Oktoberfest-Besucher:innen müssen jetzt die Ohren spitzen: Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es kein Schmerzensgeld von der Inhaberin einer Gaststätte gibt, wenn ein Gast von einer wackeligen Bierbank fällt. Gut, dass das geklärt wäre!
Geklagt hatte ein Mann, der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter einen Biergarten in München besucht hatte. Nach Speis und Trank stand seine Tochter von der Bierbank auf und der Mann stürzte samt Bank rückwärts auf den Boden. Durch den Sturz zog er sich Prellungen und Abschürfungen am Ober- und Unterarm zu. Vor dem Amtsgericht München verlangte der Mann deswegen 500 Euro Schmerzensgeld von der Betreiberin des Biergartens. Diese hätte nämlich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, so der Vorwurf. Die Bierbank sei umgekippt, weil die Bodenunterlage zu kurz gewesen sei und der Standbügel der Bierbank deshalb fünf Zentimeter in der Luft gestanden habe.
Verkehrssicherungspflicht verletzt?
So nicht, entschied das AG München und lehnte die Klage ab. Dem Mann stünde weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch Schmerzensgeld zu. Zwar könne eine Verkehrspflichtverletzung darin liegen, dass die Bierbank zum Teil auf den Dielen, zum Teil auf dem Schotter gestanden hat. Das sei aber nicht zweifelsfrei feststellbar gewesen. Deswegen sei nicht bewiesen, dass die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ursächlich für das Umkippen der Bank und die Verletzung war. Ausgesagt hatte auch ein Angestellter des Biergartens: Zu Schichtbeginn seien die Bierbänke und Biertische jeweils geordnet aufgestellt worden. Wer die Bierbank verrückt habe bzw. ob diese zum Unfallzeitpunkt überhaupt falsch gestanden hatte, konnte deswegen nicht mehr aufgeklärt werden.
Noch kurioser wird der Fall aber, wenn eine Lehrerin während eines Klassenausflugs von einer Bierbank stürzt. Denn dann liegt ein Arbeitsunfall vor (VG Stuttgart).
Entscheidung: AG München, Urt. 15.04.2022, Az. 159 C 18386/21