“Migration tötet!” – Aufforderung, NPD-Wahlplakat abzuhängen, rechtmäßig

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Mönchengladbachs Oberbürgermeister forderte 2019 die NPD dazu auf, Wahlplakate mit volksverhetzendem Inhalt abzuhängen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen urteilte nun, dass diese Aufforderung rechtmäßig war.

Pünktlich zur Europawahl im Mai 2019 ließ die NPD Plakate mit der Aufschrift “Stoppt die Invasion: Migration tötet!” aufhängen. Im Hintergrund waren die Namen zahlreicher Orte zu sehen, in denen Migrant:innen Tötungsdelikte gegen deutsche Staatsbürger:innen begangen haben sollen. Der Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach forderte die Partei per Ordnungsverfügung auf, die Plakate innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dem wollte die NPD nicht nachkommen. Die rechtsextreme Partei begehrte stattdessen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf die Feststellung, dass diese Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Allerdings erfolglos. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen.

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die dagegen eingelegte Berufung jetzt zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Richter:innen gaben dem Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners (CDU) recht. Er habe rechtmäßig gehandelt. Die Plakate seien volksverhetzend und die NPD durfte deswegen zu deren Entfernung aufgefordert werden.

Verletzung der Menschenwürde

Zwar seien im politischen Meinungskampf auch zugespitzte und polemische Äußerungen von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG gedeckt. Jedoch keine volksverhetzenden Inhalte. Zur Begründung führte das OVG an: “Unter Einbeziehung des Kontextes, der sich dem Betrachter aufdrängt, ergibt sich hier aber nach Auffassung des Senats allein ein strafbarer Inhalt. Das Wahlplakat zielt darauf ab, alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten. Durch die Aufzählung von Orten und das Anschneiden der Ortsnamen entsteht zudem der Eindruck, dass es sich um eine Vielzahl an Vorfällen handelt. Dies negiert in der Gesamtschau die Menschenwürde der hier lebenden Migranten und ist geeignet, durch das Schüren von Hass den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen.”

Inhalt und Gestaltung der Plakate erfüllten deswegen den Straftatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. Das kuriose: Ende 2019 entschied das Verwaltungsgerichts Gießen genau umgekehrt. Es ging um NPD-Plakaten in der hessischen Gemeinde Ranstadt. Der Richter hielt den Slogan “Migration tötet” für historisch belegt und gab der rechtsextremen Partei recht (VG Gießen, Urt. v. 09.08.2019, Az. 4 K 2279/19.GI). Ebenjener Richter wurde inzwischen vom Bundesverfassungsgericht in einer anderen Angelegenheit für befangen angesehen. Es ging um den abgelehnten Asylantrag eines Afghanen (BVerfG, Beschl. v. 01.07.2021, Az. 2 BvR 890/20).

Auch spannend: NPD-Plakate mit einem Bild von Menschen in einem Schlauchboot und dem Satz: „Wir lassen die Luft raus – aus der Asylpolitik“ beanstandete die Stadt Mönchengladbach nicht. Ebensowenig das Plakat der Partei “Die PARTEI” mit dem Spruch “Nazis töten”.


Entscheidung: OVG Düsseldorf, Urt. v. 07.07.2021, Az. 5 A 1386/20
Pressemitteilung: https://www.justiz.nrw/
Fundstelle: https://www.haufe.de/

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Redaktion
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