Black Friday – der jahrelange Rechtsstreit um den Begriff für den ultimativen Kaufrausch

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Der Begriff „Black Friday“ steht auch in Deutschland inzwischen für den ultimativen Kaufrausch. Auch in diesem Jahr ist es wieder so weit: Am 24. November feiern zahlreiche Geschäfte und Online Shops mit speziellen Rabattaktionen und Sonderangeboten den sogenannten „Black Friday“. Der Begriff stammt aus den USA und bezeichnet den Freitag nach Thanksgiving (Ende November). Viele Amerikaner nutzen den Tag als Brückentag und tätigen bereits jetzt ihre Weihnachtseinkäufe. Auch viele deutsche Unternehmen sind inzwischen auf diesen Trend zum „Massen-Kaufrausch“ aufgesprungen.

Wenig verwunderlich ist deswegen, dass der Black Friday zwischenzeitlich auch die deutschen Gerichte beschäftigt hat. Bekannt wurde vor allem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage, ob der Begriff „Black Friday“ markenrechtlich geschützt werden kann. Denn viele Online Händler:innen und Unternehmen staunten nicht schlecht, als sie – nachdem sie am „Black Friday“ mit Rabatten geworben hatten – abgemahnt wurden.

Massen-Abmahnungen für Werbung mit “Black Friday”

Wie konnte das sein? Die Marke „Black Friday“ wurde bereits 2013 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen und dann 2016 vom chinesischen Unternehmen Super Union Holdings Ltd. übernommen. Dieses lizensierte daraufhin eine österreichische Black Friday GmbH, die unter Berufung auf ihre Wortmarke am Begriff „Black Friday“ massenweise Abmahnungen verschickte.

Verschiedene Händler:innen wehrten sich dagegen beim DPMA mit einem gegen die Marke gerichteten Löschungsantrag. Ihr Argument: Der Begriff „Black Friday“ sei nicht schutzfähig. Er beschreibe lediglich die Ende November weltweit stattfindenden Rabattaktionen. Das DPMA gab den betroffenen Händler:innen Recht und entschied, dass die Marke vollständig zu löschen sei. Das sah die Markeninhaberin jedoch ganz anders und pochte auf ihr Recht. Der sich daran anschließende Rechtsstreit zog sich letztendlich bis zum BGH.

Dieser bestätigte 2021 die teilweise Löschung der Marke – allerdings nur in Bezug auf einige Handels- und Werbedienstleistungen, nämlich die im Warensektor Elektro- und Elektronikwaren. Im Übrigen blieb die eingetragene Marke bestehen (BGH, Beschl. v. 27.05.2021, Az. I ZB 21/20).

KG und BGH bestätigen Verfall der Marke

Das brachte auch den Inhaber der Internetseite blackfriday.de in Bredouille. Er berief sich darauf, dass die Markeninhaberin die Marke „Black Friday“ nicht rechtserhaltend benutzt habe und bekam vor dem Landgericht Berlin Recht (LG Berlin, Urt. v. 15.04.21, Az. 52 O 320/19). Die Wortmarke „Black Friday“ sei auch für die übrigen mehr als 900 Waren und Dienstleistungen verfallen. Im Rahmen der durch die Super Union Holdings Ltd. eingelegten Berufung bestätigte auch das Kammergericht Berlin diese Entscheidung (KG, Urt. v. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21). Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Ltd. Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein – allerdings erfolglos. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück (BGH, Urt. v. 10.10.2022, Az. I ZR 184/22).

Damit ist die jahrelange Auseinandersetzung über die Marke „Black Friday“ seit 2022 endgültig beendet. Händler:innen können also aufatmen und den Begriff „Black Friday“ nach Lust und Laune für ihre Rabattaktionen verwenden.


Die Entscheidung erinnert an den Fall des Jurastudenten, der sich die Marke “Ballermann” sicherte und so zum Millionär wurde (wir berichten).

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