Malle-Urlaub: Ratten im Hotelzimmer und anderes Ungeziefer

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Igitt, Ratten! Die kleinen Nager will bestimmt niemand in seinem Hotelzimmer haben. Trotzdem stellt eine Ratte im Malle-Urlaub noch keinen Reisemangel dar. Entschied das Amtsgericht Köln 2015.

Ein Mann hatte für seine Ehefrau und die beiden Kinder eine zehntägige Mallorca-Reise für rund 2.000 Euro gebucht. Die Unterbringung: Superior Familienzimmer mit Balkon. Die Verpflegung: all inclusive. Nach diversen Beschwerden während des Aufenthaltes machte der Mann nach Reiseende geltend, das zugewiesene Zimmer sei von Ratten befallen gewesen. Eine Ratte habe er im Zimmer in der Nähe der Balkontür und zwei weitere auf dem Vordach bemerkt. Durch einen herbeigerufenen Hotelmitarbeiter sei die Ratte, die sich hinter dem Nachttisch versteckt hatte, vertrieben worden. Weiter sei der Mitarbeiter auf das Vordach gestiegen um das Ungeziefer zu vertreiben, was ihm aber nicht abschließend gelungen sei. Man habe davon ausgehen müssen, dass sich dies bei geöffneter Balkontür wiederhole. Unterhalb des Balkons hätten sich Mülltonnen befunden. Deswegen verlangte der Hotelgast eine Minderung des Reisepreises um 50 Prozent.

Ungeziefer per se kein Mangel

Das Amtsgericht Köln lehnte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises jedoch ab. Das Eindringen einer Ratte in das Hotelzimmer stelle sich nicht als Mangel dar. Abzugrenzen sei der Mangel nämlich von reinen Unannehmlichkeiten, d.h. solchen Abweichungen, die nur eine geringfügige Beeinträchtigung darstellen. Grundsätzlich müsse eine Unterkunft frei von Ungeziefer sein. Dabei unterschied das Gericht zwischen „kleinerem“ und „größerem“ Ungeziefer.

„Das Auftreten von Ungeziefer ist indes noch nicht per se ein Mangel sondern nur dann wenn in Abhängigkeit von dem Ausmass des Auftretens und dem landestypischen Besonderheiten die Beeinträchtigung nach den obigen Kriterien nicht mehr nur geringfügig ist. So ist das mehrfache Auftreten von landestypischem kleinerem Ungeziefer so lange kein Mangel wie kein “Befall” der Unterkunft vorliegt.“

Und weiter: „Das Auftreten von grösserem Ungeziefer setzt zwar keinen Befall voraus, um als nicht mehr nur geringfügig angesehen zu werden, indes genügt eine einmalige kurzzeitige Beeinträchtigung nicht und reicht auch ein hieraus resultierender Verdacht auf das Vorliegen eines Problems nicht, wenn es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, die zumindest das Vorhandensein eines Ungezieferproblems als wahrscheinlich erscheinen lassen.“

Das Gericht stellte sodann fest, dass es sich bei Ratten um „größeres Ungeziefer“ handele. Ratten in der Unterkunft stellen daher, auch ohne dass sie gehäuft auftreten müssten, objektiv einen Mangel dar. Doch Halt!

Ratten gehören zur Urlaubsregion

„Allerdings sind Ratten auch keine unübliche Erscheinung in südlichen Urlaubsregionen. Sie sind auch eine Erscheinung des Massentourismus. Mit der Existenz von Ratten in der Nähe von Hotels ist daher zu rechnen, dies gilt selbst dann wenn auf Sauberkeit und Hygiene im Hotel und in seinem Umfeld geachtet wird. Kommt es daher zu einem einmaligen Eindringen einer Ratte des Nachts bei geöffneter Balkontür und eingeschaltetem Licht handelt es sich zunächst nur um einen singulären unangenehmen Vorfall, der in dem Umfeld von Hotels – nicht nur auf Mallorca – vorkommen kann, aber als zufällig bezeichnet werden muss.“

Dabei verkenne das Gericht nicht, dass „auch das Auftreten nur einer Ratte Ekel und Angst auslösen kann“. Hierbei handele es sich aber um subjektive Empfindungen, die einer objektiven Grundlage zunächst entbehren. Dieser bedürfe es aber um einen Reisemangel zu begründen.


Entscheidung: AG Köln, Urt. v. 7.9.2015, Az. 142 C 78/15

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