Die drei Fragezeichen: Wem gehört der verfluchte Rubin?

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Im Hörspiel “Die drei ??? und der Fluch des Rubins” machen sich die drei Juniordetektive aus Rocky Beach für einen Erben auf die Suche nach einem wertvollen Rubin. Doch dieser wurde einem indischen Tempel zuvor gestohlen. Und so stellt sich juristisch natürlich die Frage: Wem gehört der Stein eigentlich?

Die drei ??? – das sind die Junior-Detektive Justus Jonas, Peter Shaw und Bob Andrews. Sie leben in der fiktiven kalifornischen Kleinstadt Rocky Beach. Auf dem Schrottplatz – pardon, Gebrauchtwarencenter – von Justus Onkel haben sie ihre Zentrale, einen alten Campinganhänger, untergebracht und lösen gemeinsam viele spannende Fälle.

Unter dem Titel The Three Investigators erschienen ab 1964 insgesamt 58 Bände der Jugendbuchserie in den USA. Erschaffen wurden die drei Detektive vom Journalisten und Autor Robert Arthur. In Deutschland startete die Buchreihe 1968 mit den Übersetzungen der englischsprachigen Originale und wird seit 1993 durch verschiedene deutsche Autor:innen fortgesetzt. Großer Beliebtheit erfreuen sich vor allem die von Heikedine Körting für EUROPA produzierten Hörspiele. Inzwischen besteht die Serie aus über 220 Büchern und Hörspielen.

In ihrem siebten Fall mit dem Titel „Die drei ??? und der Fluch des Rubins“ machen sich die drei Juniordetektive auf die Suche nach einer wertvollen Erbschaft. Horatio August hinterließ nach seinem Tod eine rätselhafte Botschaft. Sein Neffe und Alleinerbe August August bittet die drei Detektive um Hilfe – es soll um einen wertvollen Rubin gehen. Das feurige Auge. Der Rätseltext ist ein Hinweis auf das Versteck des Rubins. Doch August August ist nicht der Einzige, der auf der Suche nach dem wertvollen Edelstein ist.

Die drei ??? wären nicht die drei ???, wenn sie den Fall nicht innerhalb von 50 Minuten Spielzeit gelöst und den wertvollen Rubin gefunden hätten. Doch für Jurist:innen ist vor allem die Reise des Edelsteines von Interesse. Und die damit verbundene Frage: Wem gehört der Stein wirklich?

Wer den Rubin ursprünglich fand, ist unbekannt. Man weiß nur, dass der Stein von einem indischen Maharadscha als Geschenk dem Tempel der Gerechtigkeit in dem entlegenen Gebirgsort Pleshiwar übergeben wurde (Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB). Der indische Gebirgsstamm, die Diener der Gerechtigkeit, verehrten den Rubin seitdem und brachte ihn in der Stirn ihrer Tempelgottheit an.

Eigentumserwerb durch Horatio August

Später stahl ein Tempeldiener den Stein. Davon erfuhr der englische Abenteurer Horatio August und kaufte ihm den Rubin ab. Fraglich ist, ob Horatio August durch Einigung und Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB Eigentümer des Rubins wurde.

Zunächst verlangt § 929 S. 1 BGB eine Einigung über den Eigentumsübergang. Hier schlossen der Tempeldiener und Horatio August auf schuldrechtlicher Ebene einen Kaufvertrag iSd. § 433 BGB über das feurige Auge und einigten sich auf dinglicher Ebene darüber, dass das Eigentum auf Horatio August übergehen sollte.

Hinweis: Inhalt der Einigung ist der Übergang des Eigentums im Unterschied zur schuldrechtlichen Einigung, welche lediglich die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums enthält (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Für die Einigung nach § 929 S. 1 BGB gelten die sachenrechtlichen Grundsätze, also insbesondere das Bestimmtheitsgebot und der Typenzwang.

Weiterhin setzt § 929 S. 1 BGB eine Übergabe voraus. Übergabe ist die Übertragung des Besitzes auf den Erwerber, indem der Veräußerer seinen bestehenden Besitz vollständig aufgibt. Hier überreichte der Tempeldiener Horatio August den Stein, sodass eine Übergabe vorliegt. Zum Zeitpunkt der Übergabe waren sich die Parteien auch über den Eigentumsübergang einig.

