Lärmbelästigung durch Herdenschutzhunde in Wolfsgebiet

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Im Wolfsgebiet Oberbergisches Land kam es sehr zum Ärger der Anwohner:innen immer wieder zu nächtlichen Lärmbelästigungen durch das Bellen von Herdeschutzhunden. Eine Landwirtin hatte die Hunde nachts eingesetzt, um ihre Schafe vor Wölfen zu schützen. Über den Fall musste jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.

Die Landwirtin hielt im Nebenerwerb insgesamt 46 Galloway-Rinder, Ponys, Esel, Ziegen und Schafe auf Weideflächen, die direkt an ein Dorf angrenzt. Das Umweltministerium hatte die Fläche rund um die Weide als Wolfsgebiet ausgewiesen. Ihre Tiere schützte die Landwirtin deswegen mit Hilfe von sieben Herdeschutzhunden. Nach Angaben der Nachbar:innen bellten diese jedoch ununterbrochen. Die Gemeinde ordnete deswegen an, die Hunde von 22 bis 6 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 13 bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Diese Anordnung wurde jetzt vom OVG Münster als rechtmäßig bestätigt.

Zuhilfenahme eines Wolfsberaters möglich

Grundsätzlich gehöre Hundegebell in einem Dorf zur normalen Geräuschkulisse. Auch in einem Wolfsgebiet gelte dies jedoch nicht grenzenlos. Die berechtigten Interessen der Landwirtin seien mit denen der Nachbarschaft abzuwägen. Im vorliegenden Fall habe die Landwirtin nicht nachgewiesen, auch nachts zwingend auf den Einsatz der Hunde angewiesen zu sein. Sie verfüge über einen Stall, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Tiere unterbringen könne, sowie einen Elektrozaun. Die Größe ihres Grundstückes ermögliche außerdem eine organisatorische Umstellung der Weidetierhaltung – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Wolfsberaters.

Das Gericht kommt deswegen laut Pressemitteilung zum Ergebnis: „In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden.“


Entscheidung: OVG Münster, Beschl. v. 04.10.2023, Az. 8 B 833/23

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