Sind Verträge mit Hellsehern nichtig?

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„Magische Hilfe“ durch „engelgleiche Geistwesen“ aus höheren Dimensionen. Das versprach eine Hellseherin einem Mann aus dem Raum Nürnberg. Selbstverständlich gegen ein entsprechendes Honorar. Dieses forderte der Kunde später von der Hellseherin zurück und zog dazu vor Gericht. Mit Erfolg?

Der Kläger hatte nach eigenen Angaben Ende 1997 mit erheblichen psychischen Problemen zu kämpfen. In seiner Not wandte er sich an die Beklagte, auf die er durch eine Annonce in einer astrologischen Zeitschrift aufmerksam geworden war. Dort hatte die Frau ihre übernatürlichen Fähigkeiten angepriesen und versprach „Magische Hilfe aus der vierten, fünften und sechsten Dimension. Engelgleiche Geistwesen helfen auch Ihnen“.

Der Kläger nahm im Folgenden die Hilfe der Beklagten in Anspruch und ließ sich von ihr in allen Lebenslagen beraten. Vor Gericht gab er an, damals an die übernatürlichen Kräfte der Dame geglaubt und ihr deswegen auch das vereinbarte Honorar bezahlt zu haben. Insgesamt immerhin 600 DM. Erst viel später wurde ihm nach eigenen Angaben klar, dass er das Geld zum Fenster hinausgeworfen habe. Seine schlechte seelische Verfassung habe wohl „zeitweise zum Ausschalten seines rationalen Denkens geführt“. Deswegen forderte er das Honorar von der Beklagten zurück und zog – nachdem diese sich weigerte – vor das Amtsgericht Nürnberg.

Magische Kräfte naturwissenschaftlich unmöglich

Mit Erfolg. Die Richter gaben seiner Klage statt. Zur Begründung führten das AG Nürnberg aus, dass der Vertrag mit der Hellseherin nichtig sei. Was die Frau in ihrer Zeitungsanzeige verheiße, sei aus naturwissenschaftlicher Sicht schlicht unmöglich. Die Beklagte könne die versprochenen  „magische Kräfte“ von vornherein nicht vermitteln, geschweige denn einsetzen. Somit habe der allzu gutgläubige Kunde das Honorar ohne Rechtsgrund entrichtet und könne es nun nach §§ 812 BGB („Herausgabeanspruch“) zurückverlangen.

Anders wäre es nur dann, wenn der Kunde schon damals gewusst hätte, dass er der Beraterin rechtlich nichts schuldete, und wenn er trotzdem bezahlt hätte. Dann könnte er das aus freien Stücken geleistete Honorar wegen § 814 BGB („Kenntnis der Nichtschuld“) nicht nachträglich zurückverlangen. Im vorliegenden Fall war das Gericht aber überzeugt davon, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an die Fähigkeiten der Hellseherin geglaubt habe und deswegen die Nichtigkeit des Vertrages damals nicht gekannt habe.

Nur ein Jahr später musste sich das LG Mannheim mit einem ähnlichen Fall beschäftigen. Es urteilte, dass sich eine „Kartenleserin und Wahrsagerin“, die „entgeltliche Teufelsaustreibungen“ anbietet, wegen (versuchten) Betrugs strafbar mache.


Urteil: AG Nürnberg, Urteil vom 27.07.1999, Az. 18 C 3560/99
Fundstelle: https://www.kostenlose-urteile.de/

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