Gilt ein Testament, das kurz vor einer Urlaubsreise verfasst wurde, nur, wenn die Erblasserin tatsächlich im Urlaub verstirbt? Oder soll das Testament auch dann Geltung entfalten, wenn die Erblasserin später auf andere Art und Weise zu Tode kommt?
Bereits 1998 hatte eine Frau handschriftlich ein Testament mit folgender Zusatz verfasst: „Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte lege ich hiermit meinen letzten Willen fest. Dies gilt für den Fall, dass ich nicht aus meinen Urlaub zurückkomme.“ Das Testament wurde anlässlich eines weiteren Urlaub im Jahr 2000 erneut unterschrieben. Doch die Frau überlebte beide Urlaubsreisen unbeschadet und verstarb erst über zehn Jahre später. 2021 stritten die Erben dann über die Frage, ob das Testament tatsächlich nur dann gelten solle, wenn die Erblasserin aus dem Urlaub nicht zurückkommt.
Lediglich Anlass für Testamentserrichtung
Dieser Interpretation trat das Landgericht Hagen entschieden entgegen. Die wiederholten Urlaubsreisen seien lediglich der Anlass für die Testamentserrichtung. Es habe dagegen nicht unter die Bedingung des Versterbens auf der Urlaubsreise gestellt werden sollen.
Dafür spreche auch, dass das Testament keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Erblasserin gerade für den Fall eines Todes im Urlaub eine besondere Vorstellung über die Regelung ihrer Erbfolge gehabt habe, während sie für den Fall des Todes außerhalb des Urlaubs eine andere Erbfolgeregelung wünsche. Das Testament solle deswegen nicht nur für den kurzfristigen Zeitraum des Urlaubs gelten. Insbesondere lasse der Inhalt keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt erkennen. Zudem habe das Testament nach der letzten Urlaubsreise weiter bestanden, ohne dass es geändert wurde.
LG Hagen, Urt. v. 02.06.2023, Az. 4 O 265/22