Wie riechen eigentlich Golfbälle? Und kann ich diesen Duft schützen lassen?

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Kräftig, aromatisch, herb. So wird vor dem Bundespatengericht der Duft von Golfbällen beschrieben. Ein Sportartikelhersteller hatte die Eintragung dieser Duftmarke verlangt. Jedoch erfolglos.

Ein Sportartikelhersteller stellte Golfbälle mit Geruch her und beantragte 2020 die Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dieses lehnte die Eintragung 2021 wegen mangelnder Darstellbarkeit ab. Dagegen zog der Mann vor das Bundespatentgericht. In den Unterlagen heißt es zur streitgegenständlichen Duftmarke:

„Handelsübliche Golfbälle sind geruchsfrei. Heideblütenhonig, hier in der Form von Honig aus Nektar von Blüten der Heidekrautart „Besenheide” (Cannula Vulgaris), hat ausweislich der Beschreibung in Ziffer 3.1.1.2.1. der Neufassung der Leitsätze für Honig der Lebensmittelbuchkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in der Fassung vom 27. Juli 2011 einen charakteristischen, kräftig-aromatisch herben, Geruch. Die Marke besteht aus eben diesen Geruch auf Golfbällen“.

Grundsätzlich sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG und Art. 3 der EU-Richtlinie 2015/2436 auch Gerüche als Marke eintragbar. Das Problem im vorliegenden Fall: Für die Eintragung einer Marke muss der Schutzgegenstand eindeutig bestimmbar sein. Denn nach § 8 MarkenG sind Marken nur dann eintragbar, wenn sie sich eindeutig darstellen lassen.

Kräftig-aromatisch oder mild-aromatisch?

Das ist bei Gerüchen erfahrungsgemäß schwierig. Deswegen gibt es aktuell auch keine einzige eingetragene Geruchsmarke im Markenregister. Das Gericht stellte zunächst klar, dass für die Eindeutigkeit weder die Angabe einer chemischen Formel zur Definition der den betreffenden Geruch aufweisenden Substanz genügt, noch die Wiedergabe von Gerüchen im Wege der Gaschromatographie.

Eine Beschreibung der Duftmarke in einem Text sei zwar grundsätzlich möglich, aber mit hohen Anforderungen verbunden. Die Beschreibung des Geruchs als „kräftig-aromatisch herb“ sei deswegen nicht ausreichend. Aus den eingereichten Unterlagen gehe außerdem hervor, dass der Geruch objektiv nicht bei jeder Ernte gleich sei und sogar vereinzelt als “sehr süß” beschrieben werde. Auch der Duden beschreibe unterschiedliche olfaktorische Ausprägungen von “herb” und “aromatisch”.

„Folglich ist nicht ausreichend klar, ab wann der Geruch des Honigs z. B. „kräftig-aromatisch“, „aromatisch“ oder „mild-aromatisch“ ist. Hinzu kommt, dass der menschliche Geruchssinn stark individuell geprägt ist. So kann ein Duft, der für eine Person schon ein kräftiges und herbes Aroma aufweist, für eine andere mit weniger ausgeprägtem oder trainierten Geruchssinn evtl. nur schwach aromatisch und nicht herb sein.”


BPatG, Beschl. v. 29.09.2023, Az. 29 W (pat) 515/21

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