Drohnenfotos fallen nicht unter die Panoramafreiheit

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Bildaufnahmen einer Drohne sind nicht von der urheberrechtlichen Panormafreiheit gedeckt. Das entschied das Oberlandesgricht Hamm.

Geklagt hatte eine Verwertungsgesellschaft, die für verschiedene Künstler:innen Rechte an deren Kunstwerken verwaltet und wahrnimmt. Die Künstler:innen waren Urheber:innen verschiedener Installationen, die auf Bergehalden im Ruhrgebiet errichtet wurden. Ein Buchverlag, der Bildbände und Kalender vertreibt, veröffentlichte in dem Buch “Über alle Berge – Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet” Drohnenaufnahmen von ebenjenen Kunstwerken. Zwar wurden die Künstler:innen darin als Schöpfer:innen der Kunstwerke genannt, doch eine Lizenz für die Abbildung der Installationen hatte der Verlag nicht erworben.

Die Verwertungsgesellschaft bat deswegen um Mitteilung der Auflagenhöhen der Bücher für eine “Nachlizenzierung” und forderte den Verlag zur Unterlassung, zur Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auf. Der Verlag argumentierte, dass die Drohnenaufnahmen der urheberrechtlichen Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) unterlägen.

Panoramafreiheit nicht für Fotos mit “Hilfsmitteln”

Sowohl das Landgericht Bochum, als auch in zweiter Instanz das OLG Hamm hielten den Verweis auf die Panoramafreiheit aber nicht für überzeugend. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde.

Ihre Grenze findet die Panoramafreiheit aber dort, wo der Blick der Allgemeinheit üblicherweise nicht hinfällt, also insbesondere, wenn für die Aufnahmen Hilfsmittel benutzt werden.

„Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist beispielsweise ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt. […] Desgleichen sind vom Zweck der Regelung keine Aufnahmen des Werkes umfasst, die unter Verwendung besonderer Hilfsmittel (wie einer Leiter) oder nach Beseitigung blickschützender Vorrichtungen (wie einer Hecke) angefertigt worden sind. Solche Ansichten des Werkes sind nicht Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßenbildes.“

Hier wurde die Aufnahme mit Hilfe einer Drohne, also aus der Luft, aufgenommen. Die Perspektive aus dem Luftraum heraus sei laut Gericht keine Perspektive von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen.

Bisher ist noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit ergangen, deswegen hat der Senat die Revision zugelassen.

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