Anwältin bekommt höheres Arbeitslosengeld II

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Mit Anwältinnen ist nicht zu spaßen: Eine Anwältin erstritt vor dem Bundessozialgericht erfolgreich ein höheres Arbeitslosengeld II.

Die Anwältin hatte im Jahr 2011 ein monatliches Einkommen von 162 Euro. Dafür bewilligte das Jobcenter ihr damals ein Arbeitslosengeld II in Höhe von 693 Euro (davon 378 Euro für Unterkunft und Heizung). Ausgaben für ein Jobticket erkannte das Gericht nicht als Betriebsausgaben an – obwohl die Anwältin angab, das Jobticket ausschließlich für dienstliche Termine zu nutzen. Das LSG Berlin-Brandenburg sah die Ausgaben für das Jobticket durch den Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich abgegolten, da hier ein Monatseinkommen von unter 400 Euro vorliege (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II).

Außerdem stritt man um die Absetzbarkeit des monatlichen Pflichtbeitrags für das Rechtsanwaltsversorgungswerk in Höhe von 109 Euro. Auch diese Kosten sah das Gericht als abgegolten an.

Beiträge für Versorgungswerk bei Existenzminimum zu berücksichtigen

Das Bundessozialgericht gab jetzt jedoch der Juristin Recht. Von den Betriebseinnahmen der Anwältin seien die Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe des Mindestbeitrags für selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen und in berufsständischen Versorgungswerken Pflichtversicherten, gebiete eine analoge Anwendung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II. In beiden Fällen sei die Beitragslast unausweichlich. Die Gewährleistung des Existenzminimums für die Mitglieder verkammerter Berufe stelle eine planwidrige Regelungslücke dar.

Bezüglich des Jobtickets hatte die Anwältin jedoch keinen Erfolg. Diesbezüglich gelten die Regeln zur Berücksichtigung in der Pauschale von 100 Euro bei einem Einkommen bis 400 Euro.


Entscheidung: BSG, Urt. v. 13.12.2023, Az. B 7 AS 16/22 R

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