Dauerhaft reservierte Liegen am Pool können Reisemangel sein

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Über deutsche Urlauber:innen gibt es zwei Klischees: Sie tragen Socken in Sandalen und sie reservieren bereits früh morgens die Liegen am Pool mit einem Handtuch. Zumindest letzteres Vorurteil, scheint ein Fünkchen Wahrheit aufzuweisen. Denn darum ging es jetzt in einem kuriosen Urteil vor dem Amtsgericht Hannover.

Der Mann hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht. Die Unterkunft verfügte über sechs Swimmingpools mit Aquapark nebst etwa 500 Sonnen- beziehungsweise Poolliegen. Dem Hotel war die Eigenheit der Handtuchreservierung durch viele Urlauber:inne bekannt. Und so untersagte ein Schild explizit, die Liegen am Pool durch gästeeigene Handtücher für eine längere Zeit als 30 Minuten zu reservieren. Doch bei der Durchsetzung dieser Regelung haperte es. Das Hotelpersonal schritt bei Verstößen nicht ein.

Alle Liegen dauerhaft besetzt

Im Gegensatz zu den anderen Hotelgästen hielt sich der Kläger an die Pool-Regeln und reservierte für sich und seine Familie keine Liegen. Das führte dazu, dass er ständig keinen Platz mehr fand. Im Laufe der Reise rügte er deswegen mehrmals gegenüber der Reiseleitung sowie gegenüber dem Hotelpersonal, dass ihnen tagsüber und insbesondere zu den Zeiten des Kinderanimationsprogramms keine Sonnen- oder Poolliege zur Nutzung zur Verfügung stünden. Er forderte Abhilfe sowie die Einhaltung der ausgeschilderten Poolregeln. Jedoch erfolglos.

Deswegen erklärte der Mann die Minderung des Reisepreises und forderte Rückzahlung von 789 Euro. Das Amtsgericht Hannover sprach ihm in seinem Urteil 322,77 Euro aus §§ 651 a, 651 i, 651 m BGB zu. Das entspricht einer Reisepreisminderung von 15% des Tagesreisepreises für alle Tage ab der erstmaligen Rüge.

In den fehlenden Sonnen- beziehungsweise Poolliegen sei ein Reisemangel zu sehen. Zwar sei der Reiseveranstalter nicht dazu verpflichtet, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl Sonnen- beziehungsweise Poolliegen müsse aber in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Hotelgäste stehen.

Verfügbare Liegen müssen im Verhältnis zur Gästezahl stehen

Ein Reisemangel sei auch dann gegeben, „wenn die tatsächlich nutzbare Anzahl der zur Verfügung gestellten Sonnen- und Poolliegen faktisch deshalb unterhalb des vorstehenden angemessenen Verhältnisses sinkt, weil die Sonnenbeziehungsweise Poolliegen defekt, nicht hinreichend gesäubert oder auf andere Umstände zurückzuführen sind, die der Verantwortungssphäre der Reiseveranstalterin beziehungswiese ihrer Leistungserbringerin zuzurechnen sind. Dies kann auch der Fall sein, wenn die tatsächlich unzureichende Nutzbarkeit der vorhandenen Liegen daran liegt, dass andere Hotelgäste entgegen und unter Verstoß der […] aufgestellten Nutzungs- und Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Poolnutzung die dort vorhandenen Sonnen- und Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren und damit belegen […].”

Und weiter: “Sollte die tatsächlich gelebte Praxis von den […] aufgestellten Nutzungs- und Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Poolnutzung vor Ort abweichen oder gar in Widerspruch dazu stehen, ändert dies nichts an der Begründung eines Reisemangels, da es die Reiseveranstalterin beziehungsweise die Leistungserbringerin vor Ort jederzeit selbst in der Hand hat, die Nutzungs- und Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Poolnutzung unmissverständlich abzuändern, gegenüber sämtlichen Reisenden und Hotelgästen klarzustellen und im Wege des Hausrechtes durchzusetzen […].”


Entscheidung: AG Hannover, Urt. v. 20.12.2023, Az. 553 C 5141/23

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