Verstirbt eine Person, müssen die Hinterbliebenen an viele Dinge denken. Oft gehört dazu auch die Unterbringung der Haustiere der verstorbenen Person. Damit müssen sich auch immer wieder die Gerichte beschäftigen.
Vor dem Verwaltungsgericht Göttingen ging es darum, was mit den zwei Katzen eines Verstorbenen passieren soll. Da die Hinterbliebenen des Verstorbenen kurzfristig nicht auffindbar waren, wurden die Katzen in ein Tierheim gebracht. Das Problem: hierdurch entstanden Kosten, die die Alleinerbin des Verstorbenen nicht tragen wollte. Sie klagte deswegen vor dem VG Göttingen gegen einen entsprechenden Kostenbescheid – jedoch ohne Erfolg.
Eigentum an Katze per Gesamtrechtsnachfolge
Das Gericht entschied, dass die Frau im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB Eigentümerin der beiden Katzen geworden sei. Als Halterin im engeren Sinne und Besitzerin müsse sie die Kosten der Unterbringung der Katzen im Tierheim tragen.
Sie habe zudem ein eigenes Interesse an den Katzen geäußert, da sie die Freigabe der Katzen zur Vermittlung erklärte und mehrfach den Kontakt zum Tierheim suchte. Selbst wenn die Erbin nicht als Halterin im engeren Sinn angesehen werden könne, so sei sie Halterin im weiteren Sinn. Sie sei betreuungspflichtig gewesen, weil sie als Eigentümerin und Besitzerin der Katzen die Rechtspflicht gehabt habe, für die Katzen zu sorgen (VG Göttingen, Urt. v. 04.08.2023, Az. 1 A 193/21).
Haustiere in Testament geregelt
Spannend wird es auch, wenn die Unterbringung Pflege der Tiere von dem oder der Erblasser:in im Testament geregelt wird. So beispielsweise in einem Fall vor dem Amtsgericht Lüdinghausen. Eine Frau hatte in ihrem Testament folgendes verfügt: „Im Falle meines Todes soll mein gesamtes Vermögen an [eine Stiftung] unter der Voraussetzung übergehen, dass meine Tiere (Z, H, A, K) auf einem Anwesen von […] ihr Leben weiterführen können.”
Nach dem Tode der Erblasserin kam ihr Hund durch einen “Schutzvertrag” bei einer anderen als der im Testament genannten Organisation unter. Die drei Katzen wurden von einer Familie übernommen. Die im Testament genannte Privatstiftung entschloss sich daher, obwohl sie die Möglichkeit der Aufnahme der Tiere gehabt hätte, diese nicht zu übernehmen, beantragte aber trotzdem die Ausstellung des Erbscheins. Dies wies das Gericht zurück. Da die von der Erblasserin im Testament bestimmte Unterbringung der Tiere nicht erfüllt worden sei, sei die Stiftung nicht Erbin geworden (AG Lüdinghausen, Beschl. v. 19.08.2015, Az. 27 VI 230/14).
Damit bleibt eigentlich nur noch eine Frage zu klären: können Haustiere selbst erben? Nein, Tiere haben in Deutschland nicht die gleichen Rechte wie Menschen. Weil Tiere nicht rechtsfähig sind, fehlt ihnen auch die Erbfähigkeit. Sie können weder erben noch Vermächtnisnehmer sein. Es ist aber beispielsweise möglich, die Erbeinsetzung mit der Auflage zu verbinden, sich um das Tier zu kümmern.