„Star Wars“-Fanclub: Logostreit bis vor Gericht

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Das Mitglied eines „Star Wars“-Fanclubs zerrte seinen ehemaligen Verein vor Gericht, weil der Fanclub auch nach dem Rausschmiss des Mitglieds dessen Logo benutzte. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte der Mann jetzt aber keinen Erfolg.

In Deutschland gibt es gleich mehrere Fanclubs des beliebten Sci-Fi-Franchise „Star Wars“. So beispielsweise der Offizielle Star Wars Fan-Club, kurz OSWFC, der 1981 als European Star Wars Fan Club (ESWFC) gegründet wurde. 1995 wurde der Name in Offizieller Star Wars Fan-Club geändert, da der ESWFC von Lucasfilm offiziell anerkannt wurde. Von Messen dürfte vor allem die „501st Legion – German Garrison“ mit ihren aufwändigen Stormtrooper-Kostümen bekannt sein.

Für einen dieser vielen deutschen „Star Wars“-Fanclub designte der spätere Kläger – im Rahmen seiner Mitgliedschaft – ein Logo, das der Verein auch öffentlich nutzte. Bis es zu einem Streit kam und der Mann aus dem Fanclub ausgeschlossen wurde. „Sein“ Logo wurde jedoch weiterhin genutzt. Dagegen klagte der Mann vor dem Landgericht und später vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Nutzung nicht an Mitgliedschaft gebunden

Allerdings erfolglos. Das Gericht entschied: Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein  ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden.

Zweck der Rechteeinräumung sei gewesen, dem Fanclub für seine Außendarstellung ein Logo zu verschaffen. Dieses solle nicht die Identifikation des Erstellers mit dem Verein auszudrücken, so das OLG. Der Mann könne die Einräumung der Lizenzrechte außerdem nicht durch Widerruf rückgängig machen. Nach § 42 UrhG kann der Urheber ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber nur dann zurückrufen, wenn das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Unzumutbarkeit sei hier – mangels weiterem Vortrag des Klägers – nicht ersichtlich. Der Rauswurf aus dem Verein genüge dafür jedenfalls nicht.

Der Verein darf das Logo damit weiterhin nutzen, obwohl der Ersteller selbst kein Mitglied mehr ist. Noch viel lernen Du musst, junger Padawan.


Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.05.2023, Az. 11 U 61/22 

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