Gutgläubiger Erwerb

Schließlich bedarf die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB zu ihrer Wirksamkeit noch der Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Berechtigter ist der verfügungsbefugte Eigentümer und der verfügungsbefugte Nichteigentümer.

Problematisch ist hier, dass der verfügende Tempeldiener nie Eigentümer des Steines war. Denn er hatte das feurige Auge dem Tempel der Gerechtigkeit gestohlen. Somit handelte der Tempeldiener als Nichtberechtigter. Eine Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB scheitert an der fehlenden Verfügungsberechtigung.

In Betracht kommt deswegen nur ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB. Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten setzt voraus, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig iSd. § 932 II BGB ist. Der Erwerber – hier Horatio August – darf also nicht bösgläubig sein. Bösgläubig ist, wer positive Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis davon hat, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist. Vorliegend wusste Horatio August, dass der Tempeldiener den Stein gestohlen hat und den Verkaufserlös benötigt, um seine Flucht zu finanzieren. Horatio August war also bösgläubig, womit eine Übereignung nach §§ 929 S. 1, 932 BGB ausscheidet.

Selbst wenn Horatio August nichts vom Diebstahl des Edelsteines wusste und davon ausging, der Tempeldiener sei dessen Eigentümer, würde ein gutgläubiger Erwerb nach dieser Vorschrift jedoch scheitern. Denn für §§ 929 S. 1, 932 BGB darf die Sache außerdem nicht abhandengekommen sein. Abhandenkommen iSd. § 935 BGB bedeutet, dass der Eigentümer seinen Besitz unfreiwillig verloren hat. Das ist hier der Fall, denn dem Tempel der Gerechtigkeit wurde der Edelstein gestohlen. Ein Diebstahl schließt einen gutgläubigen Erwerb aus, weil die Sache in diesem Fall abhandengekommen ist.

Erwerb durch Erbschaft

Horatio August ist also nie Eigentümer des Edelsteins geworden. Deswegen stellt sich die Frage, ob er seinem Neffen das feurige Auge in seinem Testament überhaupt vermachen konnte. Gibt es eine Möglichkeit, wie August August den Edelstein erwerben konnte?

August August könnte Eigentum nach § 1922 BGB durch die Erbschaft erlangt haben. § 1922 BGB bestimmt, dass mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Universalsukzession). Hier war Horatio August allerdings nicht Eigentümer des Edelsteines, sondern nur Besitzer, sodass er August August lediglich den Besitz am Edelstein vermachen konnte.

Trotzdem finden die drei Fragezeichen im Auftrag von August August den versteckten Edelstein und übergeben ihn dem vermeintlichen Erben. Kurz nach dem Fund des Edelsteins, den August August zunächst für sich behalten will, bekommt er Besuch von Mr. Rhandur. Dieser wurde vom Tempel der Gerechtigkeit beauftragt, das feurige Auge zurückzubringen.

Wie wir festgestellt haben, hat der Tempel der Gerechtigkeit bzw. dessen religiöse Vertreter das Eigentum am Stein nie verloren. Strenggenommen haben sie bzw. Mr. Rhandur also einen dinglichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen August August. Sie könnten die Herausgabe des Edelsteins also nach deutschem Recht gerichtlich einklagen.

In der Jugendbuchserie endet die Geschichte aber natürlich nicht mit einem Gerichtsprozess. Stattdessen kauft Mr. Rhandur August August den Stein ab und bringt ihn zurück nach Indien. Wieso besteht Mr. Rhandur aber darauf, den Edelstein zu kaufen, statt ihn einfach an sich zu nehmen? Das hat mit der Geschichte des Edelsteins zu tun. Denn auf dem Rubin liegt laut historischer Übermittlung ein Fluch, der besagt, dass der Stein rechtmäßig gekauft, gefunden oder als Geschenk angenommen, aber nicht geklaut werden darf, da er sonst seinem Eigentümer Unglück bringt. Mr. Rhandur wollte hier also – entgegen der Rechtslage – lieber auf Nummer sichergehen.

Happy End.


* Ein Eigentumserwerb nach §§ 965, 973 BGB scheitert daran, dass es sich bei dem Rubin nicht um eine verlorene Sache handelt.
** Ein Eigentumserwerb nach § 884 BGB scheitert daran, dass der ursprüngliche Eigentümer des Rubins noch zu ermitteln ist.

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