Dick-Pic rechtfertigt keine Wohnungsdurchsuchung

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Wer sich als Frau durch das Internet bewegt, wird früher oder später ein Dick-Pic geschickt bekommen. Was vielen Männern immer noch nicht klar ist: Bei der unerwünschten Belästigung mit einem Penisfoto handelt es sich um eine Straftat. Eine Wohnungsdurchsuchung kann das Versenden eines Dick-Pics jedoch nicht rechtfertigen, entschied das Landgericht Görlitz.

Die Staatsanwaltschaft Görlitz hatte gegen einen Mann ermittelt, der einer Frau unaufgefordert mit seinem iPhone ein Bild seines Geschlechtsteils zugeschickt hatte. Anhand der Telefonnummer konnte die Polizei den Mann identifizieren. Das unaufgeforderte Versenden eines Dick-Pics ist strafbar als Verbreiten pornographischer Schriften gemäß §184 Abs. 1 Nr. 6 StGB.

Dick-Pic ist “beinahe Alltag”

So weit, so alltäglich. Doch der Vorfall hatte für den Mann noch weitere Konsequenzen: Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Görlitz erließ das Amtsgericht Bautzen einen Durchsuchungsbeschluss für seine Wohnung. Der Beschuldigte gab im Rahmen der Durchsuchung freiwillig die SIM-Karte zum iPhone heraus und erklärte, das iPhone an einen – von ihm benannten – Dritten verkauft und übergeben zu haben. Gegen die Durchsuchung legte er Beschwerde nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog ein.

Das LG Görlitz entschied jetzt, dass die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen sei. Dies ergebe eine Abwägung. §184 Abs. 1 Nr. 6 StGB sehe lediglich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Und weiter: „Unabhängig davon, ob […] es sich tatsächlich lediglich um „eine – wenn auch sehr plumpe – Anmache handelte und das „Übersenden sog. ‚Dick-Pic’s‘ (…) aufgrund der vermeintlichen Anonymität im Internet nunmehr beinahe Alltag“ ist, stellt die hiesige Versendung des gegenständlichen Fotos – ggfls. anders als die Versendung anderer pornografischer Bilder – durch den jungen Beschuldigten lediglich eine eher leicht wiegende Verfehlung dar.“


Entscheidung: LG Görlitz Beschl. v. 7.6.2023, Az. 3 Qs 103/23

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