dürfen die Hunde nicht mit, weswegen die Familie den Flug abbricht. Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden, dass sie zumindest die Flugtickets nicht bezahlen müssen.

Über Silvester nach Dubai: Das verspricht einen unvergesslichen Urlaub. Eine besonders hundeliebe Familie wollte auch ihre Chihuahuas an diesem Vergnügen teilhaben lassen. Die Familie beauftragte deswegen ein Reisebüro, den Dubai-Urlaub für vier Personen und die Hunde der Familie zu organisieren. Das Reisebüro vermittelte daraufhin eine Flugreise von München über Zürich nach Dubai für insgesamt 3.743,20 Euro.

Chihuahuas dürfen nicht mitfliegen!

Das Problem zeichnete sich ab, als die Familie ihre Reise am Flughafen antreten wollte. Nach den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) müssen alle Haustiere, die nach Dubai reisen, als deklarierte Fracht transportiert werden. Sie dürfen deswegen weder im Passagier- noch im Frachtraum des Flugzeugs mitgenommen werden.

So nicht! Die Familie weigerte sich in Zürich, ohne die geliebten Haustiere zu fliegen. Sie brach die Reise deswegen ab und weigerte sich gegenüber dem Reisebüro, den Flugpreis nach Dubai zu bezahlen. Stattdessen verlangten sie selbst Schadensersatz in Höhe von 194,88 Euro. Diese Kosten seien durch einen Covid-19 Antigentest für die Tochter und die Beförderung der Hunde zurück nach München entstanden.

Reisebüro hat Pflicht verletzt

Wie ist die Rechtslage? Das Fragen sich jetzt alle Examenskandidat:innen, Hundeliebhaber und Reiselustige. Das AG München gab der Familie nun recht. Das Reisebüro hätte den Vertrag mit der Fluggesellschaft so nicht schließen dürfen. Die Familie habe beim Buchen der Reise hinreichend deutlich klargemacht, dass die Familienhunde auf jeden Fall mit nach Dubai reisen sollten. Das Reisebüro hätte deswegen vorab die Vorschriften der IATA zweifelsfrei abklären müssen. Dem Reisebüro steht deswegen kein Ersatzanspruch gegen die Familie zu.

Zudem sei eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten gegeben, sodass das Reisebüro der Münchner Familie aus § 280 Abs. 1 BGB den Schaden zu ersetzen hat, der durch den Antritt der Reise eingetreten ist.


Entscheidung: AG München, Urt. v. 02.05.2023, Az. 114 C 8563/22

